Immobilienwirtschaft 4/2018 - page 40

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
Glaubens an die ihr diesbezüglich erteilte
Vollmacht durch die Parteien richtet sich
ihre Haftung nur auf das negative Interes-
se (§ 179 Abs. 2 BGB analog). Durch die
Reservierungsvereinbarung konnte die
Maklerin davon ausgehen, bevollmäch-
tigt zu sein.
FAZIT:
Kostenschuldner ist für den Notar
grundsätzlich derjenige, der den Auftrag
erteilt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG).
Nach einem neueren Beschluss des
KG Berlin (vom 08.12.2017 - 9 W 63/16
- 64/16) ist maßgeblich, ob das Verhalten
für den Notar nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133,
157 BGB) den Schluss zulässt, es werde
ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kos­
SACHVERHALT:
Die Parteien eines nicht
zustande gekommenen Kaufvertrags, die
eingeschaltete Maklerin und die Notarin
streiten über die Gebühren für den Ver-
tragsentwurf.
Die Maklerin wandte sich mit E-Mail
mit Angaben zum Kaufobjekt an die No-
tarin und bat um einen notariellen Be-
urkundungstermin. Vorher wurde der
Maklerin von den Käufern eine Reservie-
rungsvereinbarung übersandt und eine
Reservierungsgebühr gezahlt. Die Notarin
übersandte den Parteien sowie der Mak-
lerin den Entwurf. Die Käufer teilten der
Notarin sodann mit, dass sie den Makler-
vertrag gekündigt und kein Interessemehr
am Erwerb der Immobilie hätten.
Die Notarin stellte nach der Fertigung
des Entwurfs die Kostennote zunächst den
Kaufinteressenten, sodann der Maklerin,
schließlich erneut den Parteien und zu-
letzt nochmals derMaklerin in Rechnung,
welche sich sodann an das Gericht wandte.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Maklerin
hat die Notargebühren nicht zu zahlen. Es
ist Sache des Notars, vorher die Auftrags-
lage zu klären. EinMakler handelt grund-
sätzlich nur im Namen seiner Kunden.
Dies würde sich auch daraus ergeben,
dass zur Grundbucheinsicht auch das
Einverständnis des Eigentümers vorliegen
muss. Die Maklerin hatte keine Kenntnis
davon, dass sie keine Vollmacht zur Beauf-
tragung der Notarin mit einer Entwurfs-
fertigung hatte. Aufgrund ihres guten
tenfolge erteilt; dies kann nur unter He-
ranziehung und Wertung aller Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden. Einen
Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls der-
jenige, der durch seinAnsuchen unmittel-
bar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst,
etwa indemer denNotar umdie Fertigung
eines Entwurfs oder erstmals um einen
Beurkundungstermin bittet.
Bei Vorliegen einer Reservierungs­
vereinbarungmit Anzahlung unter Beauf-
tragung einesMaklers ist unklar, wieso der
Notar nochmals beim Eigentümer nach-
fragen soll, ob er eine Grundbucheinsicht
fertigen darf. Jedenfalls konnte die Mak-
lerin aber davon ausgehen, bevollmäch-
tigt zu sein. Der Notar hätte aber bei den
Verkäufern nachfragen müssen.
«
Haftet der Makler für Notargebühren? Der Notar sollte nachfragen
1. Wird ein Notar durch einen Makler ohne schriftliche Eigentümervollmacht mit der Beurkundung eines
Grundstückskaufvertrags beauftragt, liegt eine vorherige Rückfrage zumindest beim Eigentümer nahe.
2. Die Notarkostenhaftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB analog.
Dabei kommt auch § 179 Abs. 2 BGB zur Anwendung.
3. Haftet der Makler als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse,
so begründet allein der Arbeitsaufwand des Notars noch keinen Vermögensschaden.
LG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 OH 29/15
Ein Notar muss
nach Treu und
Glauben bewer-
ten, ob ihm ein
Auftrag mit der
gesetzlichen
Kostenfolge
erteilt wurde.
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