Immobilienwirtschaft 9/2015 - page 54

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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters wurde erfolgreich
angefochten. Nach Verkündung des rechtskräftigen Urteils hatte der Verwalter zu einer
Eigentümerversammlung geladen. Einer der Wohnungseigentümer wollte die Durch-
führung dieser Versammlung durch einstweilige Verfügung untersagen lassen. Er meint,
die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person führe
zur Anfechtbarkeit von auf dieser Versammlung gefassten Beschlüssen. Er habe daher
einen Anspruch auf Unterbindung der Durchführung der Eigentümerversammlung.
Der Antrag hatte allerdings keinen Erfolg. Es existiert kein Automatismus dahingehend,
dass Beschlüsse auf einer nicht ordnungsmäßig einberufenen Eigentümerversammlung
stets und zwingend letztendlich für ungültig erklärt würden.
FAZIT:
Derartige Beschlüsse sind lediglich anfechtbar. Den Eigentümern verbleibt immer
noch das Recht der Erhebung einer Anfechtungsklage, sollten sie der Auffassung sein,
die Beschlüsse verstoßen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.
VERSAMMLUNGSDURCHFÜHRUNG
Nichtberechtigter lädt ein:
Keine einstweilige Verfügung
Lädt ein Verwalter, dessen Bestel-
lungszeitraum abgelaufen ist, zur
Eigentümerversammlung, sind die
in dieser Versammlung gefassten
Beschlüsse lediglich anfechtbar.
LG München I, Beschluss v. 30.07.2014, 36 T
14667/14
FAKTEN:
In der Umgebung der Wohnanlage wurde ein größerer Gebäudekomplex mit
Lebensmittelgroßmarkt genehmigt. EineWohnungseigentümerin hatte gegen die Bauge-
nehmigungWiderspruch eingelegt. Siemeinte, das Bauvorhaben führe zu unzumutbaren
Beeinträchtigungen. Der Widerspruch war erfolglos. Die Richter stellten klar, dass der
Sondereigentümer grundsätzlichNachbarschutz aus denVorschriften des Bauplanungs-
rechts geltendmachen könne. Soweit es umdie Abwehr von öffentlich-rechtlichen Beein-
trächtigungen derWohnnutzung geht, bestehe keinAnlass, Sondereigentümer anders zu
behandeln als den Eigentümer eines mit einemEinfamilienhaus bebauten Grundstücks.
Allerdings war hier der Widerspruch der Eigentümerin erfolglos, da das Grundstück
der Wohnanlage nicht in demselben Baugebiet liegt wie das genehmigte Großvorhaben.
FAZIT:
Von den Auswirkungen eines Bauprojekts können die Sondereigentümer einer
Eigentümergemeinschaft je nach der Lage ihrerWohnung unterschiedlich betroffen sein.
Deshalb besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Gebietserhaltungsanspruch
nur der Eigentümergemeinschaft als Ganzes zuzubilligen.
NACHBARSCHUTZ
Wohnungseigentümer hat
„Gebietserhaltungsanspruch“
Dem einzelnen Eigentümer steht in
gleicher Weise wie dem Eigentümer
eines Wohngrundstücks bauplanungs-
rechtlicher Nachbarschutz zu. Das gilt
auch für den sog. Gebietserhaltungs-
anspruch. Der sog. Gebietserhaltungs-
anspruch setzt voraus, dass Bau und
Nachbargrundstück im selben Bauge-
biet nach § 1 Abs. 2 BauNVO liegen.
OVG Bremen, Urteil v. 13.02.2015, 1 B 355/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Die Wohnungseigentümer hatten folgenden Beschluss mehrheitlich gefasst:
„Die Versammlung beauftragt die Verwaltung, einen neuen Hausmeistervertrag im
Namen der WEG abzuschließen.“ Ein Eigentümer focht mit Erfolg an. Der Vergabebe-
schluss war zu unbestimmt. Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen den Eigentümern
bekannt sein und sind von ihnen festzulegen. Dazu zählen Laufzeit des Vertrags, die Auf-
gaben des Hausmeisters und seine Vergütung. Zwar enthält die Gemeinschaftsordnung
eine Bestimmung, in der der Verwalter zur Anstellung eines Hausmeisters ermächtigt ist.
Sie betrifft aber nur das Außenverhältnis. Sie setzt einen Eigentümerbeschluss voraus,
in dem die wesentlichen Vertragskonditionen hierfür vorgegeben werden.
FAZIT:
In aller Regel enthalten auch Verwalterverträge die Ermächtigung des Verwalters,
den Hausmeistervertrag abzuschließen. Auch hier sind die Grundsätze dieser Entschei-
dung selbstverständlich zu beachten. Steht die Beschäftigung eines Hausmeisters zur
Diskussion, hat der Verwalter mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Diese
müssen dann den Eigentümern vor der Beschlussfassung zur Kenntnis gegeben werden.
HAUSMEISTERVERTRAG
Eckdaten müssen
beschlossen werden
Zwar kann der Verwalter durch
Beschluss ermächtigt werden, den
Hausmeistervertrag für die Wohnungs-
eigentümergemeinschaft abzuschlie-
ßen. Dieser Beschluss muss aber auch
die wesentlichen Eckdaten des Ver-
tragsinhalts wie Laufzeit, Vergütung
des Hausmeisters und die Aufgaben
des Hausmeisters umfassen.
LG Koblenz, Urteil v. 21.07.2014, 2 S 72/13
1...,44,45,46,47,48,49,50,51,52,53 55,56,57,58,59,60,61,62,63,64,...84
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