Immobilienwirtschaft 9/2015 - page 56

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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
und sicherstellen, dass die Schadstoff-
grenzwerte nicht überschritten werden (§
14 TrinkwV). Die Trinkwasserverordnung
ist zwar erst am 01.11.2011 in Kraft getre-
ten; für die Zeit davor kann eine der Trink-
wasserverordnung entsprechende Unter-
suchungspflicht aus dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherungspflicht abgeleitet
werden. Im Entscheidungsfall wurde die
Wasserversorgungsanlage seit acht Jah-
ren nicht mehr gewartet. Dies ist von der
Vermieterin zu vertreten. Nach allgemei-
nen Grundsätzen muss der Geschädigte
beweisen, dass zwischen dem Eintritt des
Schadens und der Pflichtverletzung ein
ursächlicher Zusammenhang besteht.
Das Gericht darf keine unerfüllbaren
Beweisanforderungen stellen, sondern
FAKTEN:
Der Mieter einer Wohnung in
Berlin wurde mit einer akuten Legio-
nellen-Pneumonie in das Krankenhaus
eingeliefert. Die Gesundheitsbehörde
stellte am 08.12.2015 fest, dass das Trink-
wasser in dem betreffenden Haus eine
stark erhöhte Legionellen-Konzentration
aufwies. Der Mieter ist in der Folgezeit
verstorben; seine Tochter nimmt die Ver-
mieterin auf Schadensersatz und Schmer-
zensgeld in Anspruch. Das Landgericht
wies die Klage ab: Die Erbin des Mieters
habe nicht bewiesen, dass zwischen der
Erkrankung ihres Vaters und der Konta-
minierung des Wassers ein ursächlicher
Zusammenhang bestehe. Der BGH hob
das Urteil auf. Vermieter müssen die
Rohrleitungen regelmäßig überprüfen
Urteil des Monats:
Vermieter muss Trinkwasser auf Legionellen untersuchen
Erkrankt ein Mieter infolge einer Kontamination des Trinkwassers mit Legionellen, so muss er beweisen, dass zwischen
der Erkrankung und der Kontamination des Trinkwassers ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Das Gericht muss sich
dabei mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen.
BGH, Urteil v. 06.05.2015, VIII ZR 161/14
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
In einem Mehrfamilienhaus sind die Heizungs-Versorgungsleitungen unge-
dämmt. Der Verbrauch wird über elektronische Heizkostenverteiler erfasst, die an den
Heizkörpern angebracht sind. Ein erheblicher Teil der Wärme wird über die Rohre
abgegeben. Dieser Teil der Wärme wird von den Messgeräten nicht erfasst. Für diese
Fälle hat der „Verein Deutscher Ingenieure“ (VDI) die sog. Richtlinie 2077 entwickelt,
in der verschiedene Verfahren zur Ermittlung der Rohrwärme beschrieben werden.
Der Mieter verweigerte die Zahlung, die aufgrund der angewendeten Richtlinie fällig
wurde. Der BGH urteilte jedoch, dass die VDI-Richtline zu den anerkannten Regeln
der Technik zählt. Deren Anwendungsvoraussetzungen seien auch nicht in der Heiz-
kostenabrechnung mitzuteilen.
FAZIT:
Der BGH stellt im Übrigen fest, dass sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
kein Anspruch des Mieters auf Änderung der Heizungsart oder Dämmung der Versor-
gungsleitungen herleiten lässt. Ebenso wenig steht demMieter das Kürzungsrecht nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV zu.
REGELN DER TECHNIK
Heizkostenabrechnung bei
Einrohrheizung
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV be-
stimmt, dass der Wärmeverbrauch in
Gebäuden, in denen die freiliegenden
Leitungen der Wärmeverteilung
überwiegend ungedämmt sind, nach
anerkannten Regeln der Technik be-
stimmt werden kann. Diese Regelung
verstößt nicht gegen verfassungs-
rechtliche Verbote.
BGH, Urteil v. 06.05.2015, VIII ZR 193/14
muss sich mit einem für das praktische
Leben brauchbaren Grad an Gewissheit
begnügen. Gegen diese Grundsätze hat
das Berufungsgericht verstoßen. Im Ent-
scheidungsfall nennt das Gericht mehre-
re Umstände, die einen Ursachenzusam-
menhang stützen. Es sei unwahrschein-
lich, dass sich der Mieter außerhalb der
Wohnung angesteckt habe. Zum anderen
sei von weiteren Legionellenfällen im
Raum Berlin nichts bekannt.
FAZIT:
Das Gericht hat festgestellt, dass,
gibt es in einer Wasserversorgungsanlage
tatsächlich Legionellenbefall, ein erster
Anschein dafür spricht, dass sich ein an
der Legionellen-Pneumonie befallener
Mieter in seinemHaus angesteckt hat. Das
Haftungsrisiko für Vermieter steigt also.
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