Immobilienwirtschaft 2/2019 - page 43

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2.2019
Wohnungseigentumsrecht
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Regelung in der Gemeinschaftsordnung
ab. Gegen dieses Urteil wendet sich E mit
der Berufung. Er meint etwa, angesichts
der Überschrift der Regelung in § 5 der
Gemeinschaftsordnung „Instandhaltung
des Sondereigentums“ sei überraschend,
dass dort auch Bauteile des gemeinschaft­
lichen Eigentums in die Instandsetzungs­
verpflichtung der einzelnen Sondereigen­
tümer fallen sollen.
ENTSCHEIDUNG:
Die Berufung hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts
seien die Fenster des Objekts von der Re­
gelung in § 5Abs. 2 der Gemeinschaftsord­
nung nicht umfasst. Zu berücksichtigen
sei, dass die Regelung – ihrem Wortlaut
nach – nur für diejenigen Teile des ge­
FAKTEN:
Eigentümer E lässt auf eigene
Kosten mehrere Fenster in seinem Bade­
zimmer kontrollieren. In einer Versamm­
lung stellt er den Antrag, dass ihm diese
Aufwendungen erstattet werden. Die Ei­
gentümer fassen daraufhin den Beschluss,
den Antrag abzulehnen. Sie verweisen auf
§ 5 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung, in
der es wie folgt heißt: „Instandhaltung
des Sondereigentums: Jeder Sonder­
eigentümer ist auch zur alleinigen In­
standhaltung und Instandsetzung der
Teile des gemeinschaftlichen Eigentums,
die nur seinem Sondereigentum dienen
oder an dem ihmdas alleinige Gebrauchs­
recht zusteht, verpflichtet.“
Gegen diesen Beschluss geht E vor. Das
Amtsgericht weist die Klage gegen die
Urteil des Monats:
Mangelnde Eindeutigkeit abweichender Umlagevereinbarungen
Eine Vereinbarung, nach der ein Eigentümer die Kosten für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums tragen muss,
muss klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Von der gesetzlichen Zuständigkeit
und Kostenverteilung abweichende Vereinbarungen sind als Ausnahmeregelung eng auszulegen.
LG Köln, Urteil v. 11.10.2018, 29 S 56/18
FAKTEN:
In einer Eigentümerversammlung genehmigen die Eigentümer denWirtschafts­
plan. Gegen diesen Beschluss geht ein Eigentümer vor. Der Beschluss sei nicht hinrei­
chend bestimmt, da aus der Niederschrift nicht hervorgehe, welcher Wirtschaftsplan
genau beschlossen worden sei. Das Gericht meint, der Beschluss sei tatsächlich ungültig,
denn er habe auf einDokument (denWirtschaftsplan) Bezug genommen, das weder Teil
des Beschlusstextes noch der Niederschrift sei. Außerdem sei der Wirtschaftsplan nicht
vor der Versammlung den Eigentümern zur Verfügung gestellt worden.
FAZIT:
Ob ein hinreichend bestimmter Beschluss immer die Bezugnahme auf die der
Niederschrift beigefügte Gesamt- und die Einzelabrechnungen oder zumindest die ge­
naue Bezeichnung der jeweiligen Abrechnungen imWege der Bezugnahme voraussetzt,
ist streitig. Nach hier vertretener Ansicht muss der jeweilige Genehmigungsbeschluss
auf konkrete Pläne Bezug nehmen und sind die genehmigten Pläne als Anlage der Nie­
derschrift beizufügen. Handelt der Verwalter so, macht er nichts falsch.
VORLAGEPFLICHT
Zur Bestimmtheit eines
Wirtschaftsplans
Vor der Beschlussfassung über einen
Wirtschaftsplan muss dieser den
Eigentümern zur Verfügung gestellt
werden.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 01.11.2018, 2-13 S 112/17
meinschaftlichen Eigentums gelten solle,
die nur dem Sondereigentum des einzel­
nen Sondereigentümers dienten oder an
dem dem einzelnen Sondereigentümer
das alleinige Gebrauchsrecht zustehe. Für
eine Übertragung der Kostentragung kön­
ne es nicht als ausreichend angesehenwer­
den, dass die Teile des gemeinschaftlichen
Eigentums demeinzelnen Sondereigentü­
mer überwiegend dienten.
FAZIT:
Eine Umlagevereinbarung muss
klar und eindeutig ihrem Inhalt nach
feststellbar sein. Hier war die Umlage­
vereinbarung klar und eindeutig, wenn
man die BGH-Rechtsprechung zugrun­
de legt. Das Landgericht hat also wohl
Unrecht.
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
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