12/15 personalmagazin
RECHT
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URTEILSDIENST 65
DISKRIMINIERUNG
ZUSAMMENFASSUNG
Der Anspruch „Deutsch als Muttersprache“
in einer Stellenanzeige kann eine unzulässige Diskriminierung
und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellen.
RELEVANZ
Im zu entscheidenden Fall hatte ein aus Russland stam-
mender Bewerber geklagt, weil er trotz sehr guter Deutschkennt-
nisse für eine Stelle, deren Profil „Deutsch als Muttersprache“ vor-
sah, abgelehnt wurde. Er fühlte sich aufgrund seiner ethnischen
Herkunft benachteiligt und diskriminiert. Das LAG Hessen gab
ihm recht: Er sei wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur deutschen
Ethnie unabhängig von seinen tatsächlichen Sprachkenntnissen
von vornherein ausgeschlossen worden, ein sachlicher Grund für
eine solche Benachteiligung sei nicht ersichtlich.
Quelle
LAG Hessen, Urteil vom15.06.2015, Az. 16 Sa 1619/14)
Leiharbeiter zählen mit
Das Bundesarbeitsgericht hat die Stellung der Leiharbeit-
nehmer bei der Mitbestimmung im Unternehmen gestärkt.
Demnach zählen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf
Stammarbeitsplätzen für die Art der Wahl der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsrat mit.
URTEIL DES MONATS
Ab einem Schwellenwert von 8.000 Arbeitnehmern ist die Wahl
der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Mit-
bestimmungsgesetz nicht mehr als unmittelbare, sondern als
Delegiertenwahl durchzuführen. Der Reifenhersteller Goodyear
Dunlop Tires Germany GmbH rechnete bei einer solchen Wahl
seine 444 Leiharbeiter zur Gesamtbeschäftigtenzahl dazu und
kam so auf eine Mitarbeiterzahl von 8.340 Arbeitnehmern. Zu
Recht, beschied das Bundesarbeitsgericht vierzehn dagegen
klagende Arbeitnehmer, denn das Mitbestimmungsgesetz
verweise jedenfalls für die Aufsichtsratswahl auf den betriebs-
verfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1
BetrVG. Danach seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf
Stammarbeitsplätzen mitzuzählen. Schon in früheren Urteilen
bestätigte das BAG, dass Leiharbeitnehmer bei betriebsverfas-
sungsrechtlichen Schwellenwerten, wie etwa bei der Ermittlung
der Zahl der Arbeitnehmer für die Betriebsratsgröße nach § 9
BetrVG oder für die Zahl der Beschäftigten nach § 111 BetrVG
mitzuzählen sind (BAG, Beschluss vom 13. März 2013, Az. 7
ABR 69/11). Ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellen-
werten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung
einbezogen werden müssen, entschied das Gericht nicht.
Quelle
BAG, Beschluss vom 4.11. 2015, Az. 7 ABR 42/13