DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT6/2017 - page 59

falls eine Eigenherstellung vor. Kennzeichnend für
den Dienstvertrag ist, dass der Softwareanwender
das wirtschaftliche Risiko einer nicht erfolgrei-
chen Realisierung des Projekts (Herstellungsri-
siko) trägt.
Wird mit dem Softwareanbieter ein Werkvertrag
geschlossen, so liegt aus Sicht des Softwarean-
wenders ein Anschaffungsvorgang vor, wenn
die Projektleitung und Federführung beim Soft-
wareanbieter liegen und dieser für die Tauglichkeit
der Software einsteht (Herstellungsrisiko).
Bilanzierung von Standardsoftware
1. Erwerb von Lizenzen
Beim Kauf von Standardsoftware handelt es sich
umeinen entgeltlichen Erwerb, so dass hinsichtlich
der Software Aktivierungspflicht besteht. Das gilt
auch, wenn die Standardsoftware an die betriebli-
chen Erfordernisse angepasst werden muss.
Entscheidet sich das Wohnungsunternehmen für
den Erwerb von Softwarelizenzen, so werden ihm
Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Bei
einer Lizenzierung ist im Zusammenhang mit der
bilanziellen Behandlung zu prüfen, ob durch die
Ausgestaltung des Lizenzvertrags das wirtschaft-
liche Eigentum an das Wohnungsunternehmen
übertragen wird.
Von einer Übertragung des wirtschaftlichen Ei-
gentums kann regelmäßig ausgegangen werden,
wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumu-
lativ vorliegen:
a) Der Lizenznehmer erhält ein exklusives Nut-
zungsrecht, so dass der Lizenzgeber das Teil-
recht weder intern nutzen noch gegenüber
einem Dritten verwerten kann.
b) Die Gegenleistung ist im Wesentlichen fix.
c) Die Laufzeit der Lizenz ist unbegrenzt oder
ABB.1: KRITERIEN FÜR DIE AKTIVIERBARKEIT VON INDIVIDUALSOFTWARE
(VGL. IDW RS HFA 11, TZ. 12)
Aktivierbarkeit von
Individualsoftware
Eigenherstellung
Einschaltung eines
Dritten
Aktivierungsgebot
Herstellungsrisiko beim
Softwareanwender
Herstellungsrisiko beim
Softwareanbieter
Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB
Quelle: FN-IDW 7/2010, S. 304 ff.
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