Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 43

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4.2018
FAKTEN:
Die Wohnanlage besteht aus fünf Häusern. Die Eingänge zweier Häuser kön-
nen nur über einen öffentlichen Zuweg erreicht werden, der von der Stadt allerdings
im Winter nicht geräumt oder gestreut wird. Die Eigentümer hatten die Beauftragung
eines Unternehmens beschlossen, das den Winterdienst für den öffentlichen Zuweg zu
einem Gegenwert von 800 Euro übernehmen würde. Einer der Eigentümer hatte den
Beschluss angefochten undwar der Auffassung, der Beschluss sei bereits wegen fehlender
Beschlusskompetenz nichtig. Dieser Auffassung konnten sich die Richter allerdings nicht
anschließen. Ob und in welchem Umfang die Eigentümer für den Zustand benachbar-
ter öffentlicher Fläche Sorge tragen, ist eine Frage ordnungsgemäßer Verwaltung. Hier
müssen die Eigentümer einen Teil des Wegs der öffentlichen Grünanlage benutzen, um
überhaupt zu den Eingängen der beidenObjekte zu gelangen. DerWeg dient unmittelbar
auch dem Gemeinschaftseigentum, sodass eine Beschlusskompetenz der Eigentümer
WEG im Hinblick auf den Winterdienst besteht.
Der Beschluss widerspricht auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. DerWinterdienst
ermöglicht es den Eigentümern, gefahrlos die Eingänge der beidenHäuser zu erreichen.
Es steht imErmessen der Eigentümer, denWeg der öffentlichenGrünanlage als weiteren
Verbindungsweg zwischen den Häusern auch im Winter nutzbar zu halten.
FAZIT:
Die hier entschiedene Konstellation ist streng zu trennen von derjenigen, in denen
dieWohnungseigentümer beschließen, sie selbst müssten denWinterdienst turnusmäßig
leisten. Ein derartiger Beschluss wäre gegen das Belastungsverbot verstoßend nichtig.
WINTERDIENST
Übernahme der Gemeinschaft
für einen öffentlichen Weg
Ist ein Gebäude einer Mehrhausanlage
nur über eine öffentliche Grünanlage
zu erreichen, die von kommunalen
Einrichtungen nicht geräumt oder
gestreut wird, besteht in Hinblick auf
den Winterdienst einer derartigen
Fläche seitens der Wohnungseigen­
tümer Beschlusskompetenz, weil die
Zuwegung unmittelbar dem Gemein­
schaftseigentum dient.
LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2017, 318 S 95/16
KEINE ORDNUNGSMÄSSIGE
VERWALTUNG
Unzureichende Durchführung
der Beweissicherung
Jeder Eigentümer kann eine ordnungs­
gemäße Verwaltung verlangen. Diese
muss dem Interesse aller Eigentümer
nach billigem Ermessen entsprechen.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn die
Eigentümergemeinschaft Gewähr­
leistungsansprüche der Eigentümer
gegen den Bauträger an sich gezogen
hat – dies hat zur Folge, dass die einzel­
nen Eigentümer daran gehindert sind,
eigenständig entsprechende Ansprüche
gegenüber dem Bauträger geltend
zu machen – und sodann ein Beweis­
sicherungsverfahren mit verjährungs­
hemmender Wirkung nur unzureichend
durchführt.
AG Kassel, Urteil v. 04.05.2017, 800 C 3846/16
GENEHMIGUNG DER
JAHRESABRECHNUNG
Offenes Treuhandkonto
führt zu Ungültigkeit
Führt der Verwalter ein offenes
Treuhandkonto auf seinen Namen,
führt dies zur Ungültigerklärung der
Jahresabrechnung. Die unzulässige
Kontoführung führt auch zur Unwirk­
samkeit des Beschlusses über die Ent­
lastung des Verwalters. Aufgrund der
unzulässigen Kontoführung und der
Unwirksamkeit des Beschlusses über
die Jahresabrechnung hätte es ord­
nungsgemäßer Verwaltung entspro­
chen, dem Verwalter die Entlastung
zu versagen, da nicht auszuschließen
ist, dass der Gemeinschaft Ansprüche
gegen den Verwalter aus diesen Sach­
verhalten zustehen.
AG Mettmann, Urteil v. 15.04.2016, 24 C 40/14
HAUSGELDVERFAHREN
Keine „Anfechtungs-
Widerklage“
Erhebt ein Eigentümer im Rahmen
eines gegen ihn geführten Haus­
geldverfahrens Widerklage mit dem
Antrag, bestimmte Beschlüsse für
ungültig zu erklären, so ist diese
Widerklage unzulässig. Parteien des
Hausgeldverfahrens sind die Eigentü­
mergemeinschaft als teilrechtsfähiger
Verband auf der einen Seite und der
Hausgeldschuldner auf der anderen
Seite. Parteien einer Anfechtungs
klage sind der klagende Eigentümer
auf der einen Seite und die übrigen
beklagten Eigentümer auf der ande­
ren Seite. Es liegt also keine Partei­
identität vor.
AG Dortmund, Urteil v. 22.08.2017, 512 C 18/17
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