Immobilienwirtschaft 5/2019 - page 49

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5.2019
TEILEIGENTUM
Nutzungsregelung
durch Aufteilungsplan?
Die Formulierung in der Gemein­
schaftsordnung „Sondereigentum an
nicht zu Wohnzwecken bestimmten
Räumlichkeiten (Teileigentum)“ gibt
keine Hinweise auf eine Beschrän­
kung des Nutzungszwecks der Räum­
lichkeiten. Dass die Räume im Auftei­
lungsplan als „Keller“ bezeichnet sind,
ändert nichts. Es bedarf eindeutiger
Hinweise aus der Teilungserklärung/
Gemeinschaftsordnung, soll der Auf­
teilungsplan ausnahmsweise auch die
Nutzung verbindlich regeln. Den im
Aufteilungsplan enthaltenen Bezeich­
nungen darf keine Beschränkung der
Nutzungsart entnommen werden.
LG Frankfurt a.M., Urteil v. 27.09.2017, 2-13 S 10/15
VERÄUSSERUNGSBESCHRÄNKUNG
Nachweis der Zustimmung
Die Eigentümer können durch Stim­
menmehrheit beschließen, dass eine
Veräußerungsbeschränkung aufge­
hoben wird. Ist ein solcher Beschluss
gefasst, kann diese im Grundbuch
gelöscht werden. Der Bewilligung
gem. § 19 GBO bedarf es nicht, wenn
der Beschluss nachgewiesen wird. Für
diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 WEG
entsprechend anzuwenden. Soweit die
„Verwaltereigenschaft“ einer Person
durch eine öffentlich beglaubigte
Urkunde nachgewiesen werden muss,
genügt es danach, dass eine Nieder­
schrift vorgelegt wird, in der der Be­
stellungsbeschluss aufgenommen ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.12.2018, I-3 Wx 89/18
HERAUSGABEANSPRUCH
Gegenstände sind konkret zu
bezeichnen
Ein Klageantrag, der (ehemalige)
Verwalter habe sämtliche Unterla­
gen herauszugeben, ist unzulässig.
Die herauszugebenden Gegenstände
sind konkret zu bezeichnen. Nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage
einen bestimmten Antrag enthal­
ten. Dieses Erfordernis soll unter
anderem die Zwangsvollstreckung
ermöglichen. Der Antrag muss daher
einen vollstreckbaren Inhalt haben.
Herausgabeanträge müssen etwa den
herauszugebenden Gegenstand genau
bezeichnen. Dies daher, da eine Voll­
streckung eines entsprechenden Titels
nach § 883 ZPO erfolgt.
LG Frankfurt a.M., Urteil v. 1.11.2018, 2-13 S 114/17
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FAKTEN:
Verwalter V wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kosten-
entscheidung, wonach er gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten eines Rechtsstreits zu
tragen hat. Mit Erfolg! Gemäß § 49 Abs. 2WEG könnten einemVerwalter Prozesskosten
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst worden sei und
ihn ein grobes Verschulden treffe.
Unter einem groben Verschulden i. S. v. § 49 Abs. 2 WEG sei zumindest grobe Fahr-
lässigkeit zu verstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Verwalter habe eine Diskussi-
on und Beschlussfassung über erforderliche Arbeiten an der Tiefgaragendecke ange-
kündigt. Im Rahmen der Diskussion sei sodann von den Eigentümern der schließlich
zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag formuliert worden. In Bezug auf die Frage
der Bestimmtheit des Beschlusses sei es nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn der
Verwalter versehentlich einen unbestimmten Beschluss fassen lasse. Dem Verwalter
sei in der Regel auch keine „rechtliche Adhoc-Stellungnahme“ abzuverlangen, ob ein
Beschluss nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gerade noch oder nicht mehr
hinreichend bestimmt ist. Dies gelte umsomehr, wenn, wie hier, der Beschluss auf einen
früheren Beschluss Bezug nehme.
FAZIT:
Die Entscheidung hat eine große Bedeutung für die Haftung eines Verwalters
bei der Fassung von Beschlüssen. Der Verwalter hat eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass
Beschlüsse „bestimmt“ gefasst werden, und muss dafür sorgen, dass Beschlüsse nur
dann gefasst werden, wenn sie in der Ladung angekündigt wurden. Das LG meint, der
Verwalter müsse unbestimmte Beschlussanträge der Eigentümer umformulieren.
VERWALTERHAFTUNG
Beschlussfassung
und grobes Verschulden
Wenn der Verwalter verkennt,
dass eine Beschlussfassung vom
angekündigten TOP nicht mehr
gedeckt ist, so muss dies nicht auf
grobem Verschulden beruhen.
LG Hamburg, Beschluss v. 13.09.2018, 318 T 13/18
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