Immobilienwirtschaft 2/2019 - page 55

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Im Hinblick auf die Vielzahl an Be-
teiligten in Immobilienstrukturen,
beispielsweise Vermieter, Property,
Asset und Facility Manager, Dienst-
leister, Investoren und Banken,
stellt sich die Frage, wer wie mit
den Daten umgehen darf bzw. wer
wie Einblick erhalten darf.
Regelungen können sich hierbei
aus Vertragsverhältnissen, wie
dem Asset- oder Property-Ma-
nagement-Vertrag oder auch Miet-
verträgen, ergeben wie auch aus
dem Gesetz. Hierbei ist insbeson-
dere das Datenschutzrecht zu be-
achten, das auf alle Informationen,
die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person
beziehen, Anwendung findet.
Im Rahmen des Datenschutz-
rechtes gilt: „Was nicht erlaubt
ist, ist verboten!“ Entsprechend
bedarf jede Verarbeitung, das
heißt insbesondere jede Erhebung,
Speicherung oder Übermittlung,
einer gesetzlichen Rechtfertigung.
Der Vermieter darf die Daten
natürlich für die Durchführung des
Mietvertrages verwenden. Auch
die Weitergabe an einen externen
Property Manager wird regelmäßig
zulässig sein. Bei der Frage, ob
und wenn ja in welchem Umfang
er die Daten dem Asset Manager
zur Verfügung stellen darf, wird
es schon komplizierter. Hier gilt
grundsätzlich: Erlaubt ist, was
erforderlich ist, um die berech-
tigten Interessen des Vermieters
oder eines Dritten zu wahren –
wobei die Interessen der Mieter
dem nicht entgegenstehen dürfen.
Bei gewerblichen Mietern ist dies
weniger ein Problem, da das
Schutzbedürfnis bezüglich der be-
troffenen Daten (wie beruflichen
Kontaktdaten) geringer ist.
Auch im Zusammenhang mit
Transaktionen oder Finanzie-
rungen stellt sich die Frage, ob
ein Investor oder eine Bank im
Rahmen einer Due Diligence
Zugriff auf sämtliche Informationen
erhalten darf. Hier gibt es ebenfalls
keine Blankoerlaubnis. Wie bei
Juristen so oft lautet die Antwort:
„Es kommt darauf an.“ Auch hier
müssen die jeweiligen Interes-
sen gegeneinander abgewogen
werden. In vielen Fällen müssen
Schwärzungen oder Beschrän-
kungen des Empfängerkreises
vorgenommen werden.
Wenn ein Investor eine Immobilie
erworben hat, ist die Übertra-
gung der Verträge und der damit
verbundenen Daten erlaubt. Es gilt
der Grundsatz: „Kauf bricht nicht
Miete.“ Der Erwerber tritt also in
die Stellung des Vermieters ein.
SUSANNE WERRY & DR. CHRISTIAN KEILICH
Was nicht erlaubt ist, ist verboten
Susanne Werry, Senior Associate
Datenschutz, Mitglied globale
TechGroup Clifford Chance
Dr. Christian Keilich,
Partner Clifford Chance
von Daten können auch außerhalb eines Daten-Eigentumsrechts
durch die richtige vertragliche Gestaltung vereinbart werden.
So können Unternehmen durch entsprechende Regelungen in
einem Vertrag die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich der Daten
individuell festlegen. Beispielsweise kann der Eigentümer einer
Immobilie sich von den bei der Generierung und Speicherung
von Smart-Home-Daten Beteiligten zusichern lassen, dass nur er
allein die Daten wirtschaftlich auswerten darf. Würde in diesem
Fall beispielsweise ein vom Immobilieneigentümer beauftragter
technischer Anbieter die Daten für eigene Zwecke nutzen, wäre
dies ein Vertragsverstoß, der Schadensersatzforderungen oder
Unterlassungsansprüche des Immobilieneigentümers nach sich
ziehen könnte.
Eine wirtschaftliche Auswertung von
Daten kann bei entsprechender vertrag-
licher Gestaltung möglich sein
Doch auch die beste vertragsrechtliche Gestaltung würde den
Immobilieneigentümer letztendlich nicht davor schützen, dass
Dritte, mit denen er keine Vertragsbeziehung hat, die Daten zu
eigenen Zwecken verwerten und ausnutzen. Zumindest so lan-
ge, bis der Gesetzgeber sich vielleicht doch dazu entscheidet, ein
eigenständiges Eigentumsrecht für Daten zu schaffen.
Alles in allem kann man demnach festhalten, dass an den
zahlreichen Daten, die bei der Nutzung von Smart-Home-An-
wendungen anfallen, kein Eigentum entstehen kann. Eine wirt-
schaftliche Auswertung der Daten ist dennoch möglich, wenn
die Anforderungen des Datenschutzrechts beachtet und die Nut-
zungsbefugnisse an denDaten durch eine vertragliche Gestaltung
abgesichert werden.
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Carsten Kociok, Berlin
Carsten Kociok
ist Counsel
in der internationalen
Wirtschaftskanzlei Greenberg
Traurig mit den Schwer-
punkten Datenschutz und
Technologie in der Immobili-
enwirtschaft.
AUTOR
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