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4.2015
Fakten:
Der Verwalter hatte die Instandhaltungsrücklage nicht auf einem gesonderten
Konto angelegt. Einige Eigentümer klagten auf gerichtliche Abberufung des Verwalters
aus wichtigemGrund. Die Klage hatte Erfolg. Eine Vermischung der für die Instandhal-
tung bestimmten Gelder mit den für die Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten
gezahltenWohngeldern zieht eine unübersichtliche Finanzlage nach sich. Der Verwalter
hat auch gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Rücklage verzinslich anzulegen. Von
dieser Pflicht wurde er auch nicht deshalb frei, weil er die für die Rücklage bestimmten
Gelder auf dem Girokonto beließ, um Deckungslücken zu vermeiden. Die regelmäßige
Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Deckung der laufenden Ausgaben ist mit
der Zweckbestimmung der Rücklage nicht zu vereinbaren. ImFalle eines unvorhergese-
henen Finanzbedarfs der Eigentümergemeinschaft sind vielmehr Sonderumlagen zu er-
heben. Erschwerend kommt in derartigen Fällen hinzu, dass der Verwalter aufgrund der
Vermischung der Wohngelder mit der Rücklage auch seine Vergütung aus der Rücklage
entnimmt. In dieser zweckwidrigenVerwendung der Rücklage liegt einVollmachtsmiss-
brauch, der bereits allein die sofortige Abberufung des Verwalters rechtfertigt.
Fazit:
Die Rücklage auf demgemeinschaftlichenGirokonto zu belassen dürfte allerdings
keinen Abberufungsgrund darstellen. Denn es existiert keine gesetzliche Verpflichtung
zur getrennten Anlage. Es handelt sich um eine Grauzone. Problematisch ist, dass die
auf dem Girokonto befindliche Rücklage gerade dazu einlädt, sich ihrer zum Ausgleich
der Betriebs- und Verwaltungskosten zu bedienen. Das entspricht unzweifelhaft nicht
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Instandhaltung
Rücklage muss auf
gesondertes Konto
Es stellt einen gravierenden Fehler
des Verwalters dar, die Instandset-
zungsrücklage nicht vom sonstigen
Wohngeldkonto getrennt zu halten.
Die regelmäßige Verwendung der
Rücklage zur Deckung der laufenden
Ausgaben ist mit ihrer Zweckbestim-
mung nicht zu vereinbaren.
LG Berlin, Beschluss v. 26.11.2013, 55 S 69/11 WEG
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Anfechtung des Wirtschaftsplans
Zur Bemessung des Streitwerts
Der Streitwert betreffend die Klage
über die Anfechtung eines Wirtschafts-
planes einer Eigentümergemeinschaft
bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe
eines Bruchteils des Gesamtbetrages
des Wirtschaftsplans. Ausgangs-
punkt für die Wertfestsetzung ist das
Gesamtinteresse der Parteien. Dieses
Interesse beträgt nur einen Bruchteil
des Gesamtbetrages des Wirtschafts-
planes. Dessen Höhe bestimmt sich in
der Regel nach den Umständen des
Einzelfalles. Insoweit kann das Ge-
samtinteresse mit 20 bis 25 Prozent
des Gesamtbetrages des Wirtschafts-
planes bewertet werden.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.09.2014, 19 W 46/14
Anfechtungsklage
Keine aufschiebende Wirkung
Die Beschlussanfechtungsklage hat
keine aufschiebende Wirkung. Solan-
ge Beschlüsse über die Erhebung von
Sonderumlagen nicht rechtskräftig für
ungültig erklärt worden sind, sind sie
gültig und begründen die Zahlungs-
pflicht des einzelnen Eigentümers. Da
die Beschlüsse über die Erhebung von
Sonderumlagen jedenfalls bis zu der
Entscheidung über die Beschlussan-
fechtungsklage gültig sind, ist das Er-
gebnis eines solchen Verfahrens nicht
vorgreiflich für das Verfahren über die
Zahlungsklage. Für eine Aussetzung
des Verfahrens über die Zahlungskla-
ge besteht deshalb kein Anlass.
BGH, Urteil v. 04.04.2014, V ZR 167/13
Anwaltsgebühren
Zu den Kosten des selbst-
ständigen Beweisverfahrens
Wird ein selbstständiges Beweis-
verfahren von einzelnen Erwerbern
wegen Mängeln des Gemeinschafts-
eigentums betrieben und klagt später
die Eigentümergemeinschaft gegen
die Antragsgegnerin des Beweis-
verfahrens auf Kostenvorschuss zur
Beseitigung der Mängel, werden die
Kosten des Beweisverfahrens von der
Kostenentscheidung im Verfahren der
Kostenvorschussklage mitumfasst.
Sind die Verfahrensgebühren des
Hauptsacheverfahrens von verschie-
denen Anwälten verdient worden,
scheidet eine Anrechnung der Gebühr
des selbstständigen Beweisverfahrens
auf die des Hauptsacheverfahrens aus.
BGH, Beschluss v. 27.08.2014, VII ZB 8/14