personalmagazin 07/2015 - page 69

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07/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
eine Bezugnahmeklausel enthalten ist,
die auf die bisherigen Tarifverträge in
ihrer jeweiligen Fassung verweist (so­
genannte dynamische Bezugnahme­
klausel). In solchen Fällen gelten die
bisherigen Tarifverträge trotz Verbands­
wechsels in der jeweiligen Fassung
dynamisch fort. Die Fortgeltung der
„Alt-Tarifverträge“ kann dann nur durch
eine einvernehmliche Vertragsänderung
zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter
abbedungen werden.
Unternehmen sind daher bei der
Gestaltung von Arbeitsverträgen gut
beraten, eine sogenannte Tarifwech­
selklausel als Bezugnahmeklausel zu
verwenden. Eine solche Vereinbarung
benennt ausdrücklich den bisherigen
Tarifvertrag, auf den arbeitsvertraglich
Bezug genommen werden soll. Zugleich
wird geregelt, dass die Geltung des in
Bezug genommenen Tarifvertrags dann
endet, wenn sich eine neue Tarifbin­
dung des Arbeitgebers zu einem ande­
ren Arbeitgeberverband ergibt. Es soll
dann der nunmehr kraft Tarifbindung
geltende neue Tarifvertrag auf das Ar­
beitsverhältnis Anwendung finden. Ins­
gesamt ist jedoch für die Wirksamkeit
einer solchen Tarifwechselklausel eine
präzise Formulierung entscheidend.
Das Unternehmen umstrukturieren
Von seiner bisherigen Tarifbindung
kann sich ein Arbeitgeber zudem durch
Umstrukturierungsmaßnahmen lösen.
Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen
seinen Betrieb oder einen Betriebsteil
mit den dort beschäftigten Mitarbeitern
im Rahmen eines Betriebsübergangs
nach § 613a BGB auf ein anderes tarifge­
bundenes Unternehmen überträgt. Gilt
in dem aufnehmenden Unternehmen
ein anderer Tarifvertrag, tritt dieser mit
sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt
den bisherigen Tarifvertrag. Gerade in
Konzernunternehmen kann es durch­
aus ein sinnvoller Weg sein, Betriebe
auf andere Konzerngesellschaften zu
übertragen, bei denen für das Unterneh­
men wirtschaftlich attraktivere Tarifver­
träge Anwendung finden.
Zu beachten ist allerdings, dass die
Vorgaben des § 613a BGB eine Tarif­
flucht auch begrenzen. Befinden sich
in Arbeitsverträgen tarifvertragliche
Bezugnahmeklauseln, kommt es auf
den genauen Regelungsinhalt an. Auch
hier erweist sich die dynamische Bezug­
nahmeklausel als Problem, da dann der
bisherige Tarifvertrag – trotz Betriebs­
übergangs – auf das jeweilige Arbeits­
verhältnis weiter Anwendung findet. In
diesem Fall muss die Anwendbarkeit
des bisherigen Tarifvertrags einzelver­
traglich abbedungen werden, was sich
gerade bei einer größeren Anzahl an
Arbeitnehmern als schwierig erweist.
Es sollte daher darauf geachtet werden,
dass in Arbeitsverträgen eine wirksame
Tarifwechselklausel verwendet wird, die
auf die Möglichkeit einer neuen Tarifbin­
dung ausdrücklich Bezug nimmt.
Sofern ein Betriebsübergang auf ein
nichttarifgebundenes Unternehmen
stattfindet, kann die Tarifbindung nur
unter erschwerten Bedingungen abge­
streift werden. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2
BGB gelten die bisherigen Tarifverträge
auch im Rahmen des neuen Arbeitsver­
hältnisses mit dem Betriebserwerber
fort. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines
Jahres nach dem Betriebsübergang zum
Nachteil des Mitarbeiters geändert wer­
den, selbst wenn der Arbeitnehmer der
Änderung zustimmt. Auch nach Ablauf
der einjährigen Sperrfrist gilt der bishe­
rige Tarifvertrag im Rahmen der Nach­
wirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter.
Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber
Auf der Suche nach Aus­
wegen aus der Tarifbindung
sind rechtlich hohe Hürden
zu überspringen.
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