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-8.2019
Der Zensus steht vor der Tür. Verwaltern kommt hinsichtlich Durchführung und Datenschutz
rund um das sensible Thema eine Schlüsselrolle zu. Das führt zu Forderungen an die Politik
hinsichtlich der Prozedur. Ein paar Ratschläge für die Branche gibt es obendrauf.
zählung (GWZ) und derenVorbereitungs-
arbeiten im Rahmen des Zensus 2021 zu
vereinbaren. Für bestehende Verwalter-
verträge gilt, dass ein Anspruch des Ver-
walters auf Gewährung einer Zusatzvergü-
tung dann besteht, wenn der Vertrag –
was
der BVI grundsätzlich empfiehlt – eine
sog. Mehrbelastungsklausel enthält, die
dem Verwalter für nach Vertragsschluss
unter anderem gesetzlich neu eingeführte
Aufgaben einen Anspruch auf eine ange-
messene Sondervergütung zubilligt.
Bei den vomVerwalter imRahmen des
Zensus 2021 zu erbringenden Leistungen
handelt es sich zweifelsohne um solche,
die über den üblichen Umfang der Ver-
waltungstätigkeit hinausgehen. Verwalter,
die Verträge mit Neukunden abschließen,
können sich eine Honorierung des zusätz-
lichen Zeit- und Arbeitsaufwands sichern.
Hierzu empfiehlt der BVI, in alle neu-
en Verwaltungsverträge eine explizite
Sondervergütungsabrede für den Zensus
2021 aufzunehmen, also eine Mehrvergü-
tung für den besonderen Aufwand durch
die anstehende Gebäude- undWohnungs-
chenden Information über die anstehende
Datenweitergabe zu informieren. „Das gilt
auch für WEG-Verwalter, die die Daten
von Eigentümernweitergeben“, sagtMeier.
In einem Schreiben sollten Verwalter ex-
plizit die rechtlichen Grundlagen erwäh-
nen, also das anstehende Zensusgesetz
2021 sowie den Passus in der Datenschutz-
Grundverordnung. Abzuwarten bleibt, ob
und wie einWiderspruchsrecht fürMieter
im aktuell laufenden Gesetzgebungsver-
fahren berücksichtigt wird. Gegebenen-
falls sollten Verwalter auch darauf Mieter
und Eigentümer schriftlich hinweisen.
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Michael von Hauff, BVI