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Immobilienmanagement
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recht
Fakten:
Der bisherige Verwalter wurdemehrheitlich bestellt. Hiergegen erhob ein Eigen
tümer Anfechtungsklage. Er rügte, die beklagten übrigen Eigentümer seien nicht ord-
nungsgemäß vertreten, da der Verwalter ohne Beschlussfassung nicht zur Beauftragung
des Anwalts berechtigt gewesen wäre. Dem konnten sich die Richter nicht anschließen.
Die Befugnis des Verwalters zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergibt sich aus § 27
Abs. 2 Nr. 2 WEG. Danach ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Eigentümer
Maßnahmen zu treffen, die etwa zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich sind.
Die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen sei umfassend zu verstehen.
Somit gilt sie auch für die Weiterführung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.
Fazit:
Zwischenzeitlich hat der BGH klargestellt, dass der Verwalter aufgrund gesetz-
licher Ermächtigung zur Anwaltsbeauftragung ermächtigt ist, so er als Vertreter der
übrigen Eigentümer oder der beklagten Eigentümergemeinschaft fungiert. Dies muss
freilich auch für Rechtsmittelverfahren gelten. Das Urteil ist somit richtig.
Vertretungsmacht des Verwalters
Sie umfasst auch Anwalts-
beauftragung für Berufung
Die Vertretungsbefugnis des Verwal-
ters in Passivprozessen schließt die
Berechtigung ein, einen Rechtsanwalt
als Prozessvertreter zu beauftragen
und zu bevollmächtigen. Dies gilt auch
für die Weiterführung des Rechts-
streits in der Berufungsinstanz.
LG Dortmund, Urteil v. 10.09.2013, 1 S 416/12
Fakten:
Ein Eigentümer, der seine Wohnung bereits verkauft hatte, wendet gegen den
Anspruch auf Zahlung des Hausgelds für einen Vormonat ein, die Jahresabrechnung
sei zu einem Zeitpunkt beschlossen worden, an dem er kein Eigentümer mehr gewesen
sei. Allerdings ohne Erfolg. Solange kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird, be-
steht eine fortlaufende Verpflichtung zur Zahlung der beschlossenen Vorschüsse. Der
eingetragene Eigentümer ist dabei zur Zahlung des jeweils beschlossenen Vorschusses
verpflichtet. Auch der ausgeschiedene Eigentümer haftet weiterhin aus demWirtschafts-
plan für dieWohngeldvorschüsse, die in seiner Zeit als Eigentümer fällig geworden sind.
Fazit:
Der frühere Eigentümer kann auch dann noch auf rückständige Hausgeldvor-
schüsse nach dem Wirtschaftsplan in Anspruch genommen werden, wenn bereits ein
Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung der entsprechenden Wirtschafts-
periode gefasst wurde. Der neue Eigentümer hingegen haftet hierfür nicht.
Fortgeltung des Wirtschaftsplans
Grundsätze zu Zahlungs-
pflichten der Eigentümer
Auch der ausgeschiedene Eigentümer
haftet nach einer Beschlussfassung
über die Jahresabrechnung weiterhin
aus dem Wirtschaftsplan für die Wohn-
geldvorschüsse, die in seiner Zeit als
Eigentümer fällig geworden sind.
AG Brake, Urteil v. 29.10.2014, 3 C 212/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Zwei benachbarte Eigentümer streiten um ein Sondernutzungsrecht. In der
Teilungserklärung wurde zu Gunsten der beiden jeweils eine Sondernutzungsfläche am
gemeinschaftlichen Garten begründet. Die Grenze zwischen beiden Sondernutzungs-
rechtenwurde jedoch nie eingehalten, einer der beiden Eigentümer hatte Anpflanzungen
im Bereich des Sondernutzungsrechts des anderen vorgenommen. Dieser Eigentümer
begehrt nun gerichtlich die Entfernung der Bepflanzung. Die Klage hatte keinen Erfolg,
da der Anspruch verwirkt war. Dem klagenden Eigentümer war die Nutzung der streit-
befangenen Fläche in der jetzigen Form von Anfang an bekannt. Die Anpflanzungen
wurden infolge einer Bauauflage schon zu Beginn vorgenommen.
Fazit:
Zwar mag die bloße Hinnahme eines von der Teilungserklärung abweichenden
Zustandes über einen Zeitraumvon vielen Jahren nicht ausreichen, eine Verwirkung an-
zunehmen. Jedoch durfte der andere Eigentümer, der seinerseits durch die Grenzziehung
und Anpflanzungen Vermögensdispositionen getroffen hatte, darauf vertrauen, dass
auch der klagende Eigentümer die konkrete Nutzung nicht mehr beanstanden würde.
Verwirkung
Unterlassungsansprüche
Stimmen Eigentümer konkludent oder
ausdrücklich einer von der Teilungs-
erklärung abweichenden Nutzung zu,
geben sie unter Umständen das Recht
auf, diese später zu unterbinden.
LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2014, 318 S 120/13