Immobilienwirtschaft 9/2015 - page 52

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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
FÖRDERMITTEL
I
RECHT
Kosten betragen. Förderfähig sind auch
Einzelmaßnahmen, wie der Abbau von
Barrieren im Hauseingangsbereich und
beiWohnungszugängen, die Nachrüstung
vonAufzugsanlagen, der Badumbau sowie
der Einbau von Sicherheits- und Notruf-
systemen.
Auch in diesem Programm ist die
Förderung von entsprechenden Fachbe-
ratungen vorgesehen. Die entscheidende
Vereinfachung bei der Beantragung dieser
Fördergelder besteht darin, dass der be-
vollmächtigte Immobilienverwalter die
De-minimis-Erklärung nun für alle Ver-
mieter der WEG einreichen kann.
WAS IST EINE DE-MINIMIS-ERKLÄRUNG?
Private Vermieter fallen unter den EU-
Unternehmensbegriff, da sie mit der Ver-
mietung eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind
nach dem Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) grund-
sätzlich verboten, um Chancengleichheit
zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen
handelt es sich aber um öffentliche Zu-
wendungen, die so gering sind, dass
Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb
nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im
laufenden und den zwei vorangegangenen
Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag
von 200.000 Euro pro Vermieter nicht
überschreiten. Bei der Fördermittelbe-
antragung ist daher eine verbindliche
Erklärung der vermietenden Eigentümer
erforderlich, dass der Höchstbetrag nach
Inanspruchnahme des Zuschusses nicht
überschritten wird.
WER ERMÄCHTIGT DEN VERWALTER ZUR
ABGABE DER DE-MINIMIS-ERKLÄRUNG?
Der verpflichtete Wohnungseigentums-
Verwalter kann die Erklärung zur De-
minimis-Beihilfe nicht ohne tatsächlichen
Auftrag der vermietenden Wohnungsei-
gentümer abgeben. Um die Erklärung der
Wohnungseigentümer zu dokumentieren,
stehen dem Verwalter folgende Varianten
zur Verfügung:
1. Die De-minimis-Erklärung wird
zusammen mit einer Vollmacht und einer
Erläuterung alsAnlage zumEinberufungs-
schreiben der Wohnungseigentümerver-
sammlung versandt. Mit der Vollmacht
der vermietenden Wohnungseigentümer
wird der Verwalter ermächtigt, imNamen
der vermietenden Wohnungseigentümer
die De-minimis-Erklärung abzugeben.
Der Verwalter sollte den Eingang der Er-
mächtigungserklärungen vermerken und
dokumentieren, damit er diese Daten der
KfW auf Verlangen vorlegen kann.
2. Im Einberufungsschreiben zur Ei-
gentümerversammlung wird vermerkt,
dass der Verwalter die De-minimis-
Erklärung abgeben wird, sofern die ver-
mietenden Wohnungseigentümer nicht
binnen einer selbstgewählten Frist erklä-
ren, dass sie im laufenden sowie den zwei
vorangegangenen Kalenderjahren De-
minimis-Beihilfe von über 200.000 Euro
erhalten haben.
WAS PASSIERT, WENN DIE ERMÄCHTIGUNG
DES VERWALTERS NICHT ERFOLGT?
Sollte ein
vermietender Wohnungseigentümer den
Verwalter ausdrücklich nicht ermächtigen,
Erklärungen in seinemNamen abzugeben,
darf dieser Wohnungseigentümer nicht in
der Liste der antragstellenden Wohnungs-
eigentümer erscheinenunddie beantragten
Investitionskosten sind um den entspre-
chenden Miteigentumsanteil zu reduzie-
ren. Der jeweilige vermietende Eigentümer
erhält somit keinen KfW-Zuschuss.
WELCHE AUSWIRKUNGEN DER VERFAHRENS-
VEREINFACHUNG SIND ZU ERWARTEN?
Die
KfW teilt dem Verwalter mit der Förder-
zusage den Gesamtbeihilfewert des ge-
währten Zuschusses mit. Auf dieser Basis
kann er dann für jeden vermietenden
Eigentümer die anteiligen Beihilfewerte
gemäß dem jeweiligen Miteigentumsan-
teil ermitteln.
Mit diesen Änderungen im Antrags-
prozedere vereinfacht und beschleunigt
die KfW-Förderbank ihre Entscheidungs-
und Bearbeitungsprozesse und ermöglicht
Wohnungseigentümergemeinschaften ei-
nen besseren Zugang zu ihren Fördermit-
teln. Konnten energetische Sanierungen
oder altersgerechte Umbaumaßnahmen
in der Vergangenheit wegen fehlender
Erklärungen einzelner Wohnungseigen-
tümer oft nicht angestoßen werden, ergibt
sich jetzt eine deutliche Vereinfachung des
Verfahrens, die sich aller Voraussicht nach
bald in einer erhöhten Sanierungsquote
bei WEGs niederschlagen wird.
«
Cornelia Freiheit, BVI Bundesfachverband
der Immobilienverwalter e.V.
Fenster- und Außentürsanierung zählt zu den erleichterten KfW-Fördermaßnahmen.
Foto: Michael Bamberger
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