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06/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Neben Aufnahmen zu
Werbezwecken, hat
sich das BAG auch mit
Überwachungsvideos
beschäftigt.
erkennbar zu machen. Dies ist beispiels-
weise durch die Anbringung entspre-
chender Hinweisschilder möglich.
Demgegenüber dürfen Arbeitgeber
eine heimliche Videoüberwachung in
öffentlichen Bereichen nur dann durch-
führen, wenn kein anderes, genauso
wirksames, aber für den Mitarbeiter we-
niger belastendes Mittel wie eine Video-
aufnahme zur Verfügung steht. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Verdacht
einer strafbaren Handlung oder einer
anderen schweren Verfehlung zulasten
des Arbeitgebers besteht und dieser auf
konkreten Tatsachen beruht.
BAG: Der konkrete Verdacht einer
Straftat bei heimlichen Aufnahmen
Neben der Bestätigung der vorgenann-
ten Grundsätze zur heimlichen Video-
überwachung ging es in einer der ein-
gangs erwähnten Entscheidungen des
BAG (Az. 8 AZR 1007/13) vor allem um
die Frage, wann ein ausreichender Ver-
dacht einer Straftat vorliegt, der eine
Videoüberwachung rechtfertigen kann.
Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeite-
rin des Krankfeierns verdächtigt, da sie
nach einem Streit mit dem Arbeitgeber
bild. Im Ergebnis bestätigte das BAG
das vorinstanzlich für die Persönlich-
keitsrechtsverletzung zugesprochene
Schmerzensgeld von 1.000 Euro.
In Betrieben mit Betriebsrat sind zu-
dem etwaige Mitbestimmungsrechte
insbesondere gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu
beachten. Eine Betriebsvereinbarung
kommt eventuell auch als Rechtsgrund-
lage zur Durchführung der Videoüber-
wachung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in
Betracht. Allerdings haben die Betriebs
parteien gemäß § 75 BetrVG höherran-
giges Recht und damit insbesondere
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Arbeitnehmer zu beachten. Die darge-
stellten Grenzen der zulässigen Video
überwachung können daher nicht
anhand einer Betriebsvereinbarung
zulasten der Arbeitnehmer verschoben
werden.
Filme zu Werbezwecken und zur
Öffentlichkeitsarbeit
Von der Überwachung per Video zu
unterscheiden sind Videoaufzeichnun-
gen von Mitarbeitern und deren Veröf-
fentlichung im Rahmen der Werbe- und
über einen Zeitraum von rund zwei Mo-
naten krankgeschrieben war und Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigungen von
verschiedenen Ärzten vorgelegt hatte.
Der Arbeitgeber ließ die Mitarbeiterin
von einem Detektiv heimlich beobach-
ten, der auch Videoaufnahmen von der
Mitarbeiterin auf der Straße und in ei-
nem öffentlichen Waschsalon machte.
Das BAG bestätigte die Entscheidung
der Vorinstanz (LAG Hamm, Az. 11 Sa
312/13). Die Observation einschließlich
der heimlichen Aufnahmen sei im vorlie-
genden Fall rechtswidrig gewesen, da es
an konkreten Tatsachen für den Verdacht
einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit
gefehlt habe. Das Vortäuschen einer Er-
krankung kann zwar eine Straftat dar-
stellen. Allerdings reichen Bauchgefühl
oder Mutmaßungen, der Mitarbeiter
sei tatsächlich nicht krank, nicht aus.
Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
kommt ein hoher Beweiswert zu und
der Arbeitgeber hatte keine Tatsachen
dokumentiert, die ausreichende Zwei-
fel daran begründeten. Der Beweiswert
sei weder dadurch erschüttert, dass sie
von unterschiedlichen Ärzten stammten,
noch durch die Änderung imKrankheits-
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