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RECHT
_BETRIEBSRAT
personalmagazin 08/15
A
llein die Tatsache, dass der Ar
beitgeber die gegen ihn gerich
tete Beratung des Betriebsrats
zu zahlen hat, sorgt für nega
tive Emotionen und ist häufig Anlass für
einen Streit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Auch die fehlende Rechtssi
cherheit, insbesondere zur Höhe des An
waltshonorars, fördert einen Konflikt. Soll
die Vergütung des Betriebsratsanwalts
jedoch richtig bewertet werden, müssen
Arbeitgeber zwischen der grundsätz
Von
Bernd Weller
lichen Erstattungsfähigkeit der Kosten
des Betriebsratsanwalts („ob“) und der
konkreten Höhe („wie viel“) differenzie
ren. Ferner ist nach der konkreten Rolle
des Anwalts zu unterscheiden.
Beisitzer in Einigungsstelle
Die Vergütung als Beisitzer einer Ei
nigungsstelle ist eindeutig geregelt
und damit selten Anlass für Streit zwi
schen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der
Betriebsrat benennt nach § 76 Abs. 2
Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Be
trVG) „seine“ Beisitzer in der Einigungs
stelle selbst. Der Betriebsrat entscheidet
allein und ohne Mitentscheidungsbe
fugnis des Arbeitgebers, ob betriebsan
gehörige oder externe Beisitzer benannt
werden. Begrenzt wird dieses Auswahl
recht nach der Rechtsprechung des BAG
nur, wenn der benannte Beisitzer offen
kundig nicht für dieses Amt qualifiziert
ist. Da Juristen aber grundsätzlich hier
für infrage kommen, kann mit diesem
Argument ein Betriebsratsanwalt nur
höchst selten ausgeschlossen werden.
Mit der Auswahl des Beisitzers ist
zugleich die Entscheidung über die Ver
Die Höhe des Anwaltshonorars
PRAXIS.
Die Vergütung des Betriebsratsanwalts sorgt häufig für Unmut bei Arbeit
gebern. Insbesondere beim Gegenstandswert oder Stundensatz bleiben Fragen offen.
Am Ende bezahlt der
Arbeitgeber: Häufig ist die
Vergütung des Betriebsrats-
anwalts Anlass für Streit.