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          11/15  personalmagazin
        
        
          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
        
        
        
          Das Interview führte
        
        
          
            Katharina Schmitt.
          
        
        
          
            dabei um eine Auslandsentsendung im
          
        
        
          
            rechtlichen Sinne?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Sofern die sozialversicherungs-
        
        
          rechtlichen Voraussetzungen einer
        
        
          Entsendung gegeben sind – und dazu
        
        
          zählt vor allem, dass ein inländisches
        
        
          Beschäftigungsverhältnis fortbesteht –,
        
        
          dürfte es sich bei solchen Einsätzen aus
        
        
          unserer Sicht um eine Entsendung im
        
        
          Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV
        
        
          handeln. Dies muss jedoch im Einzelfall
        
        
          geprüft werden. Es gibt Gerichtsurteile,
        
        
          die durchaus in eine Richtung weisen.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Haben Sie dafür Beispie-
          
        
        
          
            le aus der Praxis?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Durchaus, so kennen wir beispiels-
        
        
          weise den Fall eines Tierpflegers, der
        
        
          vom Leipziger Zoo für ein Volunteering-
        
        
          Projekt in Vietnam freigestellt worden
        
        
          war, auch von dort sein Gehalt bezogen
        
        
          hatte. Als er dort einen Arbeitsunfall
        
        
          erlitt, wollte die gesetzliche Unfallversi-
        
        
          cherung nicht zahlen. Das Landessozial-
        
        
          gericht Hessen stellte aber im anschlie-
        
        
          ßenden Rechtsstreit fest, dass es sich
        
        
          bei dem Freiwilligenprojekt um eine
        
        
          Entsendung handelte, der gesetzliche
        
        
          Unfallversicherer musste also einstehen.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Und welche Begründung
          
        
        
          
            nannten die Richter?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Das Sozialgericht stellte sich auf den
        
        
          Standpunkt, der Arbeitgeber hätte den
        
        
          Tierpfleger selbst für den Posten ausge-
        
        
          wählt, damit dieser die heimischen Tier-
        
        
          pfleger in Vietnam schule. Außerdem sei-
        
        
          en die Geldzahlungen ausschließlich zum
        
        
          Zweck der Finanzierung der entspre-
        
        
          chenden Stelle nach Vietnam transferiert
        
        
          worden. Zudem hätte der Leipziger Zoo
        
        
          den Tierpfleger aufgrund der Freistel-
        
        
          lungsvereinbarung jederzeit zurückrufen
        
        
          und damit stets seine Weisungsbefugnis
        
        
          ausüben können. Dass der im Ausland
        
        
          ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt
        
        
          habe, sei aufgrund der zweckgebunde-
        
        
          nen Finanzierung der Stelle durch den
        
        
          Leipziger Zoo unbeachtlich. Auch die
        
        
          Tatsachen, dass der Arbeitgeber den
        
        
          Hin- und Rückflug gezahlt hat und sich
        
        
          zur Zahlung weiterer Heimatflüge ver-
        
        
          pflichtete, sind nach Ansicht des Gerichts
        
        
          klare Indizien für ein fortbestehendes
        
        
          Beschäftigungsverhältnis. Die Tatsache,
        
        
          dass das Engagement des Klägers ehren-
        
        
          amtlich war, habe, so die Auffassung des
        
        
          Gerichts, nichts damit zu tun, dass kein
        
        
          Versicherungsschutz bestand.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Heißt das in der Praxis,
          
        
        
          
            es ist für die Annahme einer Entsendung
          
        
        
          
            unerheblich, ob diese im Rahmen des üb-
          
        
        
          
            lichen Arbeitseinsatzes oder aus sozialen
          
        
        
          
            Gründen, beispielsweise im Rahmen von
          
        
        
          
            Corporate-Volunteering-Projekten, erfolgt?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Nach dem oben erläuterten Urteil
        
        
          des Landessozialgerichts Hessen ist
        
        
          auch karitative Arbeit grundsätzlich
        
        
          unfallversichert – aber eben nur dann,
        
        
          wenn die entsprechenden Voraussetzun-
        
        
          gen erfüllt sind. Auch wenn Corporate
        
        
          Volunteering Projekte freiwillige Pro-
        
        
          gramme darstellen, treffen Unterneh-
        
        
          men dadurch erhöhte Fürsorgepflichten
        
        
          nach Maßstäben, die auch bei klassi-
        
        
          schen Auslandsentsendungen gelten.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Was ist bei der Wahl der
          
        
        
          
            Auslandskrankenversicherung im Rah-
          
        
        
          
            men eines Sabbaticals oder Corporate Vo-
          
        
        
          
            lunteering Projektes entscheidend?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Da die Freiwilligenprojekte oftmals
        
        
          in Ländern mit einem Risikopotenzial
        
        
          stattfinden, sollte das Unternehmen bei
        
        
          der Auswahl des Versicherungsunter-
        
        
          nehmens darauf achten, dass der Ver-
        
        
          sicherer auch bei Seuchengefahr und
        
        
          bei passivem Kriegsrisiko leistet. Des
        
        
          Weiteren sollten unbedingt sogenannte
        
        
          Assistance-Leistungen enthalten sein.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Um was handelt es sich
          
        
        
          
            dabei genau?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Assistance-Leistungen, die Aus-
        
        
          landskrankenversicherungen anbieten,
        
        
          schließen zum Beispiel die internati-
        
        
          onale Luftrettung und den Kranken-
        
        
          rücktransport ins Heimatland ein, aber
        
        
          auch Dolmetscher-Services und wich-
        
        
          tige Gesundheits-Informationsservices
        
        
          sowie mehrsprachige Vierundzwanzig-
        
        
          Stunden-Hotlines.
        
        
          
            personalmagazin:
          
        
        
          
            Viele Unternehmen
          
        
        
          
            haben ja Firmenpolicen für ihre Entsen-
          
        
        
          
            dungen abgeschlossen. Sind hier auch
          
        
        
          
            die Mitarbeiter erfasst, die im Rahmen
          
        
        
          
            eines Corporate Volunteerings oder eines
          
        
        
          
            Sabbatjahrs im Ausland sind?
          
        
        
          
            Groß:
          
        
        
          Ob ein Mitarbeiter im Sabbatical
        
        
          auch unter einer Firmenpolice versi-
        
        
          cherbar ist, kommt auf die Versiche-
        
        
          rungsbedingung an. Beim Sabbatical
        
        
          handelt es sich letztlich ja um eine pri-
        
        
          vate Reise, in der der Arbeitgeber kei-
        
        
          nerlei Weisungsbefugnis ausübt. Ganz
        
        
          anders verhält es sich beim Corporate
        
        
          Volunteering, bei dem der Mitarbeiter
        
        
          auf Weisung seines Arbeitgebers im
        
        
          Ausland tätig wird. Hierbei stehen die
        
        
          Chancen nicht schlecht, dass der Mitar-
        
        
          beiter auch unter die Firmenpolice fällt.
        
        
          Die Vorteile, die sich dadurch ergeben
        
        
          würden, sind ganz klar: ein einfacherer
        
        
          Aufnahmeprozess der zu versichernden
        
        
          Person sowie günstige Prämien.
        
        
          „Auch karitative Arbeit ist grundsätzlich unfall
        
        
          versichert – aber eben nur dann, wenn die entspre-
        
        
          chenden Voraussetzungen wie ein aktives inländi-
        
        
          sches Beschäftigungsverhältnis erfüllt sind.“