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sprich Spenden, finanziert.
Die größten Ein-
zelspender sind dabei die „Big Four“ Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften. Zur Vermeidung
von „Spendenwettläufen“ leistet jede Big Four in
diesem Zusammenhang jährliche „Pflichtspen-
den“ in Höhe eines auf 2,5 Mio. USD fixierten
einheitlichen Betrages je Gesellschaft. Ob und
wenn ja man dies für gutheißen soll oder kann,
mag jedem freigestellt sein. Ein gewisses „ungu-
tes Gefühl“ bleibt dabei sicherlich bestehen, da
jede neue Regelung der Standards zwangsläufig
zu Beratungs- und Schulungsbedarf führt. In-
sofern könnte auch hier der Grundsatz gelten:
„More rules, more fees.“ Gerade in diesem Zu-
sammenhang erscheint auch die Aussage in
den Hintergrundinformationen (sog. „Grundlage
für Schlussfolgerungen“ oder „Basis for Con-
clusions“, kurz: BC) des im Mai 2014 vom IASB
verabschiedeten Standards IFRS 15 zur Um-
satzrealisierung (Revenue from Contracts with
Customers) in einem besonderen Licht.
Dort wird in BC 486 unter der Überschrift
„Compliance costs for preparers“
wie folgt
ausgeführt:
„As with any new requirements, there will be
costs to implement IFRS 15. The breadth of
industries and entities that will be required to
apply IFRS 15, and the diversity in practice that
existed under previous revenue recognition
requirements, make it difficult to generalise
the costs to preparers. However, because of
the breadth of industries and entities that will be
halt ermittelt werden
kann
. Ist dies nicht
möglich, wird das Pendel dann eher hin zur
Verlässlichkeit ausschlagen. In einem solchen
Fall sollte auch unserer Meinung nach einer
Bilanzierung zu (fortgeführten) Anschaffungs-
kosten der Vorrang eingeräumt werden. Wenn
dies nicht gemacht wird, ergeben sich die be-
reits von uns unter Aspekt 1 und 2 dargestell-
ten Problemfelder in der Praxis. Hierbei ist
dann in der Tat festzustellen, dass sich manche
Unternehmen am Kapitalmarkt mit Anpassun-
gen des Fair Values „nach oben“ hin und wie-
der wohl einfacher tun als mit einer Anpassung
desselben „nach unten“.
Biel: Aspekt 5:
Neben den konzeptionellen
Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung steht
auch
der institutionelle Rahmen der IFRS
in
der kritischen Aufmerksamkeit, beispielsweise
die Merkmale und die Entwicklung des
IASB
als verantwortliche Organisation. Stört die Ar-
beits- und Vorgehensweise sowie die Öffent-
lichkeitsarbeit des IASB als Herausgeber der
IFRS-Rechnungslegung, zumal das IASB eine
privatrechtliche Organisation ist, die selbst viel-
fach hinterfragt wird? Was ist Ihr Eindruck?
Amann/Geissbühler:
Das ist auch unseres
Erachtens in der Tat keine unproblemati-
sche Situation, zumal sich das IASB neben
den Erlösen aus der Herausgabe der Stan-
dards zu knapp 80% aus „contributions“,
Biel: Aspekt 4:
„Unerwünschte Konsequen-
zen“
ist ein weiterer Vorwurf, der sich in den
Veröffentlichungen findet. Beispielsweise füllt die
Kritik an der „Fair-Value-Bewertung“ inzwischen
vermutlich Bücherregale. Sehen Sie Anhalts-
punkte für Regelungen, die eventuell anders ge-
meint waren, als sie jetzt umgesetzt werden?
Amann/Geissbühler:
Zunächst sollte man an
dieser Stelle die
Fair-Value-Bewertung
sach-
gerecht in die Grundprinzipien der IFRS bzw. die
Grundprinzipien jeglicher Rechnungslegungs-
norm der Welt einordnen. Die Bewertung zum
Fair Value stellt einen generellen Trade-Off
zwischen den zentralen Grundsätzen der Rech-
nungslegung
„Relevanz“ und „Verlässlich-
keit“
dar. Man muss hier wie bei vielen Ent-
scheidungen die Wahl treffen, welchem Grund-
satz man (eher) den Vorrang gewährt. Niemand
(weder Aktionär noch Gläubiger einer Gesell-
schaft) wird unseres Erachtens ernsthaft in
Frage stellen, dass einer Bewertung eines Ver-
mögenswertes oder einer Schuld zum Fair Value
grundsätzlich eine höhere Relevanz einzuräu-
men ist als einer Bewertung zu (fortgeführten)
Anschaffungskosten.
Biel:
Aber, wo liegt nun das Problem?
Amann/Geissbühler:
Die zentrale Frage ist
doch vielmehr,
wie verlässlich ein Fair Value
für einen konkreten Bilanzierungssachver-
Abb. 1: Abgeschlossene DPR-Prüfungen, Entwicklung der Fehlerquote
CM Mai / Juni 2015