Immobilienwirtschaft 7/2015 - page 48

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Immobilienmanagement
i
Verkehrssicherung
gungs- und Streupflicht) auf die Mieter.
Die Übertragung bedarf einer ausdrück-
lichen und eindeutigen Vereinbarung.
Kann der Mieter wegen Krankheit
oder hohen Alters die übernommene Ver-
pflichtung zum Schneeräumen auf Dauer
nicht erfüllen, so muss er dies dem Ver-
mieter anzeigen. DiemietvertraglicheVer-
einbarung über die Streupflicht bedeutet
nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung, dass der Mieter von
dieser Verpflichtung frei wird, wenn er
diese dauernd nicht erfüllen kann.
Haftung des Vermieters
Kommt einer
der im Haus wohnenden Mieter infolge
der Verletzung der Verkehrssicherungs-
pflicht zu Schaden, so kann der Verletzte
gegenüber dem Vermieter vertragliche
Schadensersatzansprüche geltend ma-
chen, wenn die verletzte Pflicht vom Ver-
mieter zu erfüllen war. Hat der Vermie-
ter die Erfüllung dieser Pflicht (etwa der
Streupflicht) einem Dritten (einemHaus-
wart oder einem der Mieter) übertragen,
so folgt die Vermieterhaftung aus § 278
BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).
Ist die Verkehrssicherungspflicht auf einen
Dritten übertragen worden, so kann sich
der Vermieter gegenüber dem Geschä-
digten durch denNachweis entlasten, dass
er den Dritten gewissenhaft ausgewählt,
mit den erforderlichen Anweisungen ver-
sehen und fortlaufend überwacht hat. An
die Aufsichtspflicht werden dabei strenge
Anforderungen gestellt, sodass der Ver-
mieter die Aufsichtspflicht keinesfalls auf
die leichte Schulter nehmen sollte.
«
Redaktion
Übersicht
Reichweite der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle allgemein zugänglichen
Bereiche eines Grundstücks oder einer Wohnanlage.
Bäume
Auf dem Grundstück stehende
Bäume sind auf ihre Stand-
festigkeit und auf die Gefahr
abbrechender Äste zu überprüfen.
Besteht nach einem Sturm oder
Gewitter die Möglichkeit von Schä-
den, müssen die Bäume unverzüg-
lich danach geprüft werden.
Spielplätze
Kinderspielplätze sind auf Gefah-
renquellen besonders sorgfältig
zu kontrollieren. Spielgeräte sind
auf Standfestigkeit und Mängel zu
untersuchen. Der Sand ist darauf
zu prüfen, ob er verunreinigt ist.
In der Umgebung der Spielplätze
ist das Gras kurz zu halten, damit
eventuell herumliegende Glas-
scherben bemerkt und entfernt
werden können.
Zugangs- und Gartenwege
Unebenheiten oder Hindernisse
auf Gehwegen sind zu beseitigen,
ebenso gelockerte Tritt- oder Setz-
stufen, etwa vorhandene Löcher,
unzureichende Beleuchtung der
Geh- und Zugangswege und des
Eingangsbereichs.
Einfriedungen
Stacheldraht und Dornenhecken
sind besonders gefährlich. Sträu-
cher mit giftigen Beeren sind zu
vermeiden, insbesondere wenn
Kinder in der Anlage wohnen.
Eingangsbereich/Treppenhaus
Geländer, Stufen und Beleuchtung
sind regelmäßig zu prüfen. Der
Bodenbelag muss rutschfest sein.
Dachbereich
Hier stellen gelockerte Dachzie-
gel, Regenrinnen und Antennen
besondere Gefahrenquellen dar,
ebenso beschädigte Schneefang-
gitter, ungesicherte Blumenkästen
und mangelhafte Dachlawinenab-
sicherung.
Technischer Bereich
Elektronische, gefahrgeneigte
Anlagen und Einrichtungsteile
wie Alarmanlagen in Aufzügen,
elektrische Tiefgaragenrolltorsiche-
rungen, Heizungs- und Schwimm-
badtechnik, Öltankanlagen sind
regelmäßig zu überprüfen, ebenso
Brandschutzvorrichtungen.
Räum- und Streupflicht
Besonders wichtig ist in den
Wintermonaten die Räum- und
Streupflicht. Es muss gewährleis-
tet sein, dass die Zugänge zur
Wohnanlage gefahrlos begangen
werden können. Hierbei reicht aus,
dass auf dem Gehsteig ein für den
Fußgängerverkehr ausreichend
breiter Streifen (ca. 1,20 m) sowie
die Zugänge zum Grundstück ge-
streut und von Schnee gesäubert
werden. Nach dem Schneeräumen
sollte alsbald gestreut werden. Ein
Nachstreuen bei fortdauerndem
Schneefall muss erst nach ange-
messener Zeit erfolgen. Die Streu-
pflicht selbst beginnt nach den
örtlichen Verhältnissen mit dem
Einsetzen des Tagesverkehrs und
endet am Abend. Je nach Lage des
Einzelfalls kann eine Streupflicht
auch zu einem Zeitpunkt bestehen,
an dem Glätte noch nicht eingetre-
ten ist, aber bereits mit hinrei-
chender Sicherheit absehbar ist,
dass es zum Auftreten von Glätte
kommen wird.
Zur Verkehrssicherungspflicht
gehört auch die Legionellenprü-
fung. Lesen SIe hierzu den nach-
folgenden Artikel auf Seite 50.
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