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07/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
bisher) frühestens acht Wochen vor
Beginn der Elternzeit,
• bei Elternzeit zwischen dem vierten
und dem vollendeten achten Lebens-
jahr des Kindes (neu) frühestens 14
Wochen vor Beginn der Elternzeit (§
18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Neue Zustimmungsfiktion bei Teilzeit
Arbeitnehmer haben – ausgenommen in
Unternehmen bis zu 15 Arbeitnehmern
– Anspruch auf eine Teilzeitbeschäfti-
gung während der Elternzeit. Bei fehlen-
dem Konsens kann der Arbeitnehmer
bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitbe-
schäftigung von durchschnittlich „nicht
weniger als 15 und nicht mehr als 30
Wochenstunden“ verlangen – so der
neue Terminus in § 15 Abs. 7 BEEG. Mit
der neuen Formulierung soll klargestellt
werden, dass auch eine Teilzeitbeschäf-
tigung mit exakt 15 oder mit genau 30
Stunden vom Rechtsanspruch erfasst ist.
Der Arbeitgeber kann die Teilzeitar-
beit nur ablehnen, wenn dringende be-
triebliche Gründe entgegenstehen, wenn
zum Beispiel die Stelle befristet in Voll-
zeit wiederbesetzt ist. Neu eingeführt
wurde eine Zustimmungsfiktion, die ver-
gleichbar mit der Regelung im TzBfG ist.
Will der Arbeitgeber eine beantragte
Verringerung der Arbeitszeit und/oder
deren Verteilung ablehnen, so muss er
diese schriftlich innerhalb folgender
Frist ablehnen:
• bei Elternzeit bis zum dritten Lebens-
jahr des Kindes spätestens vier Wo-
chen nach Zugang des Antrags
• bei Elternzeit zwischen dem dritten
Geburtstag und achten Lebensjahr
des Kindes spätestens acht Wochen
nach Zugang des Antrags.
Versäumt der Arbeitgeber diese Frist
oder lehnt er nur mündlich ab, gilt die
Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt.
Frisch geschlüpft: Für nach
dem 1. Juli geborene Kin-
der gelten neue Regeln zu
Elternzeit und Elterngeld.
JUTTA SCHWERDLE
ist
Rechtsanwältin bei der WSW-
Rechtsanwaltspartnerschaft
in Offenburg.
Bislang kann das Elterngeld einschließlich der Partnermonate längstens bis zur Voll-
endung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Das ändert sich nun.
Das Elterngeld Plus erhalten Eltern auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes, solange
es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Anspruch ge-
nommen wird. Jeder Elternteil kann statt eines Elterngeldmonats zwei Elterngeld-Plus-
Monate beanspruchen und damit die Gesamtbezugszeit verdoppeln. Das Elterngeld Plus
beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngelds, das ohne Einkommen zustünde.
Bei Teilzeitarbeit können Eltern länger und mit einem höheren Betrag vom Elterngeld
profitieren. Fehlt ein Erwerbseinkommen, so bietet sich der Bezug des herkömmlichen
Elterngelds (neu: „Basiselterngeld“) an. In der Phase einer Teilzeitbeschäftigung mit
einem höheren Beschäftigungsumfang empfiehlt sich Elterngeld Plus. Die Elterngeld-
regelung wird ergänzt durch einen neuen Partnerschaftsbonus. Sind beide Elternteile
in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig durchschnittlich
mindestens 25 und höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig, hat jeder Elternteil für
diese vier Monate einen weiteren Anspruch auf Elterngeld Plus. Auch die Möglichkeit
von Elterngeld Plus gilt nur für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder.
Länger Elterngeld beziehen
ELTERNGELD PLUS
Auch beim Arbeitgeberwechsel besteht ein Anspruch auf Elternzeit nach dem dritten
Geburtstag des Kindes. Die Tücken dieser neuen Regeln zeigt ein Beispielsfall.
Nimmt ein Mitarbeiter nicht verbrauchte Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des
Kindes, muss der Arbeitgeber dem nicht mehr zustimmen. Angenommen, ein Arbeit-
geber stellt einen Arbeitnehmer mit drei Kindern ein, die sieben, fünf und drei Jahre
alt und nach dem 30. Juni 2015 geboren sind. In diesem Beispiel können noch fünf
Jahre Elternzeit vorhanden sein: für das älteste Kind ein Jahr (bis zur Vollendung des
achten Lebensjahrs), für das zweite und dritte Kind je zwei Jahre. Damit kann sich ein
Arbeitnehmer – auch wenn die Kinder älter als drei Jahre sind – mit dem Verlangen
von Elternzeit kurzfristig besonderen Kündigungsschutz verschaffen, auch während der
sogenannten Probezeit. Dennoch darf der Arbeitgeber bei der Personalauswahl – nach
hier vertretener Auffassung – nicht nach Kindern und deren Alter fragen, da dies nichts
mit dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu tun hat.
Kurzfristiger Kündigungsschutz
BEISPIEL