personalmagazin 8/2015 - page 70

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RECHT
_BETRIEBSRAT
personalmagazin 08/15
A
llein die Tatsache, dass der Ar­
beitgeber die gegen ihn gerich­
tete Beratung des Betriebsrats
zu zahlen hat, sorgt für nega­
tive Emotionen und ist häufig Anlass für
einen Streit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Auch die fehlende Rechtssi­
cherheit, insbesondere zur Höhe des An­
waltshonorars, fördert einen Konflikt. Soll
die Vergütung des Betriebsratsanwalts
jedoch richtig bewertet werden, müssen
Arbeitgeber zwischen der grundsätz­
Von
Bernd Weller
lichen Erstattungsfähigkeit der Kosten
des Betriebsratsanwalts („ob“) und der
konkreten Höhe („wie viel“) differenzie­
ren. Ferner ist nach der konkreten Rolle
des Anwalts zu unterscheiden.
Beisitzer in Einigungsstelle
Die Vergütung als Beisitzer einer Ei­
nigungsstelle ist eindeutig geregelt
und damit selten Anlass für Streit zwi­
schen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der
Betriebsrat benennt nach § 76 Abs. 2
Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (Be­
trVG) „seine“ Beisitzer in der Einigungs­
stelle selbst. Der Betriebsrat entscheidet
allein und ohne Mitentscheidungsbe­
fugnis des Arbeitgebers, ob betriebsan­
gehörige oder externe Beisitzer benannt
werden. Begrenzt wird dieses Auswahl­
recht nach der Rechtsprechung des BAG
nur, wenn der benannte Beisitzer offen­
kundig nicht für dieses Amt qualifiziert
ist. Da Juristen aber grundsätzlich hier­
für infrage kommen, kann mit diesem
Argument ein Betriebsratsanwalt nur
höchst selten ausgeschlossen werden.
Mit der Auswahl des Beisitzers ist
zugleich die Entscheidung über die Ver­
Die Höhe des Anwaltshonorars
PRAXIS.
Die Vergütung des Betriebsratsanwalts sorgt häufig für Unmut bei Arbeit­
gebern. Insbesondere beim Gegenstandswert oder Stundensatz bleiben Fragen offen.
Am Ende bezahlt der
Arbeitgeber: Häufig ist die
Vergütung des Betriebsrats-
anwalts Anlass für Streit.
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