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RECHT
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URTEILSDIENST
Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang wirksam
Erwirbt ein Arbeitgeber einen Betrieb, ist er auch nach dem Betriebsübergang an eine einzelvertragliche Klausel gebunden, die
dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist – selbst wenn der Betriebserwerber an diesen Tarifvertrag gar nicht gebunden ist.
Das hat nun das BAG entschieden – nachdem es zuvor auch den EuGH dazu befragt hatte.
URTEIL DES MONATS
In dem Fall ging es um eine Stationshilfe eines Krankenhauses, deren Arbeitsvertrag eine dynamische
Verweisungsklausel enthielt. Der EuGH stellte in einer Vorabentscheidung fest, dass EU-Recht der
dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht entgegensteht – sofern
das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Er-
werber vorsieht. Das BAG bezog sich nun auf den EuGH und fügte an, dass ein Betriebserwerber nach
deutschem Recht zwei Möglichkeiten für eine Anpassung der vertraglichen Bedingungen hat: Einver-
nehmlich im Wege des Änderungsvertrags oder auch – einseitig – im Wege der Änderungskündigung
(§ 2 KSchG). Weil beide im konkreten Fall nicht vorlagen, behielt die Klausel ihre dynamische Wirkung.
Quelle
BAG, Urteil vom 30.8.2017, Az. 4 AZR 95/14