Immobilienwirtschaft 2/2019 - page 52

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TECHNOLOGIE, IT & ENERGIE
I
TITELTHEMA
Wenn gefragt wird, wem die
Mieterdaten gehören, so ist die
Antwort, dass sie niemandem
gehören – auch wenn dies für
viele verwirrend klingen mag. Ein
Eigentum an den Daten gibt es im
Zivilrecht nämlich nicht. Nur das
Datenschutzrecht regelt, wer mit
den Daten was genau machen
darf. Dafür braucht die datenver-
wendende Organisation stets eine
Rechtsgrundlage. Das kann eine
Einwilligung des Mieters sein,
muss es aber nicht. Geht es um
Daten, die für die Durchführung
des Mietverhältnisses erforderlich
sind, dann braucht der Vermieter
nicht um eine Einwilligung zu
bitten. Bereits das Gesetz erlaubt
ihm die Verwendung der Daten
(z.B. Kontonummer der Mietpartei
bei Lastschrifteinzug), sobald es für
die Vertragsabwicklung nötig ist.
Das gilt natürlich auch für andere
Verträge, die nur unter Nutzung
bestimmter Daten der Mietpartei
ordnungsgemäß begründet,
durchgeführt oder beendet werden
können.
Aber auch in anderen Situationen
kann die Datenverwendung ohne
Einwilligung zulässig sein. Wenn
z.B. vom Eigentümer oder von
der Hausverwaltung ein Hand-
werker beauftragt wird, um einen
Schaden beim Mieter zu beheben,
dann steht der Datenschutz einer
Weitergabe der Kontaktdaten des
Mieters nicht entgegen. Denn es
ist im Sinne des Mieters, dass der
Reparaturtermin zeitnah zustande
kommt. Für solche Konstellationen
sieht das Gesetz die „Datenver-
arbeitung auf Basis berechtigter
Interessen“ vor. Die dazu vorzu-
nehmende Interessenabwägung
wird in dem Beispiel ergeben, dass
einer Weitergabe der Kontaktdaten
an den Handwerker keine Interes-
sen des Mieters entgegenstehen.
ANN JANINA STURM
Datenverwendung ohne
Einwilligung kann zulässig sein
Ann Janina Sturm,
Rechtsanwältin und
Partnerin bei Botter-
mann Khorrami LLP
Für Vermieter besonders interessant: Jeder fünfte Befragte
zeigte sich zudembereit, für einemit Smart-Home-Anwendungen
ausgestattete Wohnung eine höhere Miete zu zahlen. Doch wie
können die in einem Smart-Home-Bereich generierten Daten
wirtschaftlich genutzt werden?
Der Vermieter kann durch Smart-Home-
Anwendungen die anfallenden Daten
grundsätzlich nutzen und auswerten
Im besonderen Fokus bei Smart-Home-Lösungen stehen
ganz unterschiedliche Nutzungsarten wie zum Beispiel Über-
wachungs- und Sicherheitsanlagen, vielgestaltige Unterhal-
tungselektronik sowie intelligente Beleuchtungssysteme und
Heizungsthermostate, die das Licht entsprechend der aktuellen
Tageszeit dimmen beziehungsweise die Raumtemperatur au-
tomatisch anpassen. Dementsprechend gaben die Käufer von
Smart-Home-Produkten in der oben genannten Umfrage auch
ganz unterschiedliche Gründe für den Erwerb der Produkte an:
Gut 50 Prozent bezwecken eine Steigerung der Lebensqualität
oder wollen die Sicherheit im eigenen Heim erhöhen. Jeweils ein
Drittel will Geld sparen oder energieeffizienter leben.
Neben diesen unmittelbaren Vorteilen für die Mieter oder
Eigentümer selbst genutzter Immobilien bieten Smart-Home-
Lösungen auch demVermieter wirtschaftliches Potenzial. Dieser
hat durch Smart-Home-Anwendungen grundsätzlich die Mög-
lichkeit, die anfallendenDaten nutzen und auswerten zu können.
Denn bei jeder Verwendung eines Smart-Home-Produkts wer-
den zahlreiche Daten generiert, die aufgrund der Vernetzung der
Produkte zentral erhoben, ausgelesen und ausgewertet werden
können. Im Zeitalter der Digitalisierung stellen derartige Daten
ein wertvolles Wirtschaftsgut dar. Deshalb werden solche Daten
auch als „Rohstoff “ oder „Öl des 21. Jahrhunderts“ bezeichnet.
Unterschieden werden muss zwischen
personenbezogenen- und nicht-personen-
bezogenen Daten. Für letztere plant der
Gesetzgeber ein besonderes Regelwerk
Bei der wirtschaftlichen Auswertung von diesen Daten ist
jedoch zu beachten, wer welche Daten wie nutzen darf. Beste-
hende rechtliche Vorgaben richten sich primär danach, ob es
sich bei den Daten um so genannte personenbezogene Daten
handelt, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche
Person beziehen, oder ob es sich um nicht-personenbezogene
Daten handelt, die keine Aussage über die Eigenschaften einer
bestimmten Person treffen. Zu nicht-personenbezogenen Daten
Foto: Marcus Witte
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