personalmagazin 3/2018 - page 23

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03/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
tion zwischen Unternehmen hinsichtlich
ihres Bezugsverhaltens.
Viele Themen lassen sich jedoch im
Kreis der Verbandsmitglieder bespre-
chen, ohne das Kartellamt fürchten zu
müssen. Zulässig ist beispielsweise die
Weitergabe von öffentlichen Informa-
tionen sowie der Austausch über all-
gemeine Branchenentwicklungen und
über aktuelle Gesetzesvorhaben. Auch
Lobbyaktivitäten dürfen gemeinsam or-
ganisiert werden.
Netzwerke und Kartelle: Was tun?
Die kartellrechtlichen Grenzen des un-
ternehmensübergreifenden Informati-
onsaustauschs erschließen sich nicht je-
dem Mitarbeiter auf Anhieb. „Learning
by doing“ ist hier der falsche Ansatz.
Vielmehr sollte mithilfe von Leitlinien
und Schulungen den kartellrechtlichen
Risiken vorgebeugt werden.
Wer selbst netzwerkt, sollte nach in-
nen dieselbe Offenheit pflegen wie nach
außen. Dazu gehört es, den Vorgesetzten
vorab über die Mitgliedschaft in Netz-
werken und die Teilnahme an Veranstal-
tungen zu unterrichten. Wer unsicher
ist, ob Informationen das Unternehmen
verlassen dürfen, sollte Redemanuskript
und Präsentation intern vorlegen und
freigeben lassen. Einige Risiken lassen
sich auch umschiffen, indem vertrau-
liche Informationen aggregiert und
anonymisiert werden. Für Treffen mit
Vertretern anderer Unternehmen sollte
grundsätzlich vorab eine Agenda und
hernach ein Protokoll erstellt werden.
Das mag zwar dem Ziel eines ungezwun-
genen Netzwerkens widersprechen, ist
aber immer noch Best Practice.
Trotz solcher vorbeugender Maßnah-
men ist niemand davor gefeit, dass in
seiner Anwesenheit kartellrechtlich be-
denkliche Informationen ausgetauscht
werden. Dann sollte man seinen Wider-
spruch erklären und dokumentieren, das
Treffen verlassen und die Compliance-
oder Rechtsabteilung informieren.
PHILIPP COTTA
ist Rechts-
anwalt und Partner bei
Beiten Burkhardt in München.
CHRISTOPH HEINRICH
ist
Rechtsanwalt bei Beiten
Burkhardt in München.
Nichts sagen erschwert zwar das Netzwerken, ist manchmal jedoch aus kartell­
rechtlichen Gründen angezeigt.
© WARCHI / ISTOCKPHOTO.COM
Nicht nur das Kartellrecht setzt der Offenlegung von Informationen Grenzen. Pflichten
zur Geheimhaltung ergeben sich auch aus folgenden rechtlichen Vorgaben:
aus dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;
aus Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz;
aus dem Beruf (zum Beispiel für Heilberufe und Steuerberater);
aus der Stellung im Unternehmen (zum Beispiel für Betriebsräte und Aufsichtsräte);
aus dem Dienstverhältnis (auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart);
aus besonderen Vertraulichkeitsvereinbarungen („Non-Disclosure Agreements“)
Wichtige Geheimhaltungspflichten
HINTERGRUND
tendruck künftig nur noch an einigen
wenigen Personalmessen teilnehmen
zu können. Gleichzeitig würde man
nur ungern auf einer Messe fehlen, auf
dem wichtige Wettbewerber vertreten
sind. Dem ließe sich begegnen, indem
man sich gemeinsam auf einige wenige
Leitmessen verständigt. Das wäre indes
eine klar kartellrechtswidrige Koordina-
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