IMMOBILIENWIRTSCHAFT 06/2016 - page 44

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Landgericht
hatte dem Makler bereits die Provisions-
zahlung zugesprochen, der Kunde erhob
daraufhin Berufung zum OLG. Diese Be-
rufung blieb allerdings ohne Erfolg, da das
OLG zunächst den Abschluss des Mak-
lervertrags und die Nachweistätigkeit des
Maklers bestätigte und sodann feststellte,
dass auch keine Kausalitätsunterbrechung
durch die Mitteilungen durch weitere
Makler stattgefunden habe. Der Schluss
auf den Ursachenzusammenhang zwi-
schen der Tätigkeit des Maklers und dem
Kaufvertragsabschluss ergebe sich dabei
von selbst, wenn der Nachweistätigkeit
der Vertragsabschluss in angemessenem
Zeitabstand folgt (BGH, IMR 2008, 98).
Diese Kausalität sei nur dann unter-
brochen, wenn der Maklerkunde die ihm
vomMakler gegebenen Informationen be-
reits zuvor anderweitig erlangt hat. Denn
dann spricht nichts dafür, dass gerade
die Tätigkeit des klagenden Maklers zum
SACHVERHALT:
Der beklagte Maklerkunde
wurde ineinemInternetportal auf eineAn-
zeige des klagendenMaklers aufmerksam.
In der Anzeige wies der Makler eindeutig
auf die bei Abschluss des Kaufvertrags an-
fallende Maklerprovision hin. Nachdem
der Maklerkunde sich telefonisch bei dem
Makler gemeldet hatte, vereinbarten die
Parteien einen Besichtigungstermin, der
im Beisein des Verkäufers auch zustande
kam. Etwa acht Wochen später kam es
zum Abschluss des Kaufvertrags.
Der beklagte Kunde zahlte die Pro-
vision aber nicht und berief sich im Kla-
geverfahren darauf, er habe am Abend
vor dem Besichtigungstermin das Objekt
durch zwei weitere Makler angeboten
bekommen. In den beigefügten Exposés
seien dieObjektanschrift und die Kontakt-
daten des Kunden bereits genannt worden.
Die Tätigkeit desMaklers sei deshalb nicht
ursächlich für den Abschluss des Kaufver-
trags gewesen.
Erfolg geführt hat. Da die Mitursächlich-
keit ausreicht, steht die Vorkenntnis des
Kunden durch die Informationen durch
die anderen Makler nicht entgegen, weil
der klagendeMakler hier mit der Besichti-
gung und demTerminmit demVerkäufer
eine weitere wesentliche Maklerleistung
erbracht hat.
Der den Anscheinsbeweis begrün-
dende angemessene zeitliche Zusammen-
hang zwischen der Nachweistätigkeit des
Klägers und dem Abschluss des Haupt-
vertrags ist im vorliegenden Fall gewahrt,
da hier nur zwei Monate zwischen dem
Nachweis und demKaufvertragsabschluss
liegen. Der beklagte Kunde konnte die
Unterbrechung des Kausalverlaufs nicht
beweisen.
PRAXISHINWEIS:
Die Entscheidung folgt
ständiger Rechtsprechung. Als angemes-
sener Zeitabstand, der die tatsächliche
Kausalitätsvermutung rechtfertigt, sind
drei bis fünf Monate (BGH, NJW 1980,
123), vier Monate (BGH, IBR 1999, 286),
mehr als ein halbes Jahr (BGH, NJW2005,
3779, 3781) und acht Monate (OLG Bam-
berg, IMR 2012, 299) angenommen wor-
den. Insofern ist die Rechtsprechung hier
uneinheitlich. Im Übrigen ist dem Mak-
ler anzuraten, genau zu dokumentieren,
wann dieser wem welche Informationen
bekannt gegeben hat. Der Maklerkunde
ist dann gehalten, seine eventuelle Vor-
kenntnis zeitnah mitzuteilen. Unterlässt
er dies, könnte der Maklerkunde sogar
Gefahr laufen, unter Umständen aufgrund
einerMitursächlichkeit zwei Maklerprovi-
sionen zahlen zu müssen.
«
Maklerprovision: Tatsächliche Vermutung spricht für Kausalität bei zeitnahem Kauf
Erfolgt der Vertragsschluss in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Nachweis, ist zugunsten des
Maklers ein Anscheinsbeweis anzunehmen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2015 - 8 U 2/14 (nicht rechtskräftig)
In der Anzeige in einem
Internetportal wies der
klagende Makler eindeutig
auf die bei Abschluss des
Kaufvertrags anfallende
Maklerprovision hin.
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