55
9.2015
ANFECHTUNGSKLAGE
Kein Parteiwechsel mehr
in Berufung
In der Berufung ist kein Parteiwechsel
möglich. Die Berufung war hier nicht
mehr gegen die Eigentümergemein-
schaft gerichtet, sondern gegen die
übrigen Wohnungseigentümer. Diese
aber waren erstinstanzlich nicht ver-
klagt. Die ursprünglich gegen die Ge-
meinschaft gerichtete Klage kann also
nicht mehr gegen die übrigen Woh-
nungseigentümer gerichtet werden.
Für eine Parteiänderung hätte es einer
entsprechenden Prozesserklärung be-
durft, diese kann nicht in der bloßen
Übersendung einer Eigentümerliste
nach Aufforderung des Amtsgerichts
gesehen werden.
LG Frankfurt/M, Beschl. v. 14.04.2015, 2-13 S 164/14
OFFENES TREUHANDKONTO
Keine ordnungsmäßige
Verwaltung
Das Führen eines offenen Treuhand-
kontos für die Gemeinschaft – also
das Führen des Kontos auf den Namen
des Verwalters und nicht auf den
Namen der Eigentümergemeinschaft
– entspricht nicht ordnungsmäßiger
Verwaltung. Das offene Treuhand-
konto ist unsicherer, da etwa die
Eigentümer gegenüber dem Zugriff
eines Gläubigers des Verwalters Dritt-
widerspruchsklage nach § 771 ZPO
erheben müssten. Etwas anderes kann
ausnahmsweise gelten, wenn die Wei-
terführung eines offenen Treuhand-
kontos wegen der Besonderheiten des
konkreten Einzelfalls geboten ist.
LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 14.07.2014, 16 S 46/14
UNTERTEILUNG
Mitwirkung der übrigen
Eigentümer erforderlich
Die ohne Mitwirkung der übrigen
Wohnungseigentümer erfolgte Unter-
teilung eines Wohnungseigentums ist
unzulässig, wenn Räume, die nach der
Teilungserklärung nicht zu Wohnzwe-
cken dienen, nach der Unterteilungs-
erklärung ein neues Wohnungseigen-
tum bilden. Zwar bedarf die Unter-
teilung von Wohnungseigentum in
zwei oder mehrere Einheiten nicht der
Mitwirkung der übrigen Eigentümer.
Anders liegt es aber, wenn im Zuge
der Aufteilung die bisherige Zweckbe-
stimmung der Räume geändert wird.
BGH, Beschluss v. 04.12.2014, V ZB 7/13
»
FAKTEN:
Die Wohnanlage besteht aus mehreren Gebäuden. Die Gemeinschaftsord-
nung enthält eine Öffnungsklausel, wonach sie durch eine Mehrheit von drei Viertel
aller vorhandenen Stimmen geändert werden kann. Die Wohnungseigentümer hatten
mit 80 Prozent der Stimmen die Trennung der bislang einheitlich geführten Instand-
haltungsrücklage beschlossen. Es sollte künftig eine Instandhaltungsrücklage für die
drei Mehrparteienhäuser gebildet werden und eine für die beiden Hochhäuser. Nach
einigen Jahren wurde der Beschluss über die Trennung der Rücklagen rückgängig ge-
macht. Entsprechendes wurde mit einfacher Mehrheit beschlossen. Gleichzeitig wurde
beschlossen, dass die Eigentümer der Mehrparteienhäuser eine Ausgleichszahlung zur
Instandhaltungsrücklage leisten sollten. Diese verweigerten eine entsprechende Zahlung.
Die anschließend gegen sie erhobene Zahlungsklage hatte keinen Erfolg.
Die Eigentümer waren zur Zahlung des geforderten Betrags nicht verpflichtet, weil der
Beschluss nichtig ist. Die letzte Schaffung einer einheitlich zu bildenden Instandhal-
tungsrücklage für alleWohngebäude ist von der einmal wirksamabgeändertenGemein-
schaftsordnung nicht gedeckt. Das Quorum von drei Viertel der Stimmen ist nämlich
nicht erreicht worden.
FAZIT:
Durch einen lediglich mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss kann die Ge-
meinschaftsordnung nicht erneut geändert werden. Ein Beschluss, der eine zulässiger-
weise im Beschlusswege erfolgte Änderung der Gemeinschaftsordnung erneut ändern
oder wieder aufheben soll, muss mit der nach der Öffnungsklausel erforderlichen – ggf.
wie vorliegend qualifizierten – Mehrheit gefasst werden.
MEHRHAUSANLAGEN
Getrennte Rücklagen möglich
Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen
in der Gemeinschaftsordnung bu-
chungstechnisch getrennte Rücklagen
zu bilden, deren Verwendungszweck
jeweils die Instandhaltung der einzel-
nen Gebäude ist.
BGH, Urteil v. 17.04.2015, V ZR 12/14