Immobilienwirtschaft 7/2015 - page 47

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Für Wohnungseigentümer sieht dies
anders aus. Sie müssen nur dann aktive
Mithilfe bei der Verkehrssicherungspflicht
leisten, wenn dies in der Gemeinschafts-
ordnung oder angehängten Hausordnung
entsprechend vereinbart wurde. Denkbar
wären demzufolge auch Aufgabenver-
pflichtungen für den Schnee- und Laub-
räumdienst.
Reinigungs-, Gartenarbeits- oder
Räum- und Streupflichten können den
Wohnungseigentümern aber nicht durch
Mehrheitsbeschluss persönlich aufer-
legt werden. Hierdurch würden nämlich
Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des
Verwalters gehören und für die der Ver-
walter unter anderemhonoriert wird (Or-
ganisieren von Krankheits- und Urlaubs-
vertretung, Beauftragung und eventuelle
Kontrolle eines Dienstleisters, sofern der
Wohnungseigentümer die Leistung selbst
nicht erbringen kann, die Eigentumswoh-
nung vermietet ist und vieles mehr), auf
die Wohnungseigentümer verlagert. Dies
gilt unter Umständen auch für das Haf-
tungsrisiko (etwa beim Ausrutschen auf
nassem Laub).
Somit wird in der Regel der Verwal-
ter durch Beauftragung entsprechender
Unternehmen dafür sorgen, dass etwa
gestreut, Schnee geräumt und Laub ent-
fernt wird. Die Kosten sind von den Ei-
gentümern nach dem jeweils geltenden
Kostenverteilungsschlüssel zu tragen.
Der Verwalter muss die beauftragten Un-
ternehmen überwachen, um sicherzustel-
len, dass diese ihre Arbeit ordnungsgemäß
erledigen.
Verkehrssicherungspflicht im Miet-
recht
Für den Vermieter gilt Folgendes:
Er muss aufgrund seiner Instandhaltungs-
pflicht dafür sorgen, dass der vertragsge-
mäße Zustand der Mietsache erhalten
bleibt. Zur Instandhaltungspflicht gehört
eben auch die Verkehrssicherungspflicht.
Das Maß der Verkehrssicherung rich-
tet sich nach den Umständen des Ein-
zelfalls, insbesondere nach der Erkenn-
barkeit der Gefahr und der Art und der
Wichtigkeit eines Verkehrswegs.
Die Vermietung als solche hat keinen
Einfluss auf die Verkehrssicherungspflicht
des Vermieters. Eine Ausnahme gilt hin-
sichtlich der Innenräume, die der Mieter
allein nutzt. Hier ist der Mieter gegenüber
seinenKunden, Mitarbeitern, Gästen oder
Lieferanten allein verkehrssicherungs-
pflichtig. Im Übrigen verbleibt die Ver-
kehrssicherungspflicht beim Vermieter.
In Mehrfamilienhäusern oder Ge-
schäftshäusern mit mehreren Mietern ist
die vollständige Übertragung der Ver-
kehrssicherungspflicht auf die Gesamt-
heit der Mieter nicht möglich. Aber eine
teilweise Übertragung der Verkehrssiche-
rungspflicht ist möglich. In der Praxis be-
deutsam ist insbesondere die Übertragung
des Winterdienstes (Schneebeseiti-
summary
»
Der Verpflichtete
erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er diejenigen Vorkehrungen trifft, die nach den konkreten
Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.
»
Besonders wichtig ist in den Wintermonaten die
Räum- und Streupflicht
.
»
In Wohnungseigentumsanlagen
stellt sich die Frage, wer für die Einhaltung und Überwachung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
»
Aufgrund seiner Instandhaltungspflicht muss der
Vermieter
dafür sorgen. Denn zur Instandhaltungspflicht gehört auch die Verkehrssicherungspflicht.
»
Die Verkehrssicherungspflicht
basiert auf dem Gedanken, dass
jeder, der Gefahrenquellen schafft,
auch die notwendigen Vorkeh-
rungen zum Schutz Dritter treffen
muss. Dazu gehört auch die Geh-
wegreinigung …
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