Immobilienwirtschaft 7/2015 - page 41

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7
-8.2015
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
Übersendung des Exposés um bloße Vor-
bereitungshandlungen ohne rechtliche
Bindungswirkung handelt und insofern
noch kein Maklervertrag begründet wer-
den konnte. Im vorliegenden Fall sei ein
Maklervertrag infolgedessen erst am Tag
des Kaufvertrags durch schlüssiges Ver-
halten abgeschlossen worden.
Das Angebot ist in der E-Mail des Ge-
sellschafters der KG zu erkennen. Die E-
Mail ist aus der Sicht der klagenden Mak-
lerin als Angebot zum Abschluss eines
entgeltlichen Maklervertrags gerade an
sie zu verstehen. Das folgt vor allem aus
den Angaben in der E-Mail, die einen ein-
deutigen Bindungswillen erkennen lassen.
Dieses Angebot hat dieMaklerin durch ihr
Erscheinen zum Notartermin angenom-
men. Dies wird noch durch die zusätzlich
abgeschlossene und auch im Kaufvertrag
wiedergegebene Kostenübernahmeklausel
verdeutlicht.
Fazit:
Fordert ein Interessent nach einem
eindeutigen Provisionsverlangen Mak-
Sachverhalt:
Die Klägerin als Maklerin
klagt auf Maklerlohn in Höhe von etwa
200.000 Euro aufgrund des Nachweises
eines Hotelgrundstückes an die beklagte
KG. Vor demErwerb des Grundstücks war
es zu einer Besichtigung des Objektes und
der Übersendung eines Exposés gekom-
men. Im Exposé wurde ausdrücklich auf
die Provision in Höhe von 3,57 Prozent
hingewiesen: „zzgl. 3,57 Prozent Mak-
lerprovision inkl. 19 Prozent MwSt. vom
Käufer zu zahlen“. Erst am Tag des Kauf-
vertrages übersandte der Gesellschafter
der beklagten KG, mit dem die Besichti-
gung auch stattgefunden hatte und dem
das Exposé zugesandt wurde, eine E-Mail-
Nachricht. Darin heißt es unter anderem:
„Die Vermittlungsprovision fällt erst
nach erfolgreicher Vermarktung an.“ Mit
Kaufvertrag vom selben Tage erwarb die
KG das Hotelgrundstück. Zudem wurde
zwischen der Klägerin als Maklerin und
der Beklagten eine Kostenübernahmeer-
klärung für den Fall der Rückabwicklung
des Kaufvertrages abgeschlossen.
Die Maklerin verpflichtete sich in
einer handschriftlichen Erklärung zur
Übernahme der Notarkosten für die
Rückabwicklung des Vertrages und der
Transaktionskosten für die Finanzierung
für den Fall, dass die Vertragsabwicklung
aus Gründen scheitern würde, die die be-
klagte GmbH nicht zu vertreten hat.
Entscheidungsgründe:
Die Maklerin
bekam sowohl vor dem Landgericht als
auch vor dem OLG München Recht. Das
OLG München führt aus, dass es sich bei
der Besichtigung des Objektes und der
lerdienste ab, kommt ein Maklervertrag
zustande. Die Entscheidung zeigt anhand
eines Einzelfalls die Schwierigkeiten bei
der Suche nach Angebot und Annahme
im Sinne von §§ 145 ff BGB als Voraus-
setzungen für das Zustandekommen eines
Maklervertrags. Die Grundaussagen des
BGH zur Rechtslage ergeben sich zuletzt
zusammengefasst aus demUrteil des BGH
vom 03.07.2014 - III ZR 530/13, dort Rz.
14. Der Makler sollte durch einen aus-
drücklichen Maklervertrag Unklarheiten
vermeiden!
Es wird verdeutlicht, dass allein durch
die Objektbesichtigung und die Entge-
gennahme des Exposés im hiesigen Fall
nicht ohneWeiteres eine Provisionspflicht
begründet wird. In der Übersendung des
Exposés kann aber bei einem eindeutigen
Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit
für den Käufer ein Angebot auf Abschluss
eines Maklervertrages gesehen werden.
Der Makler hat aber zu beweisen, dass
dieses Angebot auch eindeutig vom Kun-
den angenommen wurde.
«
Wann kommt ein Maklervertrag zustande?
In der Übersendung des Exposés kann unter bestimmten Umständen
ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages gesehen werden.
OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 2697/13
Erwerb eines Grund-
stücks: Ein Vertrag
kommt immer wieder
durch schlüssiges Tun
zustande.
Foto: Michael Bamberger
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