Immobilienwirtschaft 7/2015 - page 55

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7
-8.2015
Verjährung
Rückbauanspruch verjährt
innerhalb von drei Jahren
Der Anspruch auf Rückbau einer un-
genehmigten baulichen Veränderung
verjährt innerhalb von drei Jahren. Die
Verjährung des Rückbauanspruchs hat
zur Folge, dass die Eigentümer, die die
ungenehmigte bauliche Veränderung
vorgenommen haben, nicht selbst
und auf eigene Kosten zum Rückbau
verpflichtet sind. Die Eigentümer in
ihrer Gesamtheit sind trotz Verjährung
berechtigt, die ungenehmigte bau-
liche Veränderung auf eigene Kosten
zu beseitigen, da diese rechtswidrig
bleibt und von den übrigen Eigentü-
mern nicht geduldet werden muss.
AG Dortmund, Urteil v. 28.08.2014, 512 C 14/14
Ungültigkeit von Beschlüssen
Folgen von Ladungsmangel
Liegt ein Ladungsmangel vor, scheidet
eine Ungültigerklärung von Beschlüs-
sen in der Regel nur dann aus, wenn
feststeht, dass sich der Mangel auf
das Abstimmungsergebnis nicht
ausgewirkt hat. Es muss mit Sicherheit
feststehen, dass auch ohne den Fehler
der Beschluss in gleicher Weise gefasst
worden wäre. Die Entscheidungsfin-
dung in einer Eigentümerversamm-
lung ist aber durch das Rederecht
der Eigentümer geprägt. Dass dieser
Eigentümer bei Teilnahme an der Ver-
sammlung ein anderes Ergebnis durch
entsprechende Diskussionsbeiträge
hätte herbeiführen können, kann
nicht sicher ausgeschlossen werden.
LG München I, Urteil v. 06.11.2014,
36 S 25536/13 WEG
Spielplatz
Sandkasten als bauliche
Veränderung
Die Errichtung eines Sandkastens und
einer Schaukel im Bereich gemein-
schaftlicher Außenflächen stellt eine
nachteilige bauliche Veränderung dar,
weshalb die Zustimmung sämtlicher
Eigentümer erforderlich ist. Dass ggf.
früher bereits einmal an anderer
Stelle ein Sandkasten vorhanden war,
ändert nichts. Entscheidend ist, ob
sich nach der Verkehrsanschauung ein
Wohnungseigentümer in der entspre-
chenden Lage verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen kann. Bei einer
erheblichen optischen Veränderung
des Gesamteindrucks ist ein Nachteil
regelmäßig anzunehmen.
AG Bad Homburg, Urteil v. 14.11.2013, 2 C 1426/13
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Fakten:
Derzeit sind die gemeinschaftlichen Mülltonnen in einem Meter Entfernung
von dem Schlafzimmerfenster einer Eigentümerin abgestellt. Diese hatte daraufhin die
Beschlussfassung über ein Abstellen der Mülltonnen in einem anderen Bereich der Ge-
meinschaftsfläche imHinterhof zumNachbargrundstück hin initiiert. Der Beschlussan-
trag fand allerdings keine Mehrheit. Mit gesondertem Beschluss wurde der Verbleib der
Mülltonnen am jetzigen Ort „mit einer Mülleinhausung“ beschlossen. Beide Beschlüsse
wurden von der Eigentümerin erfolgreich angefochten. Die Mülltonnen am derzeitigen
Standort beeinträchtigen primär die klagende Eigentümerin in nicht hinnehmbarerWei-
se. Die Ablehnung der von der Eigentümerin beantragten Verlegung des Standortes der
Mülltonnen in den Hinterhof liegt außerhalb des Ermessensspielraums der Eigentümer.
Fazit:
Zwar kann die Neuerrichtung eines Müllplatzes eine bauliche Veränderung ge-
mäß § 22 Abs. 1 WEG darstellen. Diese kann unzulässig sein, wenn sie zu Lärm- und
Geruchsbelästigungen von Eigentümern in der Nähe des neuen Standorts führt, die ihre
Zustimmung zur Verlegung des Müllplatzes nicht erteilt haben. Eine Verlegung einer
Mülltonnenanlage stellt jedoch nicht notwendig einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1
WEGdar. Denn es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Zwar dürfte die von der Eigen-
tümerin begehrte Verlegung des Mülltonnenstandorts in den Hinterhof an die Grenze
zum Nachbargrundstück für alle Eigentümer gewisse Nachteile mit sich bringen. Diese
sind jedoch aufgrund der nur geringen sondernutzungsrechtsfreien Gemeinschaftsflä-
chen unvermeidbar und gehen nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG hinaus.
Bauliche Veränderung
Mülltonnen müssen
Abstand wahren
Mülltonnen dürfen nur mit einem
Abstand von mindestens zwei Metern
vor Fenstern oder Türen von Aufent-
haltsräumen abgestellt werden, es sei
denn, der betroffene Eigentümer ver-
zichtet auf einen derartigen Abstand.
Zur Wirksamkeit eines Beschlusses,
mit dem der Mindestabstand von zwei
Metern unterschritten werden soll,
bedarf es der Zustimmung des betrof-
fenen Eigentümers.
LG Hamburg, Urteil v. 23.07.2014, 318 S 78/13
1...,45,46,47,48,49,50,51,52,53,54 56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,...76
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