personalmagazin 06/2015 - page 73

so weit wie möglich vermieden werden.
Soll die Einwilligung dagegen automa-
tisch mit der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses erlöschen, müsste dies
bereits in der Einwilligung ausdrücklich
erklärt werden.
Darüber hinaus kann eine vorbehalts-
lose Einwilligung nachträglich allenfalls
unter bestimmten Voraussetzungen wi-
derrufen werden. Es ist umstritten, wann
diese Vorgaben vorliegen sollen. Nach
dem BAG ist ein Widerruf der Einwilli-
gung in die Veröffentlichung von Film-
aufnahmen zwar grundsätzlich möglich.
Allerdings erfordere diese Ausübung
des Rechts auf informationelle Selbstbe-
stimmung einen „plausiblen Grund“. Ein
73
solcher fehle im vorliegenden Fall. Al-
lein die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses stellt keinen solchen plausiblen
Grund dar.
Hohe Bedeutung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters
Letztlich betonte das BAG am 19. Fe-
bruar mit den beiden Urteilen zu Vi-
deoaufnahmen von Arbeitnehmern die
Bedeutung des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts. Das Gericht trägt aber auch
den Arbeitgeberinteressen Rechnung:
Zum einen wird die heimliche Video-
überwachung von Arbeitnehmern nicht
vollständig ausgeschlossen, sondern sie
bleibt unter engen Voraussetzungen im
Einzelfall möglich. Zum anderen kön-
nen Arbeitnehmer eine einmal erteilte
Einwilligungserklärung zur Veröffentli-
chung von Bildnissen nur aus „plausib-
len Gründen“ widerrufen.
KATRIN SCHEICHT
ist Fach-
anwältin für Arbeitsrecht und
Partnerin der Kanzlei Norton
Rose Fulbright LLP.
Fachbeitrag
Rechtsfragen der Mitarbeiter-
kontrolle (HI893152)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
1...,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72 74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,...84
Powered by FlippingBook