personalmagazin 06/2015 - page 66

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RECHT
_AGG
personalmagazin 06/15
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
U
m die Spielwiese des Allge-
meinen Gleichbehandlungs-
gesetzes (AGG) könnte schon
bald ein Zaun gebaut und
Scheinbewerbern die Lust am Spielen ge-
raubt werden. Denn aktuell stehen nicht
nur die Voraussetzungen für den Status
eines Bewerbers nach dem AGG auf dem
Prüfstand. Erstmals hat eine deutsche
Staatsanwaltschaft nun auch Anklage
wegen Betrugs gegen einen angeblichen
AGG-Hopper erhoben. Sogenannte AGG-
Hopper bewerben sich nur zum Schein
auf eine Stellenanzeige, um nach erhoffter
und geplanter Ablehnung Ansatzpunkte
für eine Entschädigungsklage nach dem
AGG zu haben. Der Hintergrund dazu: Das
AGG gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 auch für
Bewerber und schützt damit Personen von
der Bewerbung bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Diskriminierung
durch den (potenziellen) Arbeitgeber.
Aktuelle Lage zum Bewerberstatus
Wer aber ist Bewerber? Nach der derzeit
geltenden Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts (BAG) gelten auch solche
Personen als Bewerber, die objektiv für
die ausgeschriebene Stelle ungeeignet
sind und deren Bewerbung subjektiv
nicht ernsthaft ist. Nur im Einzelfall
kann die fehlende Ernsthaftigkeit we-
gen des Vorwurfs rechtsmissbräuchli-
chen Verhaltens dazu führen, dass der
Bewerberstatus abzulehnen ist.
Diskriminiert ein (potenzieller) Ar-
beitgeber einen Bewerber entgegen den
Regelungen des AGG, kann der Kandidat
Von
Andrea Panzer-Heemeier
und
Eva Trost
Bewerber ohne echtes Interesse
AUSBLICK.
Bald könnten der EuGH oder das Strafrecht sogenannten AGG-Hoppern
Grenzen setzen. Bis dahin sollten Unternehmen weiterhin sorgfältig vorgehen.
Ernsthafte oder Schein-
bewerbung? Die Frage
beschäftigt BAG, EuGH
und Staatsanwaltschaft.
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