Immobilienwirtschaft 3/2016 - page 51

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3.2016
FAKTEN:
Der Eigentümer will eine Tür einbauen, um zwei ihm gehörende Wohnungen
miteinander zu verbinden. Er stellte einen Beschlussantrag in der Eigentümerversamm-
lung. Dieser wurde abgelehnt. Dagegen hat der Eigentümer Anfechtungsklage erhoben
– erfolgreich. Durch die Türöffnung entstehen keinerlei dauerhafte bauliche Mängel für
das gemeinschaftliche Eigentum. Weder ist die Standsicherheit des Gebäudes durchAus-
sägen eines Teils der aus Stahlbeton bestehendenWand gefährdet noch der Brandschutz.
Dass die Abgeschlossenheit der beidenWohnungen durch eine Türöffnung aufgehoben
wird, stellt keinen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar. Einziger Nachteil für die
Eigentümer ist die erhebliche Lärmentwicklung. Das Gericht war hier jedoch der Auffas-
sung, dass die übrigen Eigentümer die eintägige Lärmbelästigung hinzunehmen haben.
FAZIT:
Voraussetzung ist stets die statische Unbedenklichkeit der Maßnahme, die der
bauwillige Eigentümer imZweifel nachzuweisen hat. Da imÜbrigen einNachteil für die
übrigen Eigentümer zu verneinen ist, bedarf es keiner Genehmigungsbeschlussfassung.
VERBINDUNG ZWEIER WOHNUNGEN
Wanddurchbruch ist zulässig
Grundsätzlich sind Wanddurchbrüche
zur Verbindung nebeneinander liegen-
der Wohnungen auch dann zulässig,
wenn es sich um tragende Wände
handelt. Voraussetzung ist, dass hier-
durch weder Brandschutz noch Statik
des Gebäudes beeinträchtigt werden.
AG Karlsruhe, Urteil v. 15.07.2015, 9 C 299/14 WEG
FAKTEN:
Die Eigentümer hatten mehrheitlich beschlossen, dass die einzelnen Woh-
nungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten seien. Die Wartungspflicht wurde dem
jeweiligen Eigentümer auferlegt. Diesen Beschluss hatte ein Eigentümer angefochten.
Die beschlossene Regelung stehe im Widerspruch zur maßgeblichen Bestimmung der
Landes-Bauordnung, nach der der jeweilige unmittelbare Besitzer die Betriebsbereit-
schaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen habe. Die Klage war erfolgreich. Nach
der Bauordnung für NRW hat die Betriebsbereitschaft grundsätzlich der unmittelbare
Besitzer (derjenige, der das Objekt faktisch bewohnt) sicherzustellen. Der angefoch-
tene Beschluss widerspricht dieser gesetzlichen Regelung, weil er die Zuständigkeit zur
Wartung abweichend organisiert. Das hat die Nichtigkeit der Bestimmung zur Folge.
FAZIT:
Gefährlich wird es immer dann, wenn im Hinblick auf die Verpflichtung zur
Ausstattung derWohnungenmit Rauchmeldern den Eigentümern durch entsprechende
Beschlussfassung bestimmte Pflichten auferlegt werden. Auch das AG Bonn geht in
einem ähnlichen Fall von Beschlussnichtigkeit aus.
RAUCHWARNMELDER
Beschluss über Wartung durch
Eigentümer ist nichtig
Beschließen die Eigentümer, dass die
Wartung von Rauchwarnmeldern im
Sondereigentum durch den jeweiligen
Eigentümer durchgeführt wird, ist der
entsprechende Beschluss nichtig, da
nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO-NW der
Bewohner der jeweiligen Wohnungen
für die Wartung der dort eingebauten
Rauchwarnmelder zuständig ist.
AG Bottrop, Urteil v. 18.09.2015, 20 C 25/15
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Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Bei der Beschlusssammlung hatte der Verwalter nur die Versammlungsnieder-
schriften nacheinander geheftet. Die Eigentümer beschlossen später – auch aufgrund
anderer Vorkommnisse – dessen sofortige Abberufung. Der Verwalter verneint einen
wichtigen Grund für die Kündigung. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen.
Unter anderem hat der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß ge-
führt. Bei Beschlüssen über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne sind etwa die
betreffendenWirtschaftspläne oder Gesamt- und Einzelabrechnungen in die Beschluss-
sammlung einzutragen bzw. in einer Anlage zur Beschlussfassung aufzunehmen, wobei
dann in der Beschlusssammlung ein entsprechender Vermerk angebracht werdenmuss.
FAZIT:
In der Literatur war diese Problematik bislang umstritten. Es bleibt abzuwarten,
ob die Auffassung des AGEssen auch von anderen Gerichten geteilt wird. Der Verwalter
sollte es insoweit aber nicht darauf ankommen lassen und entsprechend vorsorgen.
BESCHLUSSBUCH
Jahresabrechnungen und
Wirtschaftspläne
Die betreffenden Wirtschaftsplä-
ne oder Abrechnungen sind in die
Beschlusssammlung einzutragen bzw.
in einer Anlage zur Beschlussfassung
aufzunehmen, wobei dann in der Be-
schlusssammlung ein entsprechender
Vermerk angebracht werden muss.
AG Essen, Urteil v. 26.08.2015, 196 C 37/15
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