personalmagazin 4/2015 - page 74

74
RECHT
_WERKSWOHNUNGEN
personalmagazin 04/15
E
inige Unternehmen stellen
ihren Arbeitnehmern teils
vergünstigt oder sogar unent-
geltlich Wohnungen zur Verfü-
gung. Was mit dem Wohnrecht geschieht,
wenn der Betrieb der Arbeitnehmer im
Wege eines Betriebsübergangs nach
§ 613a BGB auf einen Dritten übergeht, ist
weder abschließend in der Literatur noch
höchstrichterlich geklärt. Grundsätzlich
ist zu unterscheiden, ob es sich um eine
Werkdienstwohnung, eine Werkmietwoh-
nung oder ein vom Arbeitsverhältnis los-
gelöstes Mietverhältnis handelt. Zudem
ist maßgeblich, ob die Wohnung auf den
Erwerber des Betriebs (mit) übergeht.
Werkdienstwohnung: Überlassung ist
an das Arbeitsverhältnis gekoppelt
Bei der Werkdienstwohnung besteht
neben dem Arbeitsverhältnis kein ge-
sondertes Mietverhältnis. Das Wohn-
recht ist Inhalt des Arbeitsverhältnis-
ses und stellt ein Recht im Sinne des
§ 613a Abs.1 Satz 1 BGB dar. Bei einem
Betriebsübergang geht die Pflicht zur
Überlassung der Wohnung mit auf den
Erwerber des Betriebs über. Im Einzel-
fall, insbesondere beim Widerspruch
des Arbeitnehmers gegen den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses, sind ver-
schiedene Fallkonstellationen denkbar.
Fall eins: Widerspricht der Arbeitneh-
merdemÜbergangseinesArbeitsverhält-
nisses, bleibt die Pflicht des Veräußerers
zur Überlassung der Wohnung bestehen.
Erst mit dem Ende des Arbeitsverhält-
Von
Frank-Karl Heuchemer
und
Stella Guadamillas Cortés
nisses endet auch das Nutzungsrecht
an der Wohnung, ohne dass es hierfür
einer gesonderten Kündigung oder ent-
sprechenden Klausel im Arbeitsvertrag
bedarf. Gleiches gilt für das Verhältnis
zwischen Erwerber und Arbeitnehmer,
wenn sowohl Arbeitsverhältnis als auch
Wohnung übergehen. Nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses werden für
die Abwicklung des Nutzungsverhält-
nisses nicht die Mietrechtsvorschriften
herangezogen, es sei denn, das ist im
Arbeitsvertrag geregelt. Erforderlich ist
nur eine angemessene Räumungsfrist,
deren Dauer vom Einzelfall abhängig ist.
Etwas anderes gilt gemäß § 576 b BGB,
wenn der Arbeitnehmer den Wohnraum
überwiegend selbst eingerichtet hat oder
hier mit seiner Familie oder Personen
lebt, mit denen er einen auf Dauer an-
gelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Dann muss der Arbeitgeber unabhängig
von der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses unter Beachtung der Mietrechts-
vorschriften kündigen, wobei nach
§ 576 BGB verkürzte Kündigungsfristen
gelten. Alternativ kommt der Abschluss
eines Aufhebungsvertrages in Betracht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses muss der Arbeitnehmer dem Ar-
beitgeber bis zum Auszug die örtliche
Vergleichsmiete als Nutzungsentschädi-
gung zahlen.
Denkbar ist aber auch (Fall zwei),
dass der Erwerber Eigentümer der Woh-
nung geworden ist, der Arbeitnehmer
aber durch seinen Widerspruch beim
Veräußerer beschäftigt bleibt. Da das
Nutzungsrecht an der Werkswohnung
untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis
verbunden ist, tritt der Erwerber nicht
in das Nutzungsverhältnis ein, der Ar-
beitnehmer muss innerhalb einer ange-
messenen Räumungsfrist ausziehen.
Hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen
aus dem Arbeitsverhältnis einen An-
spruch auf eine bestimmte Wohnung und
ist diese auf den Erwerber übergegangen,
schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz
wegen Unmöglichkeit der Überlassung.
Wohnrecht bei Betriebsübergang
EINBLICK.
Beim Betriebsübergang ist es stets eine Frage des Einzelfalls, ob der
Mitarbeiter die Werkswohnung weiter nutzen kann.
Die Frage, ob der Betriebsrat involviert werden muss, richtet sich nach der Art der
Wohnung. Die Information des Arbeitnehmers empfiehlt sich dagegen immer.
Die Arbeitnehmer sollten über den Übergang des Mietverhältnisses und die sich erge-
benden Rechtsfolgen gemäß § 613a Abs. 5 BGB informiert werden. Dies empfiehlt sich
bei Vorliegen einer Werkmiet- wie einer Werkdienstwohnung. Zudem ist zu beachten,
dass die Kündigung eines Werkmietverhältnisses gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG mitbe-
stimmungspflichtig ist, die Veräußerung der Werkmietwohnung hingegen nicht.
Informationspflichten
TIPP
1...,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73 75,76,77,78,79,80,81,82,83,...84
Powered by FlippingBook