personalmagazin 8/2015 - page 71

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08/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
gütungspflicht des Arbeitgebers gefällt.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 76a Abs. 1
BetrVG die Kosten der Einigungsstelle
zu tragen. Dazu gehört nach § 76a Abs. 3
BetrVG auch die Vergütung der externen
Beisitzer. In der Praxis erhalten externe
Beisitzer 70 Prozent der Vergütung des
Einigungsstellenvorsitzenden.
Bevollmächtigter in Einigungsstelle
Immer wieder lassen sich Betriebsräte
durch einen Prozessbevollmächtigten
in der Einigungsstelle begleiten, insbe­
sondere wenn die Zahl der Beisitzer so
niedrig bemessen ist, dass nicht genug
Plätze für alle Betriebsratsfraktionen
und den Betriebsratsanwalt existieren.
Allerdings: Die Aufgabe der Einigungs­
stelle ist es, Sachverhalte zu regeln und
nicht Rechtsfragen zu entscheiden. Da­
her ist fraglich, ob die Einbindung eines
Rechtsanwalts zusätzlich zu den Beisit­
zern in der Einigungsstelle erforderlich
ist. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der
Arbeitgeber nur die erforderlichen Kos­
ten der Betriebsratsarbeit übernehmen.
Da die Regelung von Sachverhalten (Be­
triebsvereinbarung zur Arbeitszeit, zum
Rauchverbot et cetera) die Kernaufgabe
des Betriebsrats ist, kann – gerade in
einem Einigungsstellenverfahren, in
dem ein neutraler und juristisch vorge­
bildeter Vorsitzender das Procedere leitet
– über diese Erforderlichkeit gestritten
werden. Sie wird wohl nur in komplexen
Regelungsmaterien anzunehmen sein.
Angenommen, die Begleitung der
Einigungsstelle durch einen Prozess­
bevollmächtigten ist erforderlich, so
bleibt die Frage nach der erforderlichen
Vergütungshöhe. Hier lauert immen­
ses Streitpotenzial. Die Vergütung von
Rechtsanwälten ist im Rechtsanwaltsver­
gütungsgesetz (RVG) geregelt. Danach
bestimmt sich das Honorar anhand des
Gegenstands- oder Streitwerts einer An­
gelegenheit sowie nach der Höhe des
jeweils zulässigen Hebesatzes einer
Gebühr (Geschäftsgebühr, Verfahrens­
gebühr, Terminsgebühr et cetera). Bei
betriebsverfassungsrechtlichen Strei­
tigkeiten geht es um das (Nicht-)Beste­
hen eines Mitbestimmungsrechts. Als
solches ist dies nicht zu beziffern. Es
handelt sich um eine nichtvermögens­
rechtliche Streitigkeit, für die das RVG
einen Hilfswert von 5.000 Euro vorsieht.
Da dies keine hohe Vergütung für
die Anwälte begründet, werden Wege
gesucht, das Honorar zu erhöhen. So
gehen verschiedene Arbeitsgerichte
davon aus, dass der Wert des Mitbe­
stimmungsrechts steigt, wenn mehr
Mitarbeiter (potenziell) davon betrof­
fen sind, das Betriebsratsgremium also
größer ist. Der Hilfswert von 5.000 Euro
wird dann mit der Anzahl der Betriebs­
ratsmitglieder oder der Zahl der betrof­
fenen Mitarbeiter multipliziert. Das BAG
hingegen vertritt die Auffassung, dass
ein Mitbestimmungsrecht nicht dadurch
wertvoller wird, dass es mehr oder weni­
ger Mitarbeiter betrifft. Zuweilen wurde
auch versucht, zum Beispiel den Streit
über das Sozialplanvolumen, der durch
utopisch hohe Forderungen riesige Di­
mensionen annehmen kann, alsMaßstab
für die Anwaltsvergütung zu nehmen.
Das hat sich zu Recht nicht durchgesetzt.
Die Vereinbarung von Stundensät­
zen ist in der Praxis zwar üblich, steht
aber rechtlich auf tönernen Füßen (sie­
he Kasten auf Seite 72). Da das Konzept
der Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG
auch größtmögliche Kostenschonung
des Arbeitgebers vorsieht, ist eine
Stundenhonorarvereinbarung nur in
Ausnahmefällen ohne Zustimmung des
Arbeitgebers wirksam.
Vertreter bei Rechtsstreitigkeiten
Natürlich hat der Betriebsratsanwalt
in seiner forensischen Tätigkeit einen
Anspruch auf Vergütung. Die Arbeits­
gerichte sind bei der Frage, ob die
Einschaltung eines Rechtsanwalts im
Zusammenhang mit einem Gerichtsver­
fahren erforderlich ist, großzügig. Nur
in krassen Ausnahmenfällen wird dies
verneint, etwa wenn das vom Betriebs­
rat angestrengte Verfahren offenkundig
keinen Erfolg verspricht.
Bezüglich der Vergütungshöhe hin­
gegen kann umfänglich auf die Ausfüh­
rungen zum Prozessbevollmächtigten in
der Einigungsstelle verwiesen werden.
Auch hier findet der Streit über die Hö­
he der Vergütung – und den jeweiligen
Gegenstandswert nach RVG – oft statt.
Erstaunlicherweise werden bei Gerichts­
verfahren selten Stundensatzvereinba­
rungen getroffen. Hier ist also nach der
Praxiseinschätzung der Arbeitsgerichte
der Betriebsratsanwalt unabhängig von
der Komplexität der Materie und dem je­
weiligen Gegenstandswert dazu bereit,
auf RVG-Basis tätig zu werden. Warum
dies bei außergerichtlichen Angelegen­
heiten ausgeschlossen sein soll, bleibt
das Geheimnis der Arbeitsgerichte.
Außergerichtliche Beratung
Für den Betriebsrat gibt es – auch nicht
aus dem Gedanken der Waffengleichheit
heraus – kein Recht auf arbeitsrechtliche
Dauerberatung. Das BAG weist darauf
hin, dass Betriebsratsmitglieder nach
§ 36 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG umfang­
reich zur Teilnahme an Schulungen auf
Kosten des Arbeitgebers berechtigt sind.
Diese sind kein Selbstzweck, sondern sol­
len das nötige Wissen vermitteln.
Für die außergerichtliche Tätigkeit
eines Anwaltes gilt § 80 Abs. 3 BetrVG.
Danach kann der Betriebsrat externe
kostenpflichtige Sachverständige (auch
Rechtsanwälte) nur beauftragen, wenn
• das Betriebsratsgremium zuvor durch
Beschluss
• die Zustimmung des Arbeitgebers
• zur Beauftragung eines konkret be­
nannten Rechtsanwalts
• mit der Beantwortung einer konkret
benannten Frage
• und zu einem konkret vorgesehenen
Honorarvolumen erbeten hat und
• der Arbeitgeber seine Zustimmung
erteilt hat.
Fachbeitrag
Die notwendigen Kosten des
Betriebsrats (HI3547060)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
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