Immobilienwirtschaft 9/2015 - page 53

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im Gemeinschaftseigentum steht, muss
in den Zustand versetzt werden, der zum
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes
den geltenden technischenAnforderungen
entspricht. Ein Sachverständigengutachten
hatte ergeben, dass im Sockelbereich der
Außenwände eine ausgeprägteWärmebrü-
cke vorhanden ist. Der Anspruch auf ord-
nungsgemäße Verwaltung unterliegt auch
nicht der Verjährung. Die vomWohnungs-
eigentümer begehrte Innendämmung steht
auch nicht in seinem Sondereigentum. Die
Isolierschichten in Wänden und Boden
sind unabhängig von ihrer Position in der
Wand immer Gemeinschaftseigentum. Le-
diglich der Wandbelag – also etwa Tapeten
o. Ä. – sind Sondereigentum.
FAKTEN:
In einer Wohnung war Schimmel
aufgetreten. Als Grund konnte schnell eine
unzureichende Wärmedämmung ausge-
macht werden. Der betroffene Wohnungs-
eigentümer hatte einenBeschlussantrag ge-
stellt auf Sanierung der Wand. Dieser wur-
de abgelehnt. Die Wohnungseigentümer
vertraten mehrheitlich die Auffassung, die
Dämmung sei Sache des betroffenenWoh-
nungseigentümers. Dieser focht denNega-
tivbeschluss erfolgreich an. Die Wohnung
war instandsetzungsbedürftig. Der betrof-
fene Wohnungseigentümer hat auch einen
Anspruch auf Instandsetzung im Rahmen
der ordnungsgemäßen Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums. Wärmedäm-
mung, die gemäß § 5 Abs. 2 WEG stets
Urteil des Monats:
Bei Schimmel muss reagiert werden
Kommt es auch bei ordnungsmäßigem Nutzerverhalten in der Wohnung zu Schimmelbildung, weil die Außenwände un-
zureichend gedämmt sind, entspricht nur ein Beschluss auf sofortige Instandsetzung ordnungsmäßiger Verwaltung. Da die
Isolierschichten in Wänden stets Gemeinschaftseigentum darstellen, kann der geschädigte Wohnungseigentümer nicht
darauf verwiesen werden, entsprechende Dämmmaßnahmen innerhalb seines Sondereigentums vornehmen zu müssen.
LG Karlsruhe, Urteil v. 16.12.2014, 11 S 14/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
In der Versammlung waren lediglich 35 Wohnungseigentümer persönlich
anwesend, ca. 400 Eigentümer sollen durch Vollmachten vertreten gewesen sein. Ein
Beschluss wurde seitens eines Eigentümers erfolgreich angefochten. Dem anfechten-
den Eigentümer war nämlich die Einsicht in die Vollmachten verweigert worden. Dies
führte vorliegend zur Beschlussungültigkeit. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass je-
der Versammlungsteilnehmer zu jeder Zeit das Recht hat, Einsicht in die Vollmachten
zu nehmen. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss
auf das Beschlussergebnis hatte, ist diese Vermutung widerlegt. Davon konnte hier
aber nicht ausgegangen werden. Das Abstimmungsergebnis war nämlich denkbar
knapp.
FAZIT:
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, uneingeschränkt Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen nehmen zu dürfen. Dazu gehören auch die Stimmrechtsvoll-
machten. Nur so kann er sich ja davon überzeugen, ob im Hinblick auf die Vertretung
einzelner Eigentümer alles richtig gemacht wird.
BESCHLUSSMANGEL
Anspruch auf Einsicht
in Vollmachten
Jeder Versammlungsteilnehmer hat
jederzeit das Recht auf Einsicht in
die Vollmachten. Wird die Bitte um
Einsichtnahme zurückgewiesen, stellt
dies einen Beschlussmangel dar und
führt zur Ungültigkeit der dann ange-
fochtenen Beschlüsse.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 08.04.2015, 2-13 S
35/13
FAZIT:
Der vom Schimmel geschädigte
Wohnungseigentümer hatte auch noch
den Beschluss über die Entlastung des
Verwalters angefochten. Das Gericht hatte
auch diesen für ungültig erklärt. Eine Ent-
lastung des Verwalters entspricht nämlich
nicht ordnungsgemäßerVerwaltung, wenn
mögliche Ansprüche gegen den Verwalter
im Raum stehen. Das ist hier der Fall, weil
der Verwalter wegen der verzögerten In-
standsetzung des Gebäudes auf Schadens-
ersatz haften könnte. Denn zu seinen Auf-
gaben gehört es, den Zustand des Gebäu-
des zu überwachen und zu kontrollieren.
Die Versäumung dieser Pflichten kann zu
Schadensersatzansprüchen der Eigentü-
mer gegen den Verwalter führen.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
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