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5.2019
sichtlich der Berechtigung zur Teilnahme
an der Eigentümerversammlung und des
Stimmrechts ist im Übrigen allein auf die
Umschreibung im Grundbuch abzustel
len (AG Bonn, Urteil v. 22.07.2016, 27 C
160/15).
3. BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Ist die Versammlung nicht beschluss
fähig, führt dies lediglich zur Anfechtbar
keit der Beschlüsse, nicht aber zu deren
Nichtigkeit (AG Philippsburg, Urteil v.
12.05.2017, 1 C 391/16). Wird imÜbrigen
für den Fall der Beschlussunfähigkeit der
Erstversammlung schon im Einladungs
schreiben im Wege der Eventualeinberu
fung eine Zweitversammlung einberufen,
obwohl es eine diesbezügliche Vereinba
rung der Eigentümer nicht gibt, sind die
auf der Zweitversammlung gefassten Be
schlüsse ebenfalls nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar (OLGMünchen, Beschluss
v. 26.01.2018, 34 Wx 304/17).
4. BESCHLUSSFASSUNG
Lediglich ein deklaratorischer Beschluss,
der die Regelung in der Gemeinschafts
ordnung wiederholt, dass Stimmkarten
für offene und namentliche Abstim
mungen vorgesehen sind, Stimmzettel
hingegen für schriftliche Abstimmungen,
entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung
(AG München, Urteil v. 23.10.2018, 484
C 11057/18). Vor der Beschlussfassung
über eine Darlehensaufnahme bedarf es
eingehender Aufklärung der Wohnungs
eigentümer insbesondere über eine et
waige Nachschusspflicht. Wird Entspre
chendes nicht imVersammlungsprotokoll
dokumentiert, ist davon auszugehen, dass
die Entscheidung über die Kreditaufnah
me auf einer unzureichenden Tatsachen
grundlage erfolgt ist und folglich nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwal
tung entspricht (AG Friedberg, Urteil v.
16.05.2018, 2 C 1072/16).
5. ABBRUCH DER VERSAMMLUNG
WirdeineWohnungseigentümerversamm
lung 20 Minuten vor dem angekündigten
Ende abgebrochen, weil ein umfangreicher
Tagesordnungspunkt ansteht und der Fort
setzungstermin bereits feststeht, so liegt
insgesamt ein sachlicher Grund für den
«
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf
vorverlegten Abbruch der Versammlung
vor, sodass ein Beschlussmangel hierdurch
nicht begründet wird (LGFrankfurt, Urteil
v. 07.06.2018, 2-13 S 88/17).
Verfahrenskosten-
belastung des Verwalters
Lässt der Verwalter versehentlich einen
unbestimmten Beschluss fassen, kann von
grober Fahrlässigkeit nicht ausgegangen
werden, weil das WEG insoweit keine
konkreten Vorgaben enthält (LG Ham
burg, Beschluss v. 13.9.2018, 318 T 13/18).
Anders kann es aber dann aussehen, wenn
er Beschlüsse fassen lässt, die nicht von
der Tagesordnung gedeckt sind. Dies kann
ebenso zur Verfahrenskostenbelastung des
Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG führen
(AG Germersheim, Urteil v. 04.05.2016, 4
C 13/15 WEG) wie die Nichteinhaltung
der zweiwöchigen Ladungsfrist des § 24
Abs. 4 Satz 2WEG (LGRostock, Beschluss
v. 16.08.2016, 1 S 2/16m).