personalmagazin 07/2015 - page 60

personalmagazin 07/15
SPEZIAL
_ENTGELT
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E
igentlich sind Personalverant-
wortliche ja daran gewöhnt: Ein
neues Gesetz tritt in Kraft und
damit treten selbstverständ-
lich Aspekte auf, über die man trefflich
streiten kann und deren richtige Hand-
habung sich erst im Laufe von Monaten,
manchmal Jahren herauskristallisiert.
Meist kann jedoch in Angelegenheiten
des Personalwesens nicht zugewartet
werden, bis eine rechtssichere Ausle-
gung feststeht. Daher müssen Personaler
seit Jahr und Tag auch Entscheidungen
mit der Unsicherheit treffen, dass die
Auslegung einer neuen arbeitsrecht-
lichen Vorschrift nicht die richtige ist.
Dies immer mit dem Risiko, bei einem
arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit
seiner Meinung Schiffbruch zu erleiden.
Was die Probleme mit unsicheren As-
pekten betrifft, so herrscht daran auch im
neuen Mindestlohngesetz alles andere
als ein Mangel. Auch erfahrene Perso-
nalverantwortliche können sich an kaum
ein Gesetz erinnern, das nach seinem In-
krafttreten so viele Anwendungsfragen
aufgeworfen hat. Was jedoch das Risiko
betrifft, mit einer bestimmten Rechts-
meinung in einem Rechtsstreit später zu
unterliegen, so gibt es beim neuen Min-
destlohngesetz einen entscheidenden Un-
terschied zu normalen arbeitsrechtlichen
Gesetzen: Hier realisiert sich das Risiko
einer falschen Entscheidung nicht erst,
wenn der Fall vor dem Arbeitsgericht aus-
getragen wird, sondern schon dann, wenn
die Zollverwaltung als Prüfbehörde eine
andere Auslegung für richtig erachtet.
Von
Thomas Muschiol
Aus der Fülle von Detailproblemen soll
diese Thematik an der Frage des Arbeit-
nehmerbegriffs aufgezeigt werden.
Ehrenamt wird erläuterungsbedürftig
Gewissermaßen ans Eingemachte geht
es, soweit es um den persönlichen An-
wendungsbereich des Mindestlohnge-
setzes geht. Anders als andere arbeits-
rechtliche Gesetze (zum Beispiel das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) oder das Pflegezeitgesetz), bei
denen von sogenannten Beschäftigten
die Rede ist, soll das Mindestlohngesetz
nur für Arbeitnehmer gelten, also nicht
für echte Selbstständige oder Heimar-
beiter. Das Mindestlohngesetz soll aber,
so ist es der amtlichen Begründung zu
entnehmen, nicht auf ehrenamtlich Täti-
ge anzuwenden sein. Eine klare Ansage
wäre dies dann, wenn der Begriff des
Ehrenamts in seiner Abgrenzung zum
arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff
durch gesetzliche Definition erkennbar
wäre, was aber leider nicht der Fall ist.
Wer daher den Begriff des Ehrenamts
einordnen muss, etwa weil er Personal-
verantwortlicher einer kirchlichen oder
Wenn aus Ehrenamt ein Job wird
PRAXIS.
Die zahlreichen Fragen zum Mindestlohngesetz bergen für Personaler ein
Risiko. Zumal neben Sozialversicherung und Arbeitsgericht nun auch der Zoll prüft.
© BRAND X PICTURES / THINKSTOCKPHOTOS.DE
Ehrenamt oder Arbeit-
nehmerstatus? Mit dem
Mindestlohngesetz erhält
diese Abgrenzung im Ar-
beitsrecht neue Brisanz.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
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