Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 44

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht & Co.
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
Kraftfahrzeuge. Voraussetzung ist, dass
das Abstellen der Fahrzeuge der bestim-
mungsgemäßen Nutzung der Mietsache
entspricht. Hiervon ist auszugehen, wenn
ein gewerblicher Mieter seine Fahrzeuge
auf dem gemieteten Betriebsgrundstück
abstellt. Fraglich ist, ob das Pfandrecht
an einem Fahrzeug fortbesteht, wenn
es vorübergehend aus dem Grundstück
entfernt wird. Der BGH schließt sich der
Ansicht an, dass jede auch nur vorüber-
gehende Entfernung der Sachen zum Er-
löschen des Vermieterpfandrechts führt.
Dieses entsteht jedes Mal neu, wenn das
Fahrzeug erneut auf dem Grundstück ab-
gestellt wird. Für das Pfandrecht des Ver-
mieters kommt es so maßgebend darauf
FAKTEN:
Zwischen dem Grundstücks-
eigentümer und einem Gewerbebetrieb
bestand ein Mietverhältnis über ein als
Betriebsgelände genutztes Grundstück.
Über das Vermögen desMieters wurde In-
solvenzverfahren eröffnet. DemVermieter
standen noch Geldforderungen zu. Der
Insolvenzverwalter hat zwei LKWverwer-
tet. Der Vermieter nimmt ihn auf Zahlung
in Anspruch. Er meint, ihm habe an den
Fahrzeugen ein Vermieterpfandrecht zu-
gestanden. Der BGH differenzierte.
Der Vermieter hat für seine Forderungen
aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des Mie-
ters. Dazu gehören auch die regelmäßig
auf dem Mietgrundstück abgestellten
Urteil des Monats:
Wie weit geht das Vermieterpfandrecht bei Insolvenz des Mieters?
Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt
werden. Es erlischt aber, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück – auch nur vorüber­
gehend – entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
BGH, Urteil vom 06.12.2017 – XII ZR 95/16
FAKTEN:
Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Vermietung zum Betrieb eines Büros
erfolgt. Der Mieter nutzt die Räume jedoch als Wohnung. Der Vermieter nimmt den
Mieter auf Unterlassung in Anspruch. Der hat Verjährungseinrede erhoben. Die Rich-
ter gaben dem Vermieter Recht. Der Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB unterliegt
der Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt zu laufen ab dem Schluss des
Jahres, in dem der vertragswidrige Gebrauch stattgefunden hat und der Vermieter von
den Umständen Kenntnis erlangte. Streitig ist, ob die Verjährung auch bei so genannten
„Dauervertragswidrigkeiten“ mit der ersten Zuwiderhandlung beginnt. Das Gericht
schließt sich der Ansicht an, dass Dauerverpflichtungen, die sich nicht in einer einma-
ligen Handlung erschöpfen, während der Mietzeit nicht der Verjährung unterliegen.
FAZIT:
Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach der An-
spruch eines Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit nicht der Verjährung
unterliegt, weil eine vertragliche Dauerverpflichtung ständig neu entsteht.
GEWERBERAUM ZU WOHNRAUM
Keine Verjährung mietver-
tragswidriger Nutzung
Der Anspruch auf Unterlassung der
mietvertragswidrigen Nutzung von
Gewerberaum zu Wohnzwecken unter­
liegt während der Mietzeit nicht der
Verjährung.
OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 - 2 U 94/17
an, ob sich die Fahrzeuge und der Anhän-
ger im Zeitpunkt der Insolvenz
eröffnung
auf dem Betriebsgelände befanden. Da
die Instanzgerichte zu diesem Punkt kei-
ne Feststellungen getroffen haben, hat der
BGH das Verfahren an das Berufungs­
gericht zurückverwiesen.
FAZIT:
Waren die Fahrzeuge zu diesem
Zeitpunkt außerhalb des Grundstücks
und sind sie erst nach der Insolvenzeröff-
nung wieder auf das Grundstück gebracht
worden, führt das so neu entstandene Ver-
mieterpfandrecht nur zur Sicherung von
Masseschulden aus dem nach Insolvenz­
eröffnung fortbestehenden Mietverhält-
nis; es sicherte dannnicht die Forderungen
aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung.
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