Immobilienwirtschaft 7-8/2019 - page 35

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Vermögensverwaltende Immobilienunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen
von der Gewerbesteuer befreit. Aber die Finanzverwaltung hat die Branche im Visier. In letzter
Zeit gab es hier einiges an Rechtsprechung. Einiges steht vor der Tür ...
stellung zu versagen, da die Begünstigung
nur für die Erträge aus der Verwaltung ei-
genenGrundbesitzes sowie für die Betreu-
ung von Wohnungsbauten gewährt wird.
Der BFHwird imRevisionsverfahren (Az.
IV R 32718) Gelegenheit haben, den bis-
her höchstrichterlich nicht geklärten Be-
griff der „Wohnungsbauten“ rechtssicher
zu definieren.
„Kreative“ Ideen der
Finanzverwaltung zu
Nebenumsätzen
Wie kreativ die Finanzverwaltung
bisweilen werden kann, um die Gewäh-
rung gesetzlicher Steuervergünstigungen
kritisch zu hinterfragen, zeigt eine An-
weisung der Oberfinanzdirektion (OFD)
Nordrhein-Westfalen vom 28. September
2018. Danach sollten die Finanzämter bei
immobilienverwaltenden Unternehmen
prüfen, ob diese auch Nebenumsätze aus
der Überlassung betrieblicher Fahrzeuge
an Gesellschafter, Mitunternehmer oder
leitende Arbeitnehmer erzielen. Ob die-
se Nebenumsätze eine für das Gewerbe-
steuerprivileg schädliche Vermietungs-
tätigkeit darstellen, ist höchstrichterlich
nicht entschieden. Dennoch wurden die
Finanz
ämter in NRW im Herbst 2018
angewiesen, alle identifizierten Fälle zu-
nächst auf Eis zu legen und keine Steuer-
bescheide zu erteilen.
Erst mit erneuter Verfügung vom 8.
März 2019 ruderte die OFD NRW dann
zurück. Eine Abstimmungmit Steuerrefe-
renten des Bundes und der Bundesländer
hatte ergeben, dass die reine Überlassung
von betrieblichen Fahrzeugen an Gesell-
schafter, Mitunternehmer und Arbeit-
nehmer des Grundstücksunternehmens
zu privaten Zwecken keine schädliche
Tätigkeit darstellen soll.
zung“ sowie „eigener Grundbesitz“ wer-
den von den Finanzämtern und Gerich-
ten eng ausgelegt. Eine uneingeschränkte
Begünstigung kommt demnach nur in
Betracht, wenn das Grundstücksunter-
nehmen ausnahmslos eigenen Grund-
besitz nutzt und verwaltet (BFH-Urteil
vom 14.06.2005 – VIII R 3/03). Folglich
scheidet eine Begünstigung bereits dann
aus, sofern auch fremde Grundstücke ver-
mietet oder verpachtet werden.
In einem speziell gelagerten Fall dazu
hat das Finanzgericht Münster gerade an-
ders entschieden und die Begüns
tigung
gewährt (Urteil vom 06.12.2018, Az. 8 K
3685/17 G). Die Richter sahen die Mitver-
mietung eines benachbarten Teilgrund-
stücks als unschädlich an, weil die vom
Grundbesitzunternehmen angemietete
Fläche mit einer Dienstbarkeit für das ei-
gene Grundstück belastet war und damit
als zwingend notwendiger Bestandteil ei-
ner sinnvollen eigenen Grundstücksver-
waltung und -nutzung angesehen werden
konnte. Rechtskräftig ist das Urteil nicht –
das letzteWort hat imRevisionsverfahren
IV R 4/19 der BFH.
Auch die geringfügige Mitverwaltung
fremder Gewerbeflächen hat mitunter für
das Wohnungsunternehmen fatale Fol-
gen. Das Niedersächsische Finanzgericht
versagte einem Immobilienverwalter mit
Urteil vom 19.9.2018 (Az. 10 K 174/16)
die Gewerbesteuerfreiheit auf sämtliche
Erträge. Das Unternehmen erwirtschafte-
te 2011 rund 9,5 Millionen Euro Erträge
aus Bau, Anschaffung und Bewirtschaf-
tung von Wohnungen und gewerblich
genutzten Flächen für eigene Rechnung.
Insgesamt wurden 5.831 Wohnungen, 79
gewerbliche Einheiten sowie 2.930 Gara-
gen und Stellplätze als Eigentumverwaltet.
Daneben erzielte das Unternehmen rund
75.000 Euro jährliche Erträge aus der Ver-
waltung von drei fremden Einheiten, die
zumTeil nicht zuWohnzwecken vermietet
waren. Damit war die Gewerbesteuerfrei-
In Kürze wird der BFH auch darüber
entscheiden müssen, ob die erweiterte
Kürzung noch gewährt werden kann,
wenn dem Mieter Betriebsvorrichtungen
mit überlassen werden. Dazu sind mo-
mentan allein fünf Revisionsverfahren
anhängig (III R 36/15; III R 34/17; III R
36/17, III R 5/18 und 6/18). Die bisherige
Linie der Rechtsprechung dazu ist äußerst
restriktiv. Die im Gesetz nicht näher de-
finierten Begriffe „Verwaltung und Nut-
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Michael Schreiber, Oberweser
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