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07/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
eine Bezugnahmeklausel enthalten ist,
die auf die bisherigen Tarifverträge in
ihrer jeweiligen Fassung verweist (so
genannte dynamische Bezugnahme
klausel). In solchen Fällen gelten die
bisherigen Tarifverträge trotz Verbands
wechsels in der jeweiligen Fassung
dynamisch fort. Die Fortgeltung der
„Alt-Tarifverträge“ kann dann nur durch
eine einvernehmliche Vertragsänderung
zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter
abbedungen werden.
Unternehmen sind daher bei der
Gestaltung von Arbeitsverträgen gut
beraten, eine sogenannte Tarifwech
selklausel als Bezugnahmeklausel zu
verwenden. Eine solche Vereinbarung
benennt ausdrücklich den bisherigen
Tarifvertrag, auf den arbeitsvertraglich
Bezug genommen werden soll. Zugleich
wird geregelt, dass die Geltung des in
Bezug genommenen Tarifvertrags dann
endet, wenn sich eine neue Tarifbin
dung des Arbeitgebers zu einem ande
ren Arbeitgeberverband ergibt. Es soll
dann der nunmehr kraft Tarifbindung
geltende neue Tarifvertrag auf das Ar
beitsverhältnis Anwendung finden. Ins
gesamt ist jedoch für die Wirksamkeit
einer solchen Tarifwechselklausel eine
präzise Formulierung entscheidend.
Das Unternehmen umstrukturieren
Von seiner bisherigen Tarifbindung
kann sich ein Arbeitgeber zudem durch
Umstrukturierungsmaßnahmen lösen.
Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen
seinen Betrieb oder einen Betriebsteil
mit den dort beschäftigten Mitarbeitern
im Rahmen eines Betriebsübergangs
nach § 613a BGB auf ein anderes tarifge
bundenes Unternehmen überträgt. Gilt
in dem aufnehmenden Unternehmen
ein anderer Tarifvertrag, tritt dieser mit
sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt
den bisherigen Tarifvertrag. Gerade in
Konzernunternehmen kann es durch
aus ein sinnvoller Weg sein, Betriebe
auf andere Konzerngesellschaften zu
übertragen, bei denen für das Unterneh
men wirtschaftlich attraktivere Tarifver
träge Anwendung finden.
Zu beachten ist allerdings, dass die
Vorgaben des § 613a BGB eine Tarif
flucht auch begrenzen. Befinden sich
in Arbeitsverträgen tarifvertragliche
Bezugnahmeklauseln, kommt es auf
den genauen Regelungsinhalt an. Auch
hier erweist sich die dynamische Bezug
nahmeklausel als Problem, da dann der
bisherige Tarifvertrag – trotz Betriebs
übergangs – auf das jeweilige Arbeits
verhältnis weiter Anwendung findet. In
diesem Fall muss die Anwendbarkeit
des bisherigen Tarifvertrags einzelver
traglich abbedungen werden, was sich
gerade bei einer größeren Anzahl an
Arbeitnehmern als schwierig erweist.
Es sollte daher darauf geachtet werden,
dass in Arbeitsverträgen eine wirksame
Tarifwechselklausel verwendet wird, die
auf die Möglichkeit einer neuen Tarifbin
dung ausdrücklich Bezug nimmt.
Sofern ein Betriebsübergang auf ein
nichttarifgebundenes Unternehmen
stattfindet, kann die Tarifbindung nur
unter erschwerten Bedingungen abge
streift werden. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2
BGB gelten die bisherigen Tarifverträge
auch im Rahmen des neuen Arbeitsver
hältnisses mit dem Betriebserwerber
fort. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines
Jahres nach dem Betriebsübergang zum
Nachteil des Mitarbeiters geändert wer
den, selbst wenn der Arbeitnehmer der
Änderung zustimmt. Auch nach Ablauf
der einjährigen Sperrfrist gilt der bishe
rige Tarifvertrag im Rahmen der Nach
wirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG weiter.
Dies bedeutet, dass sich der Arbeitgeber
Auf der Suche nach Aus
wegen aus der Tarifbindung
sind rechtlich hohe Hürden
zu überspringen.