Immobilienwirtschaft 7-8/2019 - page 46

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
der Käufer verpflichtet, demVerkäufer die
Provision bis zur Höhe von drei Prozent
des Kaufpreises zu erstatten.“ Der Makler
erhielt vomVerkäufer die vereinbarte Pro-
vision inHöhe von fünf Prozent des Kauf-
preises für seine Tätigkeit. Danach klagte
der Verkäufer gegen den Geschäftsführer
der xy GmbH auf Zahlung der Provision
in Höhe von drei Prozent.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage hat-
te keinen Erfolg, da die Maklerklausel
im Vertrag so ausgelegt wurde, dass der
Käufer nur dann die Provision in Höhe
von drei Prozent zu zahlen hat, wenn der
Verkäufer rechtlich dazu verpflichtet ist.
Da der Makler aber nur das Exposé an
den Geschäftsführer der GmbH überge-
ben hatte und einen Besichtigungstermin
wahrnahm, lag keine Vermittlung vor.
Eine Vergütung für eine Vermittlung kann
nur dann angenommen werden, wenn
SACHVERHALT:
Der Kläger als Verkäufer
eines Lagers beauftragte einenMakler mit
der Suche für einen Käufer dieses Lagers.
Vereinbart war eine Vermittlungspro-
vision in Höhe von fünf Prozent des
Kaufpreises, sofern der Makler das Lager
vermittelt. Der Makler erstellte daraufhin
ein Exposé und kontaktierte diverse In-
teressenten.
Mit dem Geschäftsführer der xy GmbH
führte derMakler einen Besichtigungster-
min durch. Der Makler unterrichtete den
Verkäufer über diesen Termin. Sodann
nahm der Geschäftsführer der xy GmbH
mit dem Verkäufer direkten Kontakt auf.
Die Verhandlungen wurden ohne den
Makler geführt. Ein paar Monate später
erwarb nicht die xy GmbH, sondern der
Geschäftsführer selber das Objekt.
Imnotariellen Kaufvertrag war Folgendes
geregelt: „Sollte der Verkäufer zur Zahlung
einer Provision verpflichtet werden, so ist
der Makler die Abschlussbereitschaft des
Vertragspartners des zukünftigen Haupt-
vertrages bewusst final herbeiführt. Dazu
reicht die Übersendung des Exposés und
ein Besichtigungstermin für den Verkäu-
fervermittler nicht aus. Auch dieWeiterga-
be von Einzelinformationen zum Objekt
reicht nicht aus, weil der Makler dadurch
nur als Bote von Informationen dient.
PRAXISHINWEIS:
Bei einem Vermitt-
lungsauftrag durch den Verkäufer hat der
Makler darzulegen, dass durch sein eige-
nes Handeln und Verhandeln unmittelbar
dazu beigetragen wurde, dass der Haupt-
vertrag abgeschlossen wurde.
Im vorliegenden Fall konnte der Makler
nicht nachweisen, dass er final die Ab-
schlussbereitschaft gefördert hat, sondern
er konnte nur nachweisen, dass das Ex-
posé übergeben wurde, das Objekt gezeigt
wurde und einige Fragen beantwortet
wurden. Dies stellt eine bloße Nachweis-
leistung dar. Verhandlungen hat der Mak-
ler aber nicht geführt. Eine wirksame Ver-
weisungsklausel hätte hier sicher geholfen.
Einweiteres Problemdieser Entscheidung
war der Nachweis der xy GmbH, aber
nicht des Geschäftsführers als Käufer.
Im Falle der Tätigkeit für den Verkäufer
hat der BGH die Grundsätze zur per-
sönlichen Identität bei besonders enger
persönlicher und wirtschaftlicher Bin-
dung abgelehnt. Für den Verkäufermak-
ler sollen diese Grundsätze nicht gelten.
Der Verkäufermakler soll daher dringend
auch den potenziellen Dritterwerber als
Interessenten ausdrücklich benennen.
«
Wann kann ein Verkäufermakler eine Vermittlungsprovision abrechnen?
Die Übersendung eines Exposés oder die Durchführung eines Besichtigungstermins ist regelmäßig keine
hinreichende Vermittlungstätigkeit. Gleiches gilt, wenn der Makler Einzelinformationen des Verkäufers an
den Kaufinteressenten weitergibt.
BGH, Urteil vom 21.11.2018 - I ZR 10/18
Die Durchführung eines Besichtigungs-
termins – hier: in einer Lagerhalle –
ist regelmäßig keine hinreichende
Vermittlungstätigkeit.
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