personalmagazin 07/2015 - page 61

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sozialen Einrichtung ist, der wird vom
Gesetzgeber allein gelassen. Versucht
er seinen Fall stattdessen mit dem Ar-
beitnehmerbegriff nach den traditio-
nellen Auslegungsregeln des Bundes-
arbeitsgerichts zu lösen, so steht die
Eingliederung in die Organisation und
die Weisungsbefugnis des Betreffenden
im Vordergrund. So gesehen wird er es
schwer haben, den nebenberuflichen
Organisten, den bei einer Rettungsorga-
nisation gelegentlich tätigen Sanitäter
oder den Hüttenwart eines Wanderver-
eins nicht als Arbeitnehmer zu qualifi-
zieren, denn bei diesen Tätigkeiten sind
die Voraussetzungen der Eingliederung
und der Weisung durch eine vorgegebe-
ne Hierarchie geradezu offensichtlich.
Zwar ist die Abgrenzung des Ar-
beitnehmerbegriffs zum Ehrenamt
kein neues Problem, es war bisher im
Arbeitsrecht jedoch nur dann von Re-
levanz, wenn die ehrenamtlich Tätigen
selbst auf die Idee kamen, ihren arbeits-
rechtlichen Status einzufordern. Aber
selbst wenn sie es taten, war die Frage,
welchen Lohn sie aus ihrem Arbeitneh-
merstatus einfordern konnten, danach
zu beurteilen, was zulässigerweise ver-
einbart wurde, und so konnte es bei-
spielsweise unbeanstandet bleiben,
wenn einem angestellten Hüttenwart
lediglich eine pauschale monatliche
Vergütung von 450 Euro dafür gezahlt
wurde, dass er in den Sommermonaten
von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-
gang zur Betreuung von Wanderern zur
Verfügung stand.
Seit der Einführung des Mindestlohns
muss jetzt vorab klargestellt sein: Ist der
Betreffende nun Arbeitnehmer oder übt
er ein echtes Ehrenamt aus? Im ersten
Fall ist für derartige Tätigkeiten der Min-
destlohn zu zahlen. Am Beispiel des Hüt-
tenwarts würde dies bedeuten, dass ihm
für jede Stunde, die er bestimmungsge-
mäß zur Verfügung steht, mindestens
8,50 Euro zu zahlen sind.
Wichtig: Was die Verwaltung meint
Was aber ist in den Fällen, in denen man
über die Frage, ob noch ein Ehrenamt
anzunehmen ist oder schon die Grenze
zum Arbeitnehmerstatus erreicht ist,
trefflich streiten kann. Wäre die neue
Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns
lediglich ein arbeitsvertraglicher An-
spruch, so wäre dies nur ein theoreti-
sches Problem. Das Risiko des Arbeit-
gebers, eine Fehlbeurteilung zu treffen,
würde sich nur realisieren, wenn über
eine Klage eines vermeintlich ehren-
amtlich Tätigen ein Arbeitsgericht eine
Entscheidung treffen würde. Da aber
die Zahlung des Mindestlohns als öf-
fentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet
ist, kommt es hier allein darauf an, wie
Checkliste
Was Arbeitgeber in Sachen Min-
destlohn prüfen müssen (HI7310366)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
RECHNER
Der Mindestlohnrechner in unserer
App berechnet den Stundenlohn unter
Berücksichtigung aller anrechenbaren
Bestandteile Ihrer Mitarbeiter.
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