Immobilienwirtschaft 7-8/2019 - page 47

FAKTEN:
Die Gemeinschaft K macht gegen den Unterteiler B, der das Eigentum vom
Bauträger erworben hat, Hausgeld geltend. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Der
Rechtsvorgänger des B habe das Haus erst nach Entstehung einer Eigentümergemein­
schaft aufgestockt und die Eigentumsrechte durch Unterteilung gebildet. Gegen dieses
Urteil wendet sich B. Der Erwerb eines Eigentums vom Bauträger sei kein Zweiterwerb.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Nicht die Erwerber, sondern B schuldet das Hausgeld.
Bei der Veräußerung von Eigentumsrechten aus einer in Vollzug gesetzten Eigentümer­
gemeinschaft heraus sei die vorverlagerte Anwendung des WEG abzulehnen.
FAZIT:
Im Kern geht es um die Frage, wer das Hausgeld schuldet: der, der ein Eigentum
unterteilt, oder der, der von ihm erwirbt, aber noch nicht im Wohnungsgrundbuch als
Eigentümer steht. Das LG entscheidet sich für den Unterteiler. Es meint, es liege kein
Fall vor, der der einer werdenden Eigentümergemeinschaft gleichkomme. Die Erwerber
müssen sich daher von B ermächtigen lassen, seine Rechte – etwa in der Versammlung
– wahrzunehmen.
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7
-8.2019
Wohnungseigentumsrecht
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ENTSCHEIDUNG:
Der Beschluss ist rechts­
widrig. Hier gehe es um einen Eingriff
in ein „verzichtbares Individualrecht“,
nämlich ein spezielles Vermietungs­
verbot. Der BGH sieht einen auf der
Grundlage einer allgemeinen Öffnungs­
klausel gefassten Beschluss nur dann als
rechtmäßig an, wenn alle Eigentümer
ihre Zustimmung erteilt haben. Denn die
Klausel verenge die zuvor weite Zweck­
bestimmung und schränke das bestehen­
de Recht jedes einzelnen Eigentümers,
mit seinem Sonder
eigentum nach Be­
lieben zu verfahren, dauerhaft in erheb­
licher Weise ein. Die Eigentumsrechte
der übrigen Eigentümer würden durch
diese Sichtweise nicht außer Acht gelas­
sen, denn ihnen stünden Rechtsschutz­
FAKTEN:
Die Gemeinschaftsordnung ent­
hält eine Regelung, wonach den Eigentü­
mern die vorübergehende oder wechseln­
de Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an
Feriengäste) gestattet ist. Eine Öffnungs­
klausel sieht vor, dass die Gemeinschafts­
ordnung mit einer Mehrheit von 75 Pro­
zent aller Miteigentumsanteile geändert
werden kann. Mit einer solchen Mehrheit
fassen die Eigentümer einen Beschluss,
wonach die Überlassung der Wohnungen
an täglich oder wöchentlich wechselnde
Feriengäste nicht zulässig ist. Die Vor­
instanzen halten den Beschluss für nich­
tig. Auf Grundlage der Öffnungsklausel
dürfe nämlich nicht in den „Kernbereich
des Eigentums“ eingegriffen werden. Die
Revision bleibt ohne Erfolg.
Urteil des Monats:
Wie weit reichen allgemeine Öffnungsklauseln?
Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren („mehrheitsfesten“) Rechten gehört die „Zweckbestimmung“ eines Wohnungs-
oder Teileigentums. Diese darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Beschluss
nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert werden. Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel
gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Eigentums (z.B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur dann
rechtmäßig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung erteilt haben.
BGH, Urteil v. 12.04.2019, V ZR 112/18
HAUSGELD
Zweiterwerb von Wohnungen
– wer ist Schuldner?
Kostenschuldner für Hausgeldzah-
lungen ist, wer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Hausgelds im Grundbuch
als „Wohnungseigentümer“ einge-
tragen ist. Das gilt jedoch nicht für so
genannten Zweiterwerb.
LG München I, Beschluss v. 29.05.2018,
36 S 10312/17 WEG
möglichkeiten zur Ver
fügung. Es könne
auch nicht eingewendet werden, allge­
meine Öffnungsklauseln würden mit die­
ser Sichtweise entwertet. Sie blieben etwa
für Gebrauchs- oder Kostenregelungen
von Bedeutung.
FAZIT:
Ein Beschluss, der auf einer Öff­
nungsklausel beruht, ist nicht schon dann
rechtmäßig, wenn er die in der Öffnungs­
klausel genannten Anforderungen erfüllt.
Vielmehr sind bestimmte „fundamentale
inhaltliche Schranken“ zu beachten. Ein
in Individualrechte eingreifender auf einer
Öffnungsklausel beruhender Beschluss
ist nur dann wirksam, wenn die hiervon
nachteilig betroffenen Eigentümer zu­
stimmen.
Aktuelle Urteile
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