personalmagazin 4/2015 - page 69

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VIDEOÜBERWACHUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Die Überwachung von Mitarbeitern per Video
ist nur bei konkretem Verdacht auf schwere Pflichtverletzung mög-
lich. Die Observation einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin durch
einen Detektiv erklärte das BAG im konkreten Fall für unzulässig.
RELEVANZ
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil die Gren-
zen bei der Überwachung von Beschäftigten konkretisiert. Nur bei
einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schwe-
ren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Videoüberwachungen zur
Kontrolle von Mitarbeitern in Auftrag geben. Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigungen von unterschiedlichen Ärzten (Hausarzt und Facharzt)
und eine Änderung des Krankheitsbilds reichten dem BAG im kon-
kreten Fall nicht aus, um die mehrtägige Observation einer krankge-
schriebenen Mitarbeiterin durch einen Detektiv zu rechtfertigen.
PERSÖNLICHKEITSRECHT
ZUSAMMENFASSUNG
Eine schriftliche Einwilligung des Arbeitneh-
mers in Foto- oder Filmaufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit des
Arbeitgebers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits-
verhältnisses. Ein Widerruf ist nur mit plausiblem Grund möglich.
RELEVANZ
Der Kläger hatte im konkreten Fall der weiteren Verwen-
dung von Filmaufnahmen durch seinen ehemaligen Arbeitgeber,
die ihn als Teil der Belegschaft darstellen, widersprochen. Dem gab
das Bundesarbeitsgericht nicht statt. Die schriftliche Einwilligung
des Arbeitnehmers, die er noch während des Arbeitsverhältnisses
gegeben hatte, ist nach Ansicht des BAG weiter gültig. Ein späterer
Widerruf sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch hatte der Kläger im
konkreten Fall für diese Ausübung seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben.
Quelle
BAG, Urteil vom 19.2.2015, Az. 8 AZR 1011/13
Quelle
BAG, Urteil vom 19.2.2015, Az. 8 AZR 1007/13
1...,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68 70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,...84
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