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-8.2019
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Prozesskostenhilfe
Die Voraussetzungen des § 116 Satz
1 Nummer 2 ZPO für die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe liegen bei der
Wohnungseigentümergemeinschaft
nur dann vor, wenn die Kosten des
Rechtsstreits weder von ihr noch von
den Eigentümern aufgebracht werden
können. Grundsätzlich kann einer
Gemeinschaft Prozesskostenhilfe
gewährt werden. Kann die Gemein-
schaft darlegen, dass ihr ein Kredit in
der erforderlichen Höhe nicht gewährt
werden würde und keiner der Eigen-
tümer in der Lage sei, die Kosten des
Rechtsstreits aufzubringen, liegen die
Bewilligungsvoraussetzungen vor.
BGH, Beschluss v. 21.03.2019, V ZB 111/18
STIMMRECHT
Mehrere Wohnungs-
eigentumsrechte
Ein Wohnungseigentümer ist nach §
25 Abs. 5 WEG nicht stimmberech-
tigt, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines auf die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums
bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm
selbst betrifft. Dies gilt auch, wenn
die Stimmkraft abweichend von §
25 Abs. 2 nach dem Objektprinzip
geregelt ist. Gehören einem Woh-
nungseigentümer mehrere Wohnungs-
eigentumsrechte, so erstreckt sich das
Stimmverbot auch dann auf sämtliche
ihm zustehenden Stimmrechte, wenn
sich das Rechtsgeschäft nur auf eines
der Eigentumsrechte bezieht.
LG Berlin, Urteil v. 11.12.2018, 55 S 84/17
BESCHWER
Anfechtung der Bestellung
der Verwaltungsbeiräte
Das für die Beschwer maßgebliche
wirtschaftliche Interesse des kla-
genden Eigentümers, der erfolglos
einen Beschluss über die Bestellung
des Beirats angefochten hat, ist in
aller Regel auf 750 Euro zu schätzen.
Es übersteigt damit das Interesse
an einer künftigen vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit den Beiräten um
50 Prozent und trägt mit der Anhe-
bung des Betrages der Begründung
der Organstellung des Verwaltungs-
beirats Rechnung. Dass es an einer
„Mindestbestelldauer“ gefehlt habe,
rechtfertigt es nicht, von einem gerin-
geren Betrag auszugehen.
BGH, Beschluss v. 17.01.2019, V ZB 121/18
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FAKTEN:
In einer Eigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart (zu
stimmen muss der Verwalter). Im März 2016 verkauft Eigentümer B sein Eigentum an
die X-GmbH. Zu deren Gunsten wird im Juni 2016 eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen. Im Mai 2016 stimmt Verwalter V der Veräußerung vor dem Notar zu.
Mit Fax vom Juli 2016 an den Notar widerruft V diese Zustimmung wieder. Eine Ab
schrift faxt er am gleichen Tag auch dem Grundbuchamt. Das Grundbuchamt meint,
es fehle an einer Verwalterzustimmung. Dagegen wenden sich B und die X-GmbH mit
der Beschwerde. Der Verwalter könne, ihrer Ansicht nach, eine einmal wirksam erteilte
Zustimmung zum schuldrechtlichen Kaufvertrag nicht mehr widerrufen.
ENTSCHEIDUNG:
Nach Ansicht des BGH liegt die erforderliche Zustimmung vor. Denn
die erteilte Zustimmung sei unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung
über die Veräußerung wirksam geworden sei. Bei den unterschiedlichen Sachanliegen
gehe es stets um die Beurteilung des Erwerbs des Eigentums als eines Gesamtvorgangs.
Die technischen Einzelheiten (Aufteilung in schuldrechtliches und dingliches Geschäft),
die für den Vollzug des Erwerbs erforderlich seien, spielten bei der Entscheidung über
die Erteilung oder die Versagung der Zustimmung zu dem in diesemSinne verstandenen
Erwerb keine Rolle.
FAZIT:
Der BGH klärt, dass eine einmal erteilte Zustimmung letztlich dem schuldrecht
lichen und dem sachenrechtlichen Geschäft dient und daher nicht mehr widerruflich
ist, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden
ist. Das ist im Ergebnis richtig.
ZUSTIMMUNG ZUR VERÄUSSERUNG
Bis wann ist der Widerruf der
Zustimmung möglich?
Ist als Inhalt des Sondereigentums
vereinbart, dass der Eigentümer
zur Veräußerung des Eigentums der
Zustimmung bedarf, wird eine erteilte
Zustimmung unwiderruflich, sobald
die schuldrechtliche Vereinbarung
über die Veräußerung wirksam ge-
worden ist.
BGH, Beschluss v. 06.12.2018, V ZB 134/17