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FINANZIERUNG, INVESTMENT & ENTWICKLUNG
I
GEWERBESTEUER
Schon kleinere Fremdumsätze
kosten die Steuerbefreiung
G
ewerblich tätige Einzelunternehmer,
Personen- und Kapitalgesellschaf-
ten unterliegen mit ihren Gewinnen
grundsätzlich der Gewerbesteuer. Fir-
men, die jedoch ausschließlich eigenen
Grundbesitz verwalten, dürfen mit der
„erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2
Gewerbe
steuergesetz“ ein Steuerprivileg
nutzen, das die Belastung mit Gewerbe-
steuer in der Regel auf null reduziert.
Die Tätigkeit eines Immobilien
unternehmens darf im Rahmen des Ge-
werbesteuerprivilegs nicht über eine rei-
ne Vermögensverwaltung hinausgehen.
Grundstücksmarkttypische Tätigkeiten
nachArt eines Immobilienhändlers wären
demnach schädlich und würden eine volle
Gewerbesteuerbelastung des erzieltenGe-
winns auslösen.
Auch die Vermietung von Betriebs-
vorrichtungen (z.B. von Lastenaufzügen
oder speziellen Trocknungs- und Belüf-
tungsanlagen) wäre in diesem Zusam-
menhang begünstigungsschädlich.
Vor dem Bundesfinanz-
hof ist eine ganze Reihe
von Zweifelsfragen
anhängig
Hier gilt das so genannte Ausschließ-
lichkeitsgebot – schon kleinere schädliche
Fremdumsätze bringen die gesamte Steu-
erfreistellung zu Fall. Unschädlich sind
dagegen nebenbei erzielte Zinserträge,
die die Gesellschaft aus der Anlage ihres
angesammeltenKapitalvermögens erwirt-
schaftet. Diese Erträge unterliegen jedoch
selbst nicht der Gewerbesteuerbefreiung.
Zunehmend nimmt die Finanzver-
waltung die Privilegierung der Immo-
bilienbranche ins Visier. Vor dem Bun-
desfinanzhof (BFH) ist eine ganze Reihe
von Zweifelsfragen anhängig. Gerade erst
geklärt hat der Große Senat des BFH eine
Beteiligungskonstellation, die für die von
Joint Ventures geprägte Immobilienwirt-
schaft in der Praxis von großer Bedeutung
ist. Im Urteilsfall war eine gewerblich ge-
prägte GmbH & Co. KG an einer vermö-
gensverwaltenden Gesellschaft bürger-
lichen Rechts beteiligt, die Eigentümer
mehrerer Immobilien war. Die GmbH &
Co. KG machte in ihren eigenen Gewer-
besteuererklärungen bezüglich der aus der
GbR-Beteiligung bezogenen anteiligen
Miet
erträge die erweiterte Kürzung gel-
tend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Der BFH schlug sich aber mit Be-
schluss vom 25.9.2018 auf die Seite des
Unternehmens. Als grundstücksverwal-
tende Gesellschaft, die nur kraft ihrer
Rechtsform der Gewerbesteuer unter-
liegt, kann sie die erweiterte Kürzung bei
der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen,
wenn sie an einer ebenfalls rein grund-
stücksverwaltenden, nicht gewerblich
tätigen GbR beteiligt ist (Az. GrS 2/16).
Die vom Gesetz geforderte Verwaltung
eigenen Grundbesitzes sei auch bei der
Beteiligung an der GbR erfüllt, weil die
imEigentum der GbR befindlichenWirt-
schaftsgüter ihren Gesellschaftern steu-
erlich anteilig entsprechend ihrer Betei-
ligungsquote zuzurechnen seien. Damit
kommt endlich auch einmal eine klare
Linie in die zuvor uneinheitliche Recht-
sprechung der diversen Finanzgerichte.
TIPP:
Das Urteil eröffnet vielen bisher
von dem Steuerprivileg ausgeschlos
senen Immobilienverwaltern nachträg
lich die Möglichkeit einer gewerbe
steuerlichen Vollkürzung. Prüfen Sie mit
Ihrem Steuerberater, ob Sie für Altjahre
bereits abgegebene Steuererklärungen
nachträglich korrigieren können.
Schon kleinere schädliche
Fremdumsätze bringen die ge-
samte Steuerfreistellung zu Fall –
zum Beispiel die Vermietung
von speziellen Betriebsvorrich-
tungen wie Lastenaufzügen.