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          sprich Spenden, finanziert.
        
        
          Die größten Ein-
        
        
          zelspender sind dabei die „Big Four“ Wirt-
        
        
          schaftsprüfungsgesellschaften. Zur Vermeidung
        
        
          von „Spendenwettläufen“ leistet jede Big Four in
        
        
          diesem Zusammenhang jährliche „Pflichtspen-
        
        
          den“ in Höhe eines auf 2,5 Mio. USD fixierten
        
        
          einheitlichen Betrages je Gesellschaft. Ob und
        
        
          wenn ja man dies für gutheißen soll oder kann,
        
        
          mag jedem freigestellt sein. Ein gewisses „ungu-
        
        
          tes Gefühl“ bleibt dabei sicherlich bestehen, da
        
        
          jede neue Regelung der Standards zwangsläufig
        
        
          zu Beratungs- und Schulungsbedarf führt. In-
        
        
          sofern könnte auch hier der Grundsatz gelten:
        
        
          „More rules, more fees.“ Gerade in diesem Zu-
        
        
          sammenhang erscheint auch die Aussage in
        
        
          den Hintergrundinformationen (sog. „Grundlage
        
        
          für Schlussfolgerungen“ oder „Basis for Con-
        
        
          clusions“, kurz: BC) des im Mai 2014 vom IASB
        
        
          verabschiedeten Standards IFRS 15 zur Um-
        
        
          satzrealisierung (Revenue from Contracts with
        
        
          Customers) in einem besonderen Licht.
        
        
          Dort wird in BC 486 unter der Überschrift
        
        
          „Compliance costs for preparers“
        
        
          wie folgt
        
        
          ausgeführt:
        
        
          „As with any new requirements, there will be
        
        
          costs to implement IFRS 15. The breadth of
        
        
          industries and entities that will be required to
        
        
          apply IFRS 15, and the diversity in practice that
        
        
          existed under previous revenue recognition
        
        
          requirements, make it difficult to generalise
        
        
          the costs to preparers. However, because of
        
        
          the breadth of industries and entities that will be
        
        
          halt ermittelt werden
        
        
          kann
        
        
          . Ist dies nicht
        
        
          möglich, wird das Pendel dann eher hin zur
        
        
          Verlässlichkeit ausschlagen. In einem solchen
        
        
          Fall sollte auch unserer Meinung nach einer
        
        
          Bilanzierung zu (fortgeführten) Anschaffungs-
        
        
          kosten der Vorrang eingeräumt werden. Wenn
        
        
          dies nicht gemacht wird, ergeben sich die be-
        
        
          reits von uns unter Aspekt 1 und 2 dargestell-
        
        
          ten Problemfelder in der Praxis. Hierbei ist
        
        
          dann in der Tat festzustellen, dass sich manche
        
        
          Unternehmen am Kapitalmarkt mit Anpassun-
        
        
          gen des Fair Values „nach oben“ hin und wie-
        
        
          der wohl einfacher tun als mit einer Anpassung
        
        
          desselben „nach unten“.
        
        
          Biel: Aspekt 5:
        
        
          Neben den konzeptionellen
        
        
          Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung steht
        
        
          auch
        
        
          der institutionelle Rahmen der IFRS
        
        
          in
        
        
          der kritischen Aufmerksamkeit, beispielsweise
        
        
          die Merkmale und die Entwicklung des
        
        
          IASB
        
        
          als verantwortliche Organisation. Stört die Ar-
        
        
          beits- und Vorgehensweise sowie die Öffent-
        
        
          lichkeitsarbeit des IASB als Herausgeber der
        
        
          IFRS-Rechnungslegung, zumal das IASB eine
        
        
          privatrechtliche Organisation ist, die selbst viel-
        
        
          fach hinterfragt wird? Was ist Ihr Eindruck?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Das ist auch unseres
        
        
          Erachtens in der Tat keine unproblemati-
        
        
          sche Situation, zumal sich das IASB neben
        
        
          den Erlösen aus der Herausgabe der Stan-
        
        
          dards zu knapp 80% aus „contributions“,
        
        
          Biel: Aspekt 4:
        
        
          „Unerwünschte Konsequen-
        
        
          zen“
        
        
          ist ein weiterer Vorwurf, der sich in den
        
        
          Veröffentlichungen findet. Beispielsweise füllt die
        
        
          Kritik an der „Fair-Value-Bewertung“ inzwischen
        
        
          vermutlich Bücherregale. Sehen Sie Anhalts-
        
        
          punkte für Regelungen, die eventuell anders ge-
        
        
          meint waren, als sie jetzt umgesetzt werden?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Zunächst sollte man an
        
        
          dieser Stelle die
        
        
          Fair-Value-Bewertung
        
        
          sach-
        
        
          gerecht in die Grundprinzipien der IFRS bzw. die
        
        
          Grundprinzipien jeglicher Rechnungslegungs-
        
        
          norm der Welt einordnen. Die Bewertung zum
        
        
          Fair Value stellt einen generellen Trade-Off
        
        
          zwischen den zentralen Grundsätzen der Rech-
        
        
          nungslegung
        
        
          „Relevanz“ und „Verlässlich-
        
        
          keit“
        
        
          dar. Man muss hier wie bei vielen Ent-
        
        
          scheidungen die Wahl treffen, welchem Grund-
        
        
          satz man (eher) den Vorrang gewährt. Niemand
        
        
          (weder Aktionär noch Gläubiger einer Gesell-
        
        
          schaft) wird unseres Erachtens ernsthaft in
        
        
          Frage stellen, dass einer Bewertung eines Ver-
        
        
          mögenswertes oder einer Schuld zum Fair Value
        
        
          grundsätzlich eine höhere Relevanz einzuräu-
        
        
          men ist als einer Bewertung zu (fortgeführten)
        
        
          Anschaffungskosten.
        
        
          Biel:
        
        
          Aber, wo liegt nun das Problem?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Die zentrale Frage ist
        
        
          doch vielmehr,
        
        
          wie verlässlich ein Fair Value
        
        
          für einen konkreten Bilanzierungssachver-
        
        
          
            Abb. 1: Abgeschlossene DPR-Prüfungen, Entwicklung der Fehlerquote
          
        
        
          
            CM Mai / Juni 2015