Immobilienwirtschaft 4/2015 - page 51

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4.2015
Eltefa 2015 im Zeichen zunehmender Vernetzung
Rekordzahlen kennzeichnen Branchenstimmung
Mit 479 Ausstellern (2013: 462), 42.000 Quadratmetern Brutto-Ausstellungsfläche, mehr als
23.000 Besuchern (2013: 22.826) hat die wichtigste Landesmesse für Elektrotechnik und Elektronik ihre Ziele übertroffen. Die Besucherstruktur zeigte
einen Mix aus Handwerk, Groß- und Fachhandel, Industrie, Behörden, Architekten und Fachplanern. Die Digitalisierung wird in den kommenden Jahren
alle Arbeits- und Lebensbereiche erfassen. Der Elektrobranche wird ein riesiges Auftragspotenzial auch in der privaten wie gewerblichen Gebäude- und
Sicherheitstechnik prognostiziert. Vernetzung war das allgegenwärtige Thema auch im rundum aktualisierten E-Haus, das für 40 Prozent aller Besucher
eine wichtige Anlaufstelle war. Die nächste Eltefa findet vom 29. März bis zum 31. März 2017 statt. Infos unter
Aktuelle Urteile
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
Ein Urteil mit GroSSer Relevanz
Nachträgliche Dämmung unwirt-
schaftlich – keine Duldungspflicht des
Mieters
Amtsgericht Pankow/Weißensee (Az.: 7 C 52/14)
Am 28.01.2015 hat das AG Pankow/Wei-
ßensee (Az.: 7 C 52/14) ein Urteil verkün-
det, nach dem der gewerbliche Vermieter
Modernisierungsmaßnahmen durchführen
und die Mieter auf Duldung in Anspruch
nehmen wollte. Ein wesentlicher Aspekt der
Entscheidung betrifft die Frage, ob und ggf.
unter welchen Voraussetzungen Bestands-
mieter die Dämmung der Fassade zu dulden
haben. Das Gericht betont die Bedeutung
des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 25 I EnEV)
auch im Rahmen der Anwendung des §
555 d I BGB. Mit einer recht detaillierten
Begründung wertet das Gericht die vorge-
sehene Maßnahme als unwirtschaftlich, da
die mit der Dämmung verursachten Kosten
durch eine zu erwartende Energieeinspa-
rung innerhalb einer angemessenen Frist
(vorliegend 20 Jahre) nicht erwirtschaftet
werden können. Weiterhin urteilt das Ge-
richt, dass Mieter die Unwirtschaftlichkeit
von Maßnahmen bereits im mietrechtlichen
Duldungsverfahren einwenden können.
Praktische Bedeutung:
Es handelt sich um eine erstinstanzliche
Entscheidung von außergewöhnlicher
praktischer Relevanz. Entscheidungen zum
Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV im Dul-
dungsverfahren in Zusammenhang mit
der energetischen Gebäudesanierung sind
bisher kaum dokumentiert. Das Urteil ver-
dient in zweifacher Hinsicht Beachtung. Zum
einen überträgt es das Wirtschaftlichkeits-
gebot aus Energieeinsparungsgesetz und
Energieeinsparverordnung auf das Wohn-
raummietrecht des BGB, zum anderen wird
der Prüfungsmaßstab der EnEV bereits in
das Duldungsverfahren vorverlegt. Sollte
diese Entscheidung rechtskräftig werden
und auch andere Amtsgerichte diese Linie
aufnehmen, könnte sich die Begründungs-
last von Vermietern bei der nachträglichen
Fassadendämmung wesentlich erhöhen.
Mieter hätten dann die Möglichkeit, nicht
nur die mit der Sanierung verbundene Miet-
erhöhung zu verweigern, sondern bereits
im Vorfeld derartiger Maßnahmen die Dul-
dung vorzuenthalten. Die Wohnungsgesell-
schaft hat gegen diese Entscheidung Beru-
fung eingelegt.
Recht
Datenmanagement
Auch Social-Media-Daten müssen verwaltet werden
Mehr als ein Viertel der Unternehmen
schafft es nicht, Social-Media-Inhalte zu
verwalten. Gleiches gilt für Inhalte von In-
stant-Messaging-Diensten und der Cloud.
Zu diesemErgebnis kommt eine internati-
onale Studie vonAiimund IronMountain.
In 28 Prozent der Unternehmen gibt es
demnach niemanden, der für die Verwal-
tung von Inhalten aus den Social Media
verantwortlich ist. Und dies gilt für Un-
ternehmen weltweit. Bei Inhalten von
Instant-Messaging-Diensten sind es sogar
38, bei Inhalten, die in der Cloud geteilt
werden, 33 Prozent. Jedem zehntenUnter-
nehmen gelingt es nicht einmal, etablierte
Services wie E-Mails, Kundendaten oder
Webseiten-Inhalte verantwortungsvoll zu
managen.
Betrachtet man die rechtliche Seite, bewe-
gen sich diese Unternehmen auf dünnem
Eis, denn textbasierte Nachrichten wie
beispielsweise Social-Media-Postings, un-
terliegen den gleichen Auflagen bezüglich
Datenschutz, Compliance und Aufbewah-
rungspflichten wie Papierakten oder elek-
tronische Geschäftsdokumente. Die Studi-
endaten geben Hinweise auf das Volumen
und die Vielfalt an Informationen, die
nun durch diese neuen Kanäle fließen. Im
Schnitt verwenden europäische Unterneh-
men 37 verschiedene File-Sharing-Dienste
und 125 Groupware-Applikationen. Im
Einzelfall müsse beurteilt werden, ob eine
Social-Media-Nachricht als Dokument
einzuordnen ist, für das die entsprechende
Aufbewahrungspflicht gilt.
Auch für Daten in elektronischer Form gilt
zumeist: Sie müssen archiviert werden.
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