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pflege und damit Kosten. Zugleich ist die Errei-
chung unterschiedlicher Ziele wesentlich bes-
ser als bei einem Verrechnungspreis möglich.
Das gilt insbesondere für das Thema der Ver-
triebssteuerung.
In anderen Aufgabengebieten fallen die Diffe-
renzen zwischen Steuern und Controlling gerin-
ger aus. Hier kann die Beurteilung von Aufwand
und Nutzen anders erfolgen. Dabei sind auch
diese beiden Argumente mit in die Überlegun-
gen einzubeziehen:
·
abweichende Informationssysteme sind
vom Kapitalmarkt nicht gewünscht
·
Erklärungsbedarf in der Organisation
Steuern = Pflicht, ILV = Kür?
Es ist jedoch festzuhalten,
dass es nicht den
einen (
richtigen
) Verrechnungspreis gibt.
Das gilt bereits allein für steuerliche Aspekte.
Dort gibt es Bandbreiten von zulässigen Ver-
rechnungspreisen. Ganz abgesehen davon,
dass die Steuer nur ein Ziel verfolgt: die Steuer-
einnahmen des Staates zu sichern. Die Erfül-
lung steuerlicher Vorschriften ist notwendig für
eine gute Unternehmensführung, aber eben
nicht hinreichend. Diesen Teilbereich könnte
man als „Pflicht“ und die Interne Leistungsver-
rechnung (ILV) als „Kür“ bezeichnen. Die Ver-
letzung steuerlicher Vorschriften kann aller-
dings zu gravierenden Strafen führen.
Grund-
kenntnisse des Steuerrechts sind hilfreich,
um als Controller zu erkennen, wann man
die Steuerabteilung rechtzeitig einbezie-
hen sollte
.
Die Regeln unterliegen international zuneh-
mend Verschärfungen. Der für die OECD und in
der Folge für Deutschland bislang letzte Schritt
war das „Gesetz zur Umsetzung der Änderun-
gen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
Vertrieb mittels Resale Minus (R-) geschieht.
In allen Fällen muss der steuerlich akzeptier-
te Margenkorridor erreicht werden. Darum
sind auch Abteilungen, die auf den ersten
Blick nicht betroffen sind, gut beraten, dies-
bezüglich Kontakt zur Steuerabteilung aufzu-
nehmen. Steuerlich ist jede Art von Veräuße-
rung (zum Beispiel Rohstoffe, Know-how),
jede Überlassung (zum Beispiel Kapital, Mit-
arbeiter) und jede Dienstleistung (zum Bei-
spiel Auftragsfertigung, Handelsvertretung)
mit Transferpreisen zu versehen.
·
Eine Ausnahme stellen Management- bzw.
Kontrollleistungen dar, die im Interesse der
Gesellschaft und nicht im Interesse des
Empfängers liegen. Hier besteht ein
Ver-
rechnungsverbot
. Nach guter alter Philoso-
phie der Internen Leistungsverrechnung han-
delt es sich bei solchen Themen ohnehin um
Cost-Center-Leistungen – also etwas, was
nach alter Väter Sitte nicht verrechnet wurde.
Zwei Verrechnungspreise
oder einer?
Bei sich teilweise widersprechenden Zielen
kann ein Verrechnungspreis nur einen Kom-
promiss darstellen. Einige Firmen verwenden
darum zwei methodisch unterschiedlich kon-
zipierte Preise (sog. Zwei-Preis-System, vgl.
Abbildung 4).
Die Umsetzung kann auf unterschiedlichen
technischen Wegen erfolgen. So könnte z. B.
der steuerliche Verrechnungspreis (sogenann-
ter „Transferpreis“) von der Buchhaltung und
der interne Lenkungspreis vom Controller-Ser-
vice geführt werden.
Zwei Verrechnungsprei-
se stellen für einige Firmen eine optimale
Kosten-Nutzen-Kombination dar.
Dadurch
bleibt die Anzahl der Verrechnungspreise be-
grenzt. Das minimiert den Aufwand der Daten-
dann wird die Steuerabteilung dafür sorgen,
dass diese mit z. B. 4,7% auch erreicht wird.
Mit Abschluss des Geschäftsjahres würden
beide Varianten zu den angenommenen 4,7%
führen. Die EBIT-Marge gibt somit/deshalb
keinerlei Auskunft mehr über das operative
Geschäft.
Größere Transparenz durch
Year-End-Adjustment
Allein Variante zwei lässt einen Rückschluss auf
die unterjährige operative Performance zu.
Denn nur hier war der Transferpreis unterjährig
konstant gehalten worden. Die Jahresendkor-
rektur ist der einzige buchhalterische Vorgang,
der im Controlling zurückgerechnet werden
muss. Der Vorgang findet sich immer unter den
letzten Buchungen des Jahres und ist schon
aufgrund seiner Höhe leicht identifizierbar. Dies
macht auch den Mehrjahres-Vergleich wesent-
lich einfacher.
Schwieriger ist es dagegen bei der Variante
eins. Hier müssen alle Effekte aus den Verän-
derungen der Transferpreise unterjährig zu-
rückgerechnet werden. Eine nachträgliche Per-
formanceanalyse über mehrere Jahre ist daher
mit erheblichem Aufwand verbunden. Schon
die Identifizierung der Zeitpunkte, in denen die
Transferpreise geändert wurden, ist mit erheb-
licher Mühe verbunden.
Transferpreise betreffen
alle Controller
Betroffen vom Umgang mit Transferpreisen
sind offenkundig alle Beteiligungs-Controller,
weil sie – schon von der Aufgabenbeschrei-
bung her – sich um die ausländischen Tochter-
unternehmen kümmern. Daneben müssen sich
aber auch zahlreiche andere Funktionen im
Controlling diesem Thema stellen:
·
Es besteht eine
Pflicht zur Leistungsver-
rechnung
, wenn Leistungen für eine auslän-
dische Einheit erbracht werden. Dabei ent-
steht (von wenigen Ausnahmen abgesehen)
immer eine Marge. Unerheblich ist zunächst
einmal, ob zum Beispiel die IT eine mittels
Cost Plus (C+) berechnete Marge zugewie-
sen bekommt oder dies zum Beispiel beim
Abb. 4: Vorteil zweier Preissysteme bei Verrechnungspreisen
CM Mai / Juni 2018