Immobilienwirtschaft 5/2019 - page 43

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sichtlich der Berechtigung zur Teilnahme
an der Eigentümerversammlung und des
Stimmrechts ist im Übrigen allein auf die
Umschreibung im Grundbuch abzustel­
len (AG Bonn, Urteil v. 22.07.2016, 27 C
160/15).
3. BESCHLUSSFÄHIGKEIT
Ist die Versammlung nicht beschluss
fähig, führt dies lediglich zur Anfechtbar­
keit der Beschlüsse, nicht aber zu deren
Nichtigkeit (AG Philippsburg, Urteil v.
12.05.2017, 1 C 391/16). Wird imÜbrigen
für den Fall der Beschlussunfähigkeit der
Erstversammlung schon im Einladungs­
schreiben im Wege der Eventualeinberu­
fung eine Zweitversammlung einberufen,
obwohl es eine diesbezügliche Vereinba­
rung der Eigentümer nicht gibt, sind die
auf der Zweitversammlung gefassten Be­
schlüsse ebenfalls nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar (OLGMünchen, Beschluss
v. 26.01.2018, 34 Wx 304/17).
4. BESCHLUSSFASSUNG
Lediglich ein deklaratorischer Beschluss,
der die Regelung in der Gemeinschafts­
ordnung wiederholt, dass Stimmkarten
für offene und namentliche Abstim­
mungen vorgesehen sind, Stimmzettel
hingegen für schriftliche Abstimmungen,
entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung
(AG München, Urteil v. 23.10.2018, 484
C 11057/18). Vor der Beschlussfassung
über eine Darlehensaufnahme bedarf es
eingehender Aufklärung der Wohnungs­
eigentümer insbesondere über eine et­
waige Nachschusspflicht. Wird Entspre­
chendes nicht imVersammlungsprotokoll
dokumentiert, ist davon auszugehen, dass
die Entscheidung über die Kreditaufnah­
me auf einer unzureichenden Tatsachen­
grundlage erfolgt ist und folglich nicht den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwal­
tung entspricht (AG Friedberg, Urteil v.
16.05.2018, 2 C 1072/16).
5. ABBRUCH DER VERSAMMLUNG
WirdeineWohnungseigentümerversamm­
lung 20 Minuten vor dem angekündigten
Ende abgebrochen, weil ein umfangreicher
Tagesordnungspunkt ansteht und der Fort­
setzungstermin bereits feststeht, so liegt
insgesamt ein sachlicher Grund für den
«
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf
vorverlegten Abbruch der Versammlung
vor, sodass ein Beschlussmangel hierdurch
nicht begründet wird (LGFrankfurt, Urteil
v. 07.06.2018, 2-13 S 88/17).
Verfahrenskosten-
belastung des Verwalters
Lässt der Verwalter versehentlich einen
unbestimmten Beschluss fassen, kann von
grober Fahrlässigkeit nicht ausgegangen
werden, weil das WEG insoweit keine
konkreten Vorgaben enthält (LG Ham­
burg, Beschluss v. 13.9.2018, 318 T 13/18).
Anders kann es aber dann aussehen, wenn
er Beschlüsse fassen lässt, die nicht von
der Tagesordnung gedeckt sind. Dies kann
ebenso zur Verfahrenskostenbelastung des
Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG führen
(AG Germersheim, Urteil v. 04.05.2016, 4
C 13/15 WEG) wie die Nichteinhaltung
der zweiwöchigen Ladungsfrist des § 24
Abs. 4 Satz 2WEG (LGRostock, Beschluss
v. 16.08.2016, 1 S 2/16m).
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