personalmagazin 12/2015 - page 73

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12/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
potenziellen Bewerbern einschließlich
der Verlagerung der Erhebung einstel-
lungsrelevanter Daten auf einen ent-
sprechenden Kanal durchaus problema-
tisch. Unternehmen, die entsprechende
Einsatzszenarien von Whatsapp planen,
sollten zur Gewährleistung des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung
den Kommunikationspartner umfas-
send über die Datenverarbeitung aufklä-
ren. Darüber hinaus empfiehlt es sich,
die Datenverarbeitung von einer aktiven
Einwilligung des jeweiligen Nutzers ab-
hängig zu machen.
Unternehmen, die sich trotz der an-
haltenden Zweifel an der Rechtskon-
formität und Sicherheit von Whatsapp
die spannenden Möglichkeiten der Kun-
denkommunikation über Mobile Apps
nicht nehmen lassen wollen, sollten
sich nach alternativen Anbietern umse-
hen, die nicht nur den Anforderungen
an das deutsche Datenschutzrecht ge-
nügen, sondern den Unternehmen auch
die anzustrebende Kontrolle über die
Verarbeitung und Nutzung der Daten
einräumen.
Fazit: Rechtliche Risiken beim Social
Media Recruiting sind kalkulierbar
Abschließend bleibt festzustellen: Mobi-
le und soziale Kanäle bieten im Recru-
iting, bei der Bewerbersuche und beim
sogenannten „Active Sourcing“ eine
Vielzahl von neuen Möglichkeiten. Un-
ternehmen sollten sich diesen Möglich-
keiten nicht von vorneherein verschlie-
ßen, sondern sie zumindest im Rahmen
von Pilotprojekten austesten, um sie
dann bei erfolgreichem Verlauf langfris-
tig in die Personalarbeit zu integrieren.
Wenn dabei die in diesem Artikel skiz-
zierten Rahmenbedingungen beachtet
werden, sind auch die rechtlichen Risi-
ken beim Einsatz entsprechender Werk-
zeuge kontrollier- und kalkulierbar.
DR. CARSTEN ULBRICHT
ist Rechtsanwalt
bei der Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte und
bloggt auf
Messenger für Service und Personal-
marketing aufzubauen oder alternative
Anbieter auszuwählen, die deutschem
Datenschutzrecht genügen.
Zusammenfassend bleibt zunächst die
Feststellung, dass die datenschutzrecht-
liche Zulässigkeit des Einsatzes von
Whatsapp für deutsche Unternehmen
bisher nicht abschließend geklärt und
in der Literatur auch kaum diskutiert
worden ist.
Auch die Regelungen des
Telemediengesetzes beachten
Unter Zugrundelegung der Anwend-
barkeit des Telemediengesetzes (TMG)
sollten Unternehmen zumindest die we-
sentlichen Regelungen des TMG beach-
ten, also zum Beispiel ein ordentliches
Impressum vorsehen (§ 5 TMG) und
eine Datenschutzerklärung integrieren,
die über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personen-
bezogener Daten sowie über die Verar-
beitung der Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG informieren (§ 13 TMG).
Wie bei vielen neuen Möglichkeiten,
die die digitale Transformation bietet,
muss jedes Unternehmen für das jewei-
lige Anwendungsszenario unter indi-
vidueller Abwägung der Chancen und
Risiken über die Nutzung entscheiden.
Dabei sind einzelne Szenarien denkbar
(zum Beispiel mit aufgeklärter Einwil-
ligung), bei denen sich der Einsatz von
Whatsapp durch Unternehmen rechts-
konform aufsetzen lässt. Der unkontrol-
lierte Einsatz von Whatsapp erscheint
derzeit im Hinblick auf die „gefühlte“
Vertraulichkeit der direkten Kommuni-
kation und der anhaltenden Sicherheits-
bedenken eher bedenklich.
Was die Nutzungsbedingungen von
Whatsapp verbieten
Die „Terms of Service“ von Whatsapp
erlauben ausdrücklich nur die private
Nutzung des Dienstes und untersagen
eine geschäftliche Verwendung, insbe-
sondere zur Kundenwerbung. Erfah-
rungsgemäß wird Whatsapp aber nur
in den wenigsten Fällen von Verstößen
gegen die „Terms of Service“ tätig. In
einzelnen bekannt gewordenen Fällen
in den USA kam es bisher allenfalls zu
einer Sperrung des jeweiligen Whats-
app-Accounts.
Nach den „Terms of Service“ sollte Fol-
gendes unterlassen werden:
•Das Versenden von Werbung oder
kommerzieller Kundenansprache
•Das Versenden von Spam und unauf-
geforderten Nachrichten
•Die Übermittlung rechtsverletzender
und unangemessener Inhalte
•Die (werbliche) Belästigung anderer
Nutzer
•Wiederholte Verstöße gegen die
„Terms of Service“
•Die Versendung von Nachrichten über
ein automatisiertes System oder eine
unauthorisierte Applikation
Da einer Sperrung des Accounts übli-
cherweise eine Verwarnung vorausgeht,
scheint das Risiko unmittelbarer Folgen
seitens Whatsapp gering.
Im Zweifel einen alternativen
Anbieter wählen
Die rechtliche Zulässigkeit des Ein-
satzes von Whatsapp hängt stark vom
konkreten Szenario ab. Während sich
das Angebot einer Erreichbarkeit über
Whatsapp bei Beachtung der aufgeführ-
ten Voraussetzungen durchaus rechts-
konform aufsetzen lassen dürfte, ist
etwa die zielgerichtete Ansprache von
Ob der Einsatz von
Whatsapp datenschutz-
rechtlich zulässig ist, ist
umstritten. In bestimm-
ten Szenarien ist die
Nutzung aber durchaus
rechtskonform möglich.
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