DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT6/2017 - page 60

MARKT UND MANAGEMENT
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vgl. auch „Softwareumstellung – eine große Herausforde-
rung für jedes Wohnungsunternehmen“ in DW 6/2013
2
IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung
entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW
RS HFA 11), Quelle: WPg Supplement 3/2010, S. 57 ff.,
FN-IDW 7/2010, S. 304 ff.
bei Lizenzen mit einer befristeten Laufzeit in-
nerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht jeder-
zeit kündbar.
d)Der Lizenzgeber muss keine weiteren wesent-
lichen Leistungen erbringen.
I. d. R. erfüllen die Lizenzverträge der wohnungs-
wirtschaftlichen ERP-Softwareanbieter diese Vor-
aussetzungen, so dass das Wohnungsunternehmen
wirtschaftlicher Eigentümer der Software wird.
Die Aufwendungen für den Erwerb der Lizenzen
sind in der Folge zu aktivieren.
2. Customizing
Die Aufwendungen für das Customizing, d. h. die
Parametrisierung undMaßnahmen zur Einbettung
der Software in das konkrete betriebliche Umfeld,
die insb. bei ERP-Software erforderlich sind, um-
fassen bspw.:
• Beratungshonorare imZusammenhangmit dem
Einfahren der Programme,
• Programm- und Systemtests,
• Modifizierung und Zusammenfügung einzelner
Programme,
• Programmierung oder Einrichtung von Schnitt-
stellen und
• Installation der Software auf den Computern
der betroffenen Mitarbeiter.
Im Ergebnis sind die Aufwendungen für die Her-
stellung der Betriebsbereitschaft der Software als
Teil der Anschaffungskosten zu aktivieren. Kosten
für vorbereitendeMaßnahmen zur Umstellungwie
z. B. die Schulung der Mitarbeiter sind dagegen als
Aufwand zu erfassen.
Bilanzierung im Fall eines SaaS-Vertrag
Der Vertragstyp SaaS-Modell basiert auf dem
Grundsatz, dass die Software und die IT-Infra-
struktur bei einem externen IT-Dienstleister be-
trieben und vom Kunden als Dienstleistung ge-
nutzt werden. Für die Nutzung und den Betrieb
zahlt der Servicenehmer eine nutzungsabhängige
Gebühr. Der Servicegeber übernimmt die komplet-
te IT-Administration undweitere Dienstleistungen
wie Wartungsarbeiten und Updates.
Bei SaaS-Verträgen ist analog zu den Lizenzver-
trägen zu prüfen, ob das wirtschaftliche Eigentum
beim Softwareanwender oder beim Softwarean-
bieter liegt. Die Stellung des wirtschaftlichen Ei-
gentümers ist dadurch gekennzeichnet, dass ihm
für die wirtschaftliche Nutzungsdauer Besitz,
Gefahr, Nutzungen und Lasten zustehen. Diese
Voraussetzungen liegen bei SaaS-Verträgen i. d. R.
nicht vor.
Die beim Kunden lokal installierte Software für
den Zugriff auf die SaaS-Umgebung und die im
Rechenzentrum betriebene Software unterlie-
gen weiterhin der Pflege und Wartung durch
Definition Software as a Service Vertrag (SaaS):
Software as a Service ist ein Teilbereich des Cloud Computings.
Dabei werden die Software und die IT-Infrastruktur bei einem externen
IT-Dienstleister betrieben und vom Kunden als Dienstleistung genutzt.
Hoch
Individualsoftware
Standardsoftware
Software-
Service-Verträge
ABB. 2: BILANZIERUNG VON SOFTWARELÖSUNGEN
Komplexität
Gering
Quelle: GdW
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
den Softwareanbieter, so dass dieser weiterhin
rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der
Software bleibt.
Fazit
Bei der Umstellung des ERP-Systems sollte ne-
ben vielen anderen Fragen auch die Frage der
bilanziellen Behandlung der Kosten für die Soft-
wareumstellung im Vorfeld geprüft werden. Je
nach Vertragstyp (vgl. Abb. 2) ergeben sich hier-
bei Unterschiede, die das künftige Jahresergeb-
nis des Wohnungsunternehmens unterschiedlich
belasten.
Die Experten der genossenschaftlichen Prüfungs-
verbände der Wohnungs- und Immobilienwirt-
schaft und ihrer nahestehenden Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften stehen Ihnen bei Fragen gern
zur Verfügung.
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