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LOHNDISKRIMINIERUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Über Jahre hinweg hat ein Unternehmen
weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn gezahlt als den männlichen
Kollegen. Eine Diskriminierung, entschied nun das LAG Rheinland-
Pfalz, weshalb der Arbeitgeber zumindest für eine Mitarbeiterin die
Lohndifferenz sowie eine Entschädigung zahlen muss.
RELEVANZ
Die Richter bewerteten die niedrigere Entlohnung eindeu-
tig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung.
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz könne deshalb
gleich auf drei verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt werden:
Auf das Benachteiligungsverbot, auf den allgemeinen arbeitsrecht-
liche Gleichbehandlungsgrundsatzes und auf die Wertung der §§ 2
Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 AGG, wonach eine Diskriminierung unmittelbar
einen Anspruch auf Zahlung des Differenzentgeltes nach sich ziehe.
PROFESSOR FÜR ARBEITSSCHUTZ
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der Komplexität der Arbeitswelt wachsen
auch die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Eine bayerische Uni
hatte diese Aufgaben an ihre Professoren übertragen – wogegen
sich diese gerichtlich wehrten. Der Bayerische Verwaltungsgerichts-
hof, schloss sich dieser Auffassung an, ließ gleichzeitig aber wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision an das
Bundesverwaltungsgericht zu.
RELEVANZ
Zur Begründung stützt sich das Gericht auf den Grundsatz,
dass der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz für die Sicher-
heit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu sorgen habe. Deshalb
dürfe der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG auch zuverlässige
und fachkundige Personen mit der eigenverantwortlichen Wahrneh-
mung von Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragen
Quelle
Bayerischer VGH, Urteil v. 24.4.2015, 3 BV 13.834 AG
Quelle
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.5.2015, 5 Sa 436/13