Immobilienwirtschaft 2/2019 - page 45

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DROHENDE VERJÄHRUNG
Klage bei Notgeschäfts-
führung
Der einzelne Eigentümer darf zur Ab-
wendung einer drohenden Verjährung
von Schadensersatzansprüchen der
Gemeinschaft gegen den (ausgeschie-
denen) Verwalter als Notgeschäftsfüh-
rer keine Klage erheben, wenn die Ei-
gentümer zuvor die Geltend
machung
abgelehnt haben. Im Rahmen der
Notgeschäftsführung ist die Maßnah-
me nur zulässig, wenn wegen der
besonderen Eilbedürftigkeit und des
unmittelbar drohenden Schadens für
das gemeinschaftliche Eigentum die
vorrangig befugten Personen erfor-
derliche Maßnahmen nicht ergreifen
können.
LG Berlin, Urteil v. 25.09.2018, 55 S 235/17
KLAGE DER GEMEINSCHAFT
Vertretung nur bei
Ermächtigung
Bei Aktivprozessen besteht keine
gesetzliche Vertretungsmacht des
Verwalters zur Prozessführung im Na-
men der Gemeinschaft. Der Verwalter
ist nur dann dazu berechtigt, soweit
er hierzu durch Vereinbarung oder
Beschluss ermächtigt ist. Der Verwal-
tervertrag ist weder Beschluss noch
Ermächtigung. Daher muss entweder
der Verwaltervertrag als Ganzes – und
die dort bestimmte Ermächtigung –
durch Beschluss genehmigt werden.
Oder der, der den Verwaltervertrag
schließt, muss durch Beschluss
ermächtigt sein, den Verwalter zu
ermächtigen.
AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 28.05.2018, 26 C 13/18
VON AMTS WEGEN
Berufungsgericht muss
Beschwer prüfen
Ein auf den Wert des Beschwerde-
gegenstands bezogenes fristgebun-
denes Begründungserfordernis ist im
Berufungsverfahren nicht vorgesehen.
Das Berufungsgericht darf die Beru-
fung deshalb nicht allein deshalb als
unzulässig verwerfen, weil der Wert
des Beschwerdegegenstands nicht
glaubhaft gemacht worden ist. Viel-
mehr hat das Gericht den Wert bei der
Entscheidung über die Zulässigkeit der
Berufung auf Grund eigener Lebenser-
fahrung und Sachkenntnis nach freiem
Ermessen zu schätzen; als Tatsachen-
gericht muss es dabei den Akteninhalt
von Amts wegen auswerten.
BGH, Beschluss v. 21.06.2018, V ZB 254/17
FAKTEN:
Die Gemeinschaft verlangt von Eigentümer B das Hausgeld für den Zeitraum
März 2016 bis Februar 2017. Während des Berufungsverfahrens wird die Jahresabrech­
nung 2016 beschlossen, die zu einer negativen Abrechnungsspitze für B führt. B vertei­
digt sichmit Gegenforderungen in der Vergangenheit. Die Klage ist teilweise begründet.
Die während des Berufungsverfahrens bestandskräftige Beschlussfassung über die Jah­
resabrechnung 2016 habe zu einer Begrenzung der Hausgeldansprüche betreffend das
Wirtschaftsjahr 2016 geführt, so das Gericht. Der vorliegendeWirtschaftsplan sei auf das
Jahr 2016 bezogen. Teilweise betreffe die Klageforderung jedoch Monate aus dem Jahr
2017, die von dem folgenden Wirtschaftsplan nicht erfasst seien. Der Wirtschaftsplan
2016 enthalte aber eine Bestimmung, wonach Hausgeldzahlungen über den Planungs­
zeitraum hinaus weiter zu zahlen seien, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Hierzu bestehe hier auch eine Beschlusskompetenz. Die Abrechnung für das Jahr 2016
führe aber teilweise zumErfolg der Berufung. Es sei anerkannt, dass durch die Beschluss­
fassung über die Abrechnung die zuvor bestehende Hausgeldzahlungsverpflichtung auf
den Betrag begrenzt werde, der durch die Abrechnung ausgewiesen werde.
FAZIT:
Inwieweit eine Kompetenz besteht, die Fortgeltung des Wirtschaftsplans zu be­
schließen, ist streitig. Zurzeit läuft insoweit eine Revision in Karlsruhe (BGH V ZR
2/18). Nach herrschender Meinung hält es sich noch im Rahmen ordnungsmäßiger
Verwaltung, wenn derWirtschaftsplan für das entsprechende Jahr auf einer in den ersten
sechs Monaten des Jahres abgehaltenen Versammlung mit Wirkung zum Jahresanfang
beschlossen wird.
WIRTSCHAFTSPLAN
Fortgeltungsklausel
Für eine Fortgeltungsklausel in einem
Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfas-
sung über den nächsten Wirtschafts-
plan besteht eine Beschlusskompe-
tenz. Nach dem Beschluss über die
Abrechnung begrenzt sich der An-
spruch auf Forderungen aus dem Wirt-
schaftsplan auf den in der Abrechnung
ausgewiesenen Betrag. Hat der Eigen-
tümer keine Vorauszahlungen auf den
Wirtschaftsplan erbracht, stellt eine
„negative Abrechnungsspitze“ keine
Forderung des Eigentümers dar, gegen
den die Gemeinschaft der Eigentümer
aufrechnen kann.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.09.2018, 2-13 S 92/17
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